Zertifikate EUR.1 / Form A / A.TR. – Einfuhr
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Verschiedene Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittländern ermöglichen die Inanspruchnahme von Zollvorteilen bei der Einfuhr.
Gemäß dem jeweils geltenden Abkommen muss – damit der Einführer die Vorteile nutzen kann – der Ausführer den Präferenzursprung der ausgeführten Waren nachweisen, indem er Folgendes vorlegt:
- entweder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR MED;
- oder ein Ursprungszeugnis Form A.
Aus der Türkei eingeführte Waren können ferner von den Zollvorteilen profitieren, wenn Folgendes vorliegt:
- entweder eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. (Industrieerzeugnisse);
- oder eine Bescheinigung EUR.1 (landwirtschaftliche Erzeugnisse und EGKS-Erzeugnisse).
Die Bescheinigungen EUR.1, Form A und A.TR. („Bescheinigungen über einen präferenzbegünstigten Ursprung“) sind nicht mit den Ursprungszeugnissen EU („Bescheinigung über nicht präferenzbegünstigte Ursprungswaren“) zu verwechseln.
Betroffene Personen
Der Einführer kann die Zollvorteile nur in Anspruch nehmen, wenn der Ausführer die Bescheinigung(en) vorgelegt hat, die im geltenden Präferenzabkommen vorgesehen ist bzw. sind.
Voraussetzungen
Um den Präferenzzollsatz nutzen zu dürfen, muss der Einführer Folgendes vor- bzw. nachweisen können:
- nicht nur die erforderliche Bescheinigung;
- sondern auch die unmittelbare Beförderung der Waren vom Ausstellungsland der Bescheinigung, die gewährleistet, dass die Waren während der Beförderung nicht verändert wurden.
Der direkte Transport kann wie folgt bescheinigt werden:- entweder durch ein durchgehendes Frachtpapier, das die Beförderung der Waren durch das Durchfuhrland belegt;
- oder durch eine von den Behörden dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, dass die Waren nicht behandelt oder manipuliert wurden.
Vorgehensweise und Details
Zolltarifliche Einstufung
Um zu erfahren, ob die Waren bei der Einfuhr in den Genuss der Zollpräferenz kommen, muss der Einführer zunächst die tarifliche Einstufung der Waren bestimmen.
Die Datenbanken TARIC und TARLUX geben Auskunft über die eventuell geltenden Präferenzabkommen sowie über den Typ von Ursprungsnachweis in Abhängigkeit von der tariflichen Einstufung und vom Ursprungsland der Waren.
Nachweis des Präferenzursprungs
Der Einführer muss die Nachweise für den Präferenzursprung mit Abgabe der Einfuhranmeldung vorlegen.
Je nach Wert der Sendung (normalerweise < 6.000 Euro) und geltendem Abkommen können die Bescheinigungen durch eine Erklärung auf der Rechnung ersetzt werden.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (oder EUR MED) werden insbesondere für Waren verwendet, die aus folgenden Gebieten stammen:
- bestimmten Paneuropa-Mittelmeerländern;
- bestimmten westlichen Balkanländern;
- bestimmten Ländern Südamerikas;
- bestimmten Ländern Asiens (Südkorea);
- den Ländern Afrikas, des karibischen Raums oder des Pazifischen Ozeans (AKP), die das Abkommen von Cotonou mit der Europäischen Union unterzeichnet haben;
- den Assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (AUELG).
Die Bescheinigungen Form A werden für Waren verwendet, die aus präferenzbegünstigten Ländern (SPG) stammen.
Die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. werden für Industrieerzeugnisse im freien Warenverkehr mit der Türkei verwendet.
Fehlen oder Ablehnung des Nachweises über den präferenzbegünstigten Ursprung
Legt der Einführer die erforderlichen Nachweise über den präferenzbegünstigten Ursprung bei der Einreichung der Einfuhranmeldung nicht vor oder zweifeln die Zollbehörden deren Echtheit an, kann die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises):
- die Hinterlegung einer Kaution in Höhe der fälligen Gebühren und Abgaben verlangen, die anfallen, wenn der präferenzbegünstigte Ursprung nicht nachgewiesen wird;
- dem Einführer eine Frist von 4 Monaten setzen, um die fehlenden Bescheinigungen nachzureichen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung Dienstkleidung
-
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Abteilung Dienstkleidung
- Adresse:
-
Croix de Gasperich
L-1350
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 18 42 92
- Fax:
- (+352) 28 18 41 40
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (UE) n° 952/2013 du Parlement européen et du Conseil du 9 octobre 2013
établissant le code des douanes de l'Union
-
Règlement délégué (UE) n° 2015/2446 de la Commission du 28 juillet 2015
complétant le règlement (UE) no 952/2013 du Parlement européen et du Conseil au sujet des modalités de certaines dispositions du code des douanes de l’Union
-
Règlement d'exécution (UE) 2015/2447 de la Commission du 24 novembre 2015
établissant les modalités d’application de certaines dispositions du règlement (UE) no 952/2013 du Parlement européen et du Conseil établissant le code des douanes de l’Union
- Accords sur l'origine préférentielle
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