Kulturgüter – Einfuhrgenehmigung und -erklärung
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Zusammenfassung:
Für die Einfuhr bestimmter Kulturgüter in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist eine Einfuhrgenehmigung oder eine Erklärung des Einführers erforderlich.
Die Einfuhr von Kulturgütern in die Europäische Union (EU) wird durch die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 geregelt, die Vorschriften zur Verhinderung der rechtswidrigen Verbringung von Kulturgütern in das Zollgebiet der EU und zur Bekämpfung des illegalen Handels festlegt.
Auf EU-Ebene wird die Einfuhr von Kulturgütern an den EU-Außengrenzen einheitlich kontrolliert.
Falls der Wert und das Alter gewisse Grenzen überschreiten, bedarf die vorübergehende oder endgültige Einfuhr von Kulturgütern einer Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das verbrachte Kulturgut zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird. Eine Einfuhrgenehmigung ist je nach Zweck der Einfuhr nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung. In einigen Fällen kann eine Erklärung des Einführers ausreichend sein.
In Luxemburg ist das Ministerium für Kultur für die Ausstellung der Einfuhrgenehmigungen zuständig.
Betroffene Personen
Wirtschaftsbeteiligte (natürliche oder juristische Personen) müssen eine Genehmigung für die (vorübergehende oder endgültige) Einfuhr von Kulturgütern, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, in die EU beantragen.
Zuständige Behörde
Einführer müssen eine Einfuhrgenehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates beantragen, in dem die Kulturgüter erstmals in eines der folgenden Zollverfahren überführt werden:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
- Lagerung, die das Zolllager und Freizonen umfasst;
- Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst;
- aktive Veredelung.
Voraussetzungen
Die Einfuhr von in Teil A des Anhangs 1 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern genannten Kulturgütern ist verboten, wenn sie aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, unter Verstoß gegen dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften entfernt wurden.
Die zuständige Behörde kann Ihren Antrag auf Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung ablehnen, wenn:
- Informationen oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus diesem Hoheitsgebiet entfernt wurde oder dass Sie es unrechtmäßig erworben haben;
- Sie nicht ausreichend nachgewiesen haben, dass es im Herkunftsland keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften gibt, die das Entfernen aus dessen Hoheitsgebiet beschränken oder verbieten;
- für diese Kulturgüter anhängige Rückgabeforderungen aus dem Herkunftsland bestehen.
Vorgehensweise und Details
- Einfuhrgenehmigung
- Erklärung des Einführers
Kulturgüter, für die eine Einfuhrgenehmigung benötigt wird
Teil B des Anhangs 1 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern enthält eine Liste der Kulturgüter, für die eine Einfuhrgenehmigung benötigt wird.
Eine Einfuhrgenehmigung wird nicht benötigt für:
- binnen 3 Jahren als Rückwaren wieder eingeführte Kulturgüter;
- die Einfuhr von Kulturgütern zum alleinigen Zweck, ihre sichere Verwahrung durch eine Behörde oder unter der Aufsicht einer Behörde zu gewährleisten und in der Absicht, diese Kulturgüter zurückzugeben, sobald die Situation dies zulässt;
- die vorübergehende Verwendung zum Zwecke der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen.
Beantragung einer Einfuhrgenehmigung
Sie müssen Ihren Antrag auf Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung an das Ministerium für Kultur richten.
Dieses kann Sie um zusätzliche Informationen bitten.
Ihr Antrag wird abgelehnt, wenn Sie die erbetenen Informationen nicht liefern.
Das Ministerium kann gegebenenfalls verlangen, dass das für die Einfuhr vorgesehene Kulturgut zur Begutachtung im Original vorgestellt wird.
Ab dem 28. Juni 2025 werden Anträge ausschließlich in digitaler Form über die Plattform „TRACES.NT“ bearbeitet. Die Wirtschaftsbeteiligten können auf dieser Plattform bereits ihr „TRACES.NT“-Konto einrichten.
Verwendung einer Einfuhrgenehmigung
Das Ministerium für Kultur erteilt für jedes Kulturgut eine gesonderte Genehmigung und, sofern erforderlich, mehrere Genehmigungen für ein und denselben Versand von mehreren Kulturgütern.
Der Einführer muss die Einfuhrgenehmigung zusammen mit der Anmeldung der (endgültigen oder vorübergehenden) Einfuhr oder gegebenenfalls dem Carnet ATA beim zuständigen Zollamt vorlegen.
Ein Verweis auf die Lizenz ist auf dem Kontrollabschnitt des Carnet ATA oder – bei Verwendung des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) – im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) einzutragen.
Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung
Die Gültigkeit einer Einfuhrgenehmigung erlischt, wenn das Kulturgut zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wird.
Kulturgüter, für die eine Erklärung des Einführers benötigt wird
Teil C des Anhangs 1 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern enthält eine Liste der Kulturgüter, für die eine Erklärung des Einführers benötigt wird.
Vorlage einer Erklärung des Einführers
Eine Erklärung des Einführers kann für Güter verwendet werden, für die eine Einfuhrgenehmigung oder -erklärung benötigt wird.
Die Erklärung des Einführers besteht aus:
- einer vom Besitzer der Güter unterzeichneten Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Kulturgüter rechtmäßig aus dem Herkunftsland ausgeführt wurden;
- einem Standarddokument, in dem die betreffenden Kulturgüter ausreichend detailliert beschrieben sind.
Verwendung einer Erklärung des Einführers
Ein Verweis auf die Erklärung des Einführers ist auf dem Kontrollabschnitt des Carnet ATA oder – bei Verwendung des Einfuhrkontrollsystems (ICS2) – im Feld „Begleitdokumente“ („documents d’accompagnement“, „supporting documents“) einzutragen.
Zuständige Kontaktstellen
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Erklärung des Einführers:
-
Ministerium für Wirtschaft Amt für Ausfuhr-, Einfuhr- und Transitkontrolle (OCEIT)
- Adresse:
- Bâtiment "Mansfeld", 9, rue du Palais de Justice L-1841 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- oceit@mae.etat.lu
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhrgenehmigung:
-
Ministerium für Kultur Abteilung für Verwaltung des Kulturerbes und Sensibilisierung in diesem Bereich
- Adresse:
- 4, boulevard Roosevelt L-2450 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 600
- E-Mail:
- patrimoine-mobilier@mc.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
sur le site du Single Window for Logistics Luxembourg
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019
über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1079 der Kommission vom 24. Juni 2021
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern
-
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013
zur Festlegung des Zollkodex der Union
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Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
-
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015
mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
-
Loi du 25 février 2022
relative au patrimoine culturel
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