Arbeitszeiteinteilung

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Die normale Arbeitszeit eines Arbeitnehmers beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Der anwendbare Tarifvertrag kann niedrigere Grenzen vorsehen.

Der Arbeitgeber kann einen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten festlegen, während dessen die Arbeitnehmer über die oben genannten Grenzen hinaus arbeiten dürfen.

Hierzu muss der Arbeitgeber Folgendes einführen:

  • entweder einen Arbeitsorganisationsplan (plan d'organisation du travail - POT);
  • oder eine Gleitzeitregelung.

Die maximale Arbeitszeit darf aber keinesfalls 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche überschreiten.

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern Mindestruhezeiten garantieren:

  • 11 aufeinanderfolgende Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden;
  • 44 aufeinanderfolgende Stunden pro Zeitraum von 7 Tagen.

Sobald die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vergütete oder nicht vergütete Ruhezeiten.

Betroffene Personen

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitsorganisationsplan oder eine Gleitzeitregelung einführen, die für folgende Personen gelten:

  • entweder für all seine Arbeitnehmer;
  • oder für einen bestimmten Teil seiner Arbeitnehmer.

Beispiel: Ein Unternehmen kann vorsehen, dass ein Arbeitsorganisationsplan für alle Beschäftigten der Produktionsabteilung gilt, während eine Gleitzeitregelung für die Beschäftigten der Verwaltung angewandt wird.

Die gesetzlichen Vorschriften in Sachen Arbeitszeiten gelten nicht für folgende Personen:

  • Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten (Telearbeitnehmer);
  • Schausteller;
  • Beschäftigte von Binnenschifffahrtsunternehmen;
  • Handelsreisende und Handelsvertreter (die ihre Arbeit außerhalb der Niederlassung erledigen);
  • Direktoren und leitende Angestellte, deren Anwesenheit im Unternehmen erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb und die Kontrolle sicherzustellen;
  • Familienunternehmen.

Für die folgenden Arbeitnehmerkategorien gelten spezielle Regelungen:

  • in Pflegeeinrichtungen, Genesungsheimen, Ferienlagern, Waisenhäusern und Internaten beschäftigtes Personal;
  • in Speditionsunternehmen beschäftigtes Fahrpersonal;
  • im Hotel- und Gastronomiegewerbe beschäftigte Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten.

Voraussetzungen

Um die Arbeitszeit einzuteilen, muss der Arbeitgeber die Gesetzgebung in Bezug auf folgende Elemente einhalten:

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor der Einrichtung eines Arbeitsorganisationsplans muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, sämtliche betroffenen Arbeitnehmer konsultieren. Im Falle einer negativen Stellungnahme kann der Arbeitgeber das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) hinzuziehen, um zu einer Einigung zu gelangen.

Die Entscheidung zur Einführung eines Arbeitsorganisationsplans, die für 24 Monate gilt und stillschweigend verlängert wird, tritt spätestens einen Monat nach Abschluss der Konsultationen in Kraft und muss dem ITM innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten mitgeteilt werden. 

Zur Einführung eines Arbeitsorganisationsplans oder einer Gleitzeitregelung muss im Vorfeld ein Bezugszeitraum festgelegt werden.

Der Arbeitgeber kann einen Bezugszeitraum festlegen, während dessen die Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden pro Tag und mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, vorausgesetzt:

  • die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während 4 aufeinanderfolgenden Wochen beträgt nicht mehr als 40 Stunden;
  • und die maximal zulässige Arbeitszeit (d. h. 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche) wird eingehalten.

Der Bezugszeitraum entspricht in der Regel 4 Wochen oder 1 Monat. Wird er im Rahmen eines Tarifvertrags ausgehandelt, kann er auch kürzer oder länger sein, wobei er jedoch höchstens 12 Monate betragen darf.

Wenn Überstunden geleistet werden, müssen diese als solche vergütet oder ausgeglichen werden.

Vorgehensweise und Details

Arbeitsorganisationsplan

Erstellung des Arbeitsorganisationsplans

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitsorganisationsplan einrichten, in dem die wöchentliche Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer an die Schwankungen der Tätigkeit angepasst werden.

Der Arbeitsorganisationsplan muss nicht namentlich verfasst sein, aber jeder Arbeitnehmer sowie der jeweilige Vorgesetzte muss die jeweils geltenden Arbeitszeiten unmissverständlich davon ablesen können.

Der Arbeitsorganisationsplan muss folgende Angaben enthalten:

  • den Beginn und das Ende des Bezugszeitraums und des Arbeitsorganisationsplans;
  • die normalen Arbeitszeiten, d. h. den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die Anzahl der pro Tag und pro Woche zu leistenden Arbeitsstunden;
  • die Tage, an denen das Unternehmen geschlossen ist, die gesetzlichen und gewöhnlichen Feiertage sowie die einzelnen und kollektiven Urlaubstage;
  • die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 44 aufeinanderfolgenden Stunden pro Woche und gegebenenfalls den geschuldeten Ausgleichsurlaub, wenn diese Ruhezeit nicht eingehalten wird. 

Anwendung des Arbeitsorganisationsplans

Sobald der Arbeitsorganisationsplan eingeführt wurde, muss er spätestens 5 Tage nach Inkrafttreten dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, den betroffenen Arbeitnehmern zwecks Billigung vorgelegt werden. Wird keine Einigung gefunden, kann das ITM mit der Sache befasst werden, um zu einer Einigung zu gelangen.

Der Arbeitgeber muss:

  • sämtliche betroffenen Arbeitnehmer über den Arbeitsorganisationsplan auf angemessene Weise (Aushang, Intranet, E-Mail usw.) in Kenntnis setzen;
  • den Arbeitsorganisationsplan an den Haupteingängen des Arbeitsorts aufhängen;
  • folgenden Personen/Stellen eine Kopie des Arbeitsorganisationsplans zukommen lassen:
    • dem Direktor des ITM;
    • dem Betriebsrat.
Beispiel eines Arbeitsorganisationsplans für einen Bezugszeitraum von 4 Wochen
  1. Woche 2. Woche 3. Woche 4. Woche
Montag 4 Stunden 10 Stunden 4 Stunden 10 Stunden
Dienstag 10 Stunden 10 Stunden 4 Stunden 8 Stunden
Mittwoch 10 Stunden 4 Stunden 10 Stunden 6 Stunden
Donnerstag 8 Stunden 4 Stunden 10 Stunden 6 Stunden
Freitag / 10 Stunden / 6 Stunden
Samstag / 10 Stunden 10 Stunden 6 Stunden
Sonntag / / / /
Insgesamt 32 Stunden 48 Stunden 38 Stunden 42 Stunden

Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden für den Bezugszeitraum beträgt 160 Stunden und der Wochendurchschnitt liegt bei 40 Stunden. Demzufolge gelten die über 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht als Überstunden.

Überstunden

Im Rahmen eines nicht in einem Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsorganisationsplans gelten als Überstunden die Arbeitsstunden, die pro Monat folgende Prozentsätze überschreiten:

  • 12,5 % der normalen gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit bei Anwendung eines Bezugszeitraums zwischen einem Monat und bis zu 3 Monaten;
  • 10 % der normalen gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit bei Anwendung eines Bezugszeitraums zwischen 3 Monaten und bis zu 4 Monaten.

Änderung eines geltenden Arbeitsorganisationsplans

Während der Anwendung eines Arbeitsorganisationsplans gelten die Arbeitsstunden, die die vom Plan festgelegten Stunden überschreiten, ohne die im vorstehenden Absatz genannten Obergrenzen zu überschreiten, nicht als Überstunden:

  • wenn der Plan während seiner Anwendung auf Antrag des Arbeitgebers geändert wird;
  • wenn die Änderung dem Arbeitnehmer mindestens 3 Tage im Voraus mitgeteilt wird.

Die Stunden, die die ursprüngliche Arbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschreiten, werden mit 1,2 Stunden pro Arbeitsstunde ausgeglichen:

  • wenn die Änderung mindestens 3 Tage im Voraus mitgeteilt wird;
  • wenn die Änderung keine Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Stunden, sondern lediglich eine Änderung der Arbeitszeiten mit sich bringt.

 Diese Stunden gelten als Überstunden im Sinne der Steuergesetzgebung und der Sozialversicherung.   

Zusatzurlaub

Die von einem nicht in einem Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsorganisationsplan betroffenen Arbeitnehmer gelangen in den Genuss von Zusatzurlaub:

  • in Höhe von anderthalb Tagen pro Jahr bei einem Bezugszeitraum zwischen einem Monat und bis zu 2 Monaten;
  • in Höhe von drei Tagen pro Jahr bei einem Bezugszeitraum zwischen 2 Monaten und bis zu 3 Monaten;
  • in Höhe von dreieinhalb Tagen pro Jahr bei einem Bezugszeitraum zwischen 3 Monaten und bis zu 4 Monaten.

Teilzeitarbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsorganisationsplan auch auf die Teilzeitarbeitnehmer in seinem Unternehmen anwenden, vorausgesetzt:

  • die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Bezugszeitraums beträgt nicht mehr als die im Teilzeitarbeitsvertrag vorgesehene wöchentliche Arbeitszeit;
  • der Arbeitnehmer überschreitet die in seinem Arbeitsvertrag vorgesehene tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit nicht um mehr als 20 %. Dieser Prozentsatz kann jedoch erhöht werden:
    • wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist;
    • wenn der Prozentsatz im Arbeitsvertrag oder einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag festgehalten ist;
    • wenn die gesamte Arbeitszeit die eines Vollzeitarbeitnehmers nicht überschreitet.

Im Rahmen eines nicht in einem Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsorganisationsplans gelten als Überstunden die Arbeitsstunden, die pro Monat folgende Prozentsätze überschreiten:

  • 12,5 % der normalen gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit bei Anwendung eines Bezugszeitraums zwischen 1 Monat und bis zu 3 Monaten;
  • 10 % der normalen gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit bei Anwendung eines Bezugszeitraums zwischen 3 Monaten und bis zu 4 Monaten.

Die von einem nicht in einem Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsorganisationsplan betroffenen Teilzeitarbeitnehmer gelangen verhältnismäßig zu ihrer Arbeitszeit in den Genuss von Zusatzurlaub:

  • in Höhe von anderthalb Tagen pro Jahr bei einem Bezugszeitraum zwischen 1 Monat und bis zu 2 Monaten;
  • in Höhe von drei Tagen pro Jahr bei einem Bezugszeitraum zwischen 2 Monaten und bis zu 3 Monaten;
  • in Höhe von dreieinhalb Tagen pro Jahr bei einem Bezugszeitraum zwischen 3 Monaten und bis zu 4 Monaten.

Gleitzeitregelung

Eine Gleitzeitregelung ermöglicht jedem Arbeitnehmer individuell seine täglichen Arbeitszeiten nach seinen eigenen Bedürfnissen einzurichten, wobei er jedoch Folgendes beachten muss:

  • die Bedürfnisse des Unternehmens;
  • die berechtigten Wünsche der anderen Arbeitnehmer;
  • die maximal zulässige Arbeitszeit (d. h. 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche).

Die Entscheidung zur Einführung einer Gleitzeitregelung sowie ihre Häufigkeit, ihr Inhalt und ihre Modalitäten, einschließlich der Änderungen, wird im Rahmen eines Tarifvertrags oder einer gemeinsamen Einigung zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat oder, in Ermangelung eines solchen, den betroffenen Arbeitnehmern getroffen.

Feste Arbeitszeiten und Gleitzeiten

Im Rahmen einer Gleitzeitregelung kann der Arbeitgeber Folgendes festlegen:

  • feste Arbeitszeiten, zu denen der Arbeitnehmer jeden Tag anwesend sein muss;
  • Gleitzeiten, die der Arbeitnehmer nach Belieben einrichten kann.
    In der Gleitzeitregelung kann jedoch vorgesehen sein, dass der Arbeitgeber sich das Recht vorbehält, gelegentlich verlangen zu können, dass der Arbeitnehmer auch während der Gleitzeiten anwesend ist (beispielsweise für eine Besprechung, Schulung usw.);
  • die Anzahl an überschüssigen Stunden, die auf den folgenden Bezugszeitraum übertragen werden können;
  • die vorgeschriebene Frist, um ein mögliches Stundendefizit im folgenden Bezugszeitraum auszugleichen.

Beispiel: Der Arbeitgeber legt Folgendes fest:

  • feste Kernarbeitszeiten von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr;
  • Gleitzeit von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 17.00 bis 19.00 Uhr.

Der Arbeitnehmer kann sich also einrichten, wann er mit seiner Arbeit anfängt und aufhört, unter der Voraussetzung, dass er gleichzeitig die in seinem Arbeitsvertrag vorgesehene tägliche und wöchentliche Stundenzahl einhält und während der festen Arbeitszeiten arbeitet.

Abrechnung der Arbeitsstunden

Am Ende eines jeden Bezugszeitraums muss der Arbeitgeber eine individuelle Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden vornehmen:

  • ergibt sich bei der Abrechnung ein Stundenüberschuss im Vergleich zu der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Stundenzahl:
    • kann dieser Überschuss je nach Gleitzeitregelung auf den folgenden Bezugszeitraum übertragen werden, oder
    • gilt dieser Überschuss ganz oder teilweise als Überstunden (sofern nicht die Gesamtheit der Stunden auf den folgenden Bezugszeitraum übertragen wurde), wenn diese Stunden auf Anfrage des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen geleistet wurden;
  • ergibt sich bei der Abrechnung ein Stundendefizit:
    • kann dieses Defizit je nach Gleitzeitregelung im folgenden Bezugszeitraum ausgeglichen werden, ohne dass ein Anspruch auf Überstundenzuschläge entsteht, oder
    • kann dieses Defizit dem Urlaub angerechnet und mit der Einwilligung des Arbeitnehmers von dessen Urlaubskonto abgebucht werden.

Beispiel: In der Gleitzeitregelung ist vorgesehen, dass es nicht möglich ist, mehr als 10 überschüssige Stunden ohne die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers anzusammeln:

  • nur die ersten 10 überschüssigen Stunden werden auf den folgenden Bezugszeitraum übertragen;
  • die über diese 10 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten als Überstunden, die nicht auf den folgenden Bezugszeitraum übertragen werden können. Sie werden als solche vergütet, vorausgesetzt sie wurden auf Anfrage oder mit der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen geleistet.

Der Arbeitgeber muss die Abrechnungen für jede Organisationseinheit nach jedem Bezugszeitraum, dem Betriebsrat zukommen lassen.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h30
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h30
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h30
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet à
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
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