Sozialer Mindestlohn und Lohnindexierung

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Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bildet der Lohn die direkte Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers ausgeführte Arbeit. Er kann sich aus verschiedenen Geld- oder Sachleistungen zusammensetzen.

Im Allgemeinen wird der Lohn bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags von den beiden Parteien nach Belieben festgelegt.

Jeder Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den gemäß der Qualifikation des Arbeitnehmers anwendbaren sozialen Mindestlohn zu berücksichtigen.

Der zu zahlende Lohn kann durch 2 Arten von Anpassungen beeinflusst werden:

  • die Erhöhung der sozialen Mindestsätze;
  • die Lohnindexierung.

Betroffene Personen

Grundsätzlich werden der Lohn und die Anpassungsmodalitäten frei zwischen folgenden Personen verhandelt:

  • dem Arbeitgeber, der jedoch verpflichtet ist, den gemäß der Qualifikation des Arbeitnehmers anwendbaren sozialen Mindestlohn zu berücksichtigen; und
  • dem Arbeitnehmer, der gemäß seiner Berufserfahrung und seiner Ausbildung als qualifiziert oder nicht qualifiziert gilt.

Entsendung: Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in einen EU-Mitgliedstaat entsendet, muss sich vergewissern, dass der Lohn des Arbeitnehmers mindestens dem in dem Land, in dem Letzterer vorübergehend tätig sein wird, geltenden sozialen Mindestlohn entspricht.

Voraussetzungen

Der anwendbare soziale Mindestlohn hängt vom Stand der beruflichen Ausbildung des Arbeitnehmers ab.

Um als qualifiziert zu gelten, muss der Arbeitnehmer:

  • für den auszuübenden Beruf über ein anerkanntes offizielles Zeugnis verfügen, das mindestens dem Zeugnis über fachliche und berufliche Befähigung (certificat d'aptitude technique et professionnelle - CATP) oder dem Diplom über die berufliche Reife (diplôme d'aptitude professionnelle - DAP) des luxemburgischen technischen Sekundarunterrichts entspricht;

  • oder über ein Zeugnis über die praktisch-handwerkliche Befähigung (certificat de capacité manuelle - CCM) oder ein Berufsbefähigungszeugnis (certificat de capacité professionnelle - CCP) verfügen und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Handwerk nachweisen können;

  • oder über ein Zeugnis über den Erwerb fachlicher und technischer Grundfertigkeiten (certificat d'initiation technique et professionnelle - CITP) verfügen und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Handwerk oder Beruf nachweisen können;

  • oder, sofern er über kein Zeugnis verfügt, mindestens 10 Jahre Berufserfahrung nachweisen können (wenn es ein Zeugnis gibt, mit dem die erforderliche Qualifikation abgeschlossen wird);

  • oder mindestens 6 Jahre Berufserfahrung in einem Handwerk nachweisen können, das eine gewisse fachliche Fähigkeit erfordert und in dem die entsprechende Ausbildung nicht durch die Ausstellung eines offiziellen Zeugnisses abgeschlossen wird.

Sofern es einen Tarifvertrag gibt, werden der anwendbare Lohn sowie die entsprechenden Anpassungsmodalitäten anhand der in diesem Vertrag vereinbarten Lohntabelle entsprechend der Funktion und der zur Ausübung erforderlichen Qualifikationen ermittelt.

Der Arbeitgeber muss in der Regel zu Beginn des Einstellungsverfahrens über die Qualifikation des Arbeitnehmers, den er einzustellen gedenkt, informiert werden.

Sobald der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über seine Qualifikationen informiert hat, kann er den sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer verlangen. Der Arbeitnehmer muss (mittels seiner Diplome oder konkreter Berufserfahrungen) beweisen, dass er die Qualifikation als qualifizierter Arbeitnehmer hat.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Arbeitgeber muss zudem für eine gewisse Gleichbehandlung in seinem Unternehmen sorgen, das heißt:

  • Lohngleichheit für Männer und Frauen für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit; und
  • Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Das Gleiche gilt verhältnismäßig für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer.

Beispiele:

  • Ein Arbeits- oder Tarifvertrag darf keine geringere Vergütung für Frauen vorsehen, wenn sie eine Arbeit ausüben, die den gleichen Wert hat wie die eines Mannes.
  • Ein Arbeits- oder Tarifvertrag darf keine geringere Vergütung für Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag vorsehen, wenn sie eine Arbeit ausüben, die den gleichen Wert hat wie die eines Arbeitnehmers mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Vorgehensweise und Details

Sozialer Mindestlohn

Der Lohn darf keinesfalls geringer sein als der soziale Mindestlohn.

Der anwendbare soziale Mindestlohn wird:

  • für qualifizierte Arbeitnehmer um 20 % erhöht;
  • für jugendliche Arbeitnehmer um 20 bis 25 % verringert.

Die anwendbaren Beträge des sozialen Mindestlohns finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen“.

Anpassung der sozialen Mindestsätze

Der soziale Mindestlohn, die Renten, die Unfallrenten und das REVIS können entsprechend der Entwicklung der Durchschnittsvergütung angepasst werden.

Wenn die Durchschnittsvergütung im Vergleich zum sozialen Mindestlohn gestiegen ist, kann der soziale Mindestlohn erhöht werden, um diesen Unterschied ganz oder teilweise auszugleichen.

Die Gesetze zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches im Hinblick auf eine Anpassung des sozialen Mindestlohns werden im Mémorial A veröffentlicht.

Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber die Löhne der Arbeitnehmer, die den sozialen Mindestlohn beziehen, an die neuen Sätze anpassen.

Lohnindexierung

Die Löhne, Gehälter und Sozialleistungen (einschließlich des sozialen Mindestlohns) sind zudem an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gebunden (indexiert).

Wenn der Verbraucherpreisindex im Laufe des vorhergehenden Halbjahres um 2,5 % steigt oder sinkt, werden die Gehälter in der Regel im gleichen Verhältnis angepasst.

Der Verbraucherpreisindex und sein Einfluss auf die gleitende Lohnskala werden monatlich vom Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Institut national de la statistique et des études économiques - Statec) veröffentlicht.

Der Arbeitgeber muss die Löhne all seiner Arbeitnehmer gegebenenfalls um 2,5 % erhöhen.

Im Falle von nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmern gilt die Indexierung nur für den Mindestlohn und nicht für höhere Löhne.

Zuständige Kontaktstellen

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
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    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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