Zolllagerung – Einfuhr und Lagerung von Waren zur Wiederausfuhr

Zum letzten Mal aktualisiert am

Durch die Zolllagerung können EU-Unternehmen Nichtgemeinschaftswaren zur Lagerung einführen, ohne Zölle und MwSt. entrichten zu müssen.

Das Unternehmen kann sie anschließend:

Für die Nutzung der Zolllager ist eine Genehmigung der Abteilung Zoll (Division Douane) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) erforderlich.

Betroffene Personen

In der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die Waren in Luxemburg lagern wollen, ohne sie zu verändern, können auf die Zolllagerung zurückgreifen, sofern sie in Luxemburg ein Zolllager unterhalten.

Unternehmen können zwecks Erledigung der Formalitäten die Hilfe einer Zollagentur in Anspruch nehmen.

Vorgehensweise und Details

Genehmigung zur Zolllagerung

Zurzeit besteht in Luxemburg kein öffentliches Zolllager.

Der Betreiber muss zunächst bei der Abteilung Zoll der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung schriftlich (formlos) eine Genehmigung zur Zolllagerung beantragen.

Die Behörde verlangt dann gegebenenfalls etwaige Nachweise und erforderliche Angaben.

Bei positiver Entscheidung stellt die Behörde dann eine unbefristete Genehmigung aus, in der die Bedingungen für Lagerung, Materialbuchführung und Art der Waren festgelegt sind, die gelagert werden dürfen.

Lagerung

Der Betreiber kann die Waren einlagern, wobei er die Nummer der Genehmigung zur Zolllagerung in der Einfuhranmeldung angeben muss.

Bei der Verbringung ins Zolllager muss der endgültige Bestimmungsort der Waren nicht unbedingt bekannt sein.

Während der Lagerung werden auf die Waren keine Zölle oder MwSt. erhoben.

Sie dürfen nur be- oder verarbeitet werden, damit die Erhaltung zum späteren Vertrieb (Neuverpackung, Reinigung usw.) gewährleistet ist.

Auslagerung

Um die Lagerung nach Fristablauf aufzuheben, kann der Einführer:

  • die Waren in den freien Warenverkehr überführen. Das Unternehmen muss die Zölle entrichten;
  • sie wieder in ein Drittland ausführen. Das Unternehmen muss daher keine Zölle entrichten;
  • die Waren unter Zollaufsicht veräußern. Der Zessionar übernimmt daher die Verpflichtungen des Zedenten;
  • die Waren unter Zollaufsicht vernichten oder an die Staatskasse abtreten.

Zuständige Kontaktstellen

Zollabteilung

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zollabteilung

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Anmeldung einer Einfuhr nach Luxemburg Anmeldung von Ausfuhren aus Luxemburg

Links

Rechtsgrundlagen

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