Zolllagerung – Einfuhr und Lagerung von Waren zur Wiederausfuhr
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Durch die Zolllagerung können EU-Unternehmen Nichtgemeinschaftswaren zur Lagerung einführen, ohne Zölle und MwSt. entrichten zu müssen.
Das Unternehmen kann sie anschließend:
- in den freien Warenverkehr überführen;
- oder wieder ausführen.
Für die Nutzung der Zolllager ist eine Genehmigung der Abteilung Zoll (Division Douane) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) erforderlich.
Betroffene Personen
In der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die Waren in Luxemburg lagern wollen, ohne sie zu verändern, können auf die Zolllagerung zurückgreifen, sofern sie in Luxemburg ein Zolllager unterhalten.
Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.
Vorgehensweise und Details
Genehmigung zur Zolllagerung
Zurzeit besteht in Luxemburg kein öffentliches Zolllager.
Der Betreiber muss zunächst bei der Abteilung Zoll der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung schriftlich (formlos) eine Genehmigung zur Zolllagerung beantragen.
Die Behörde verlangt dann gegebenenfalls etwaige Nachweise und erforderliche Angaben.
Bei positiver Entscheidung stellt die Behörde dann eine unbefristete Genehmigung aus, in der die Bedingungen für Lagerung, Materialbuchführung und Art der Waren festgelegt sind, die gelagert werden dürfen.
Lagerung
Der Betreiber kann die Waren einlagern, wobei er die Nummer der Genehmigung zur Zolllagerung in der Einfuhranmeldung angeben muss.
Bei der Verbringung ins Zolllager muss der endgültige Bestimmungsort der Waren nicht unbedingt bekannt sein.
Während der Lagerung werden auf die Waren keine Zölle oder MwSt. erhoben.
Sie dürfen nur be- oder verarbeitet werden, damit die Erhaltung zum späteren Vertrieb (Neuverpackung, Reinigung usw.) gewährleistet ist.
Auslagerung
Um die Lagerung nach Fristablauf aufzuheben, kann der Einführer:
- die Waren in den freien Warenverkehr überführen. Das Unternehmen muss die Zölle entrichten;
- sie wieder in ein Drittland ausführen. Das Unternehmen muss daher keine Zölle entrichten;
- die Waren unter Zollaufsicht veräußern. Der Zessionar übernimmt daher die Verpflichtungen des Zedenten;
- die Waren unter Zollaufsicht vernichten oder an die Staatskasse abtreten.
Zuständige Kontaktstellen
Zollabteilung
-
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zollabteilung
- Adresse:
-
22, rue de Bitbourg
L-1273
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 18 28 18
- Fax:
- (+352) 28 18 92 00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) n° 952/2013 du Parlement européen et du Conseil du 9 octobre 2013
établissant le code des douanes de l'Union
-
Règlement délégué (UE) n° 2015/2446 de la Commission du 28 juillet 2015
complétant le règlement (UE) no 952/2013 du Parlement européen et du Conseil au sujet des modalités de certaines dispositions du code des douanes de l’Union
-
Règlement d'exécution (UE) 2015/2447 de la Commission du 24 novembre 2015
établissant les modalités d’application de certaines dispositions du règlement (UE) no 952/2013 du Parlement européen et du Conseil établissant le code des douanes de l’Union
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