Scheckzahlung

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Ein Scheck ist ein schriftliches Dokument, mit dem eine Person (der Aussteller), die bei einer Bank (der bezogenen Bank) verfügbare Mittel besitzt, dieser Bank die Anweisung erteilt, einen bestimmten Betrag an eine genannte Person (den Begünstigten) zu zahlen. Begünstigter kann der Aussteller selbst oder auch eine dritte Person sein.

Schecks sind ebenso wie Barzahlungen oder Überweisungen ein von Unternehmen genutztes Zahlungsmittel.

Mit einem Scheck können jedwede Einkäufe und Anschaffungen bezahlt, Rechnungen beglichen oder Summen aus Verträgen gezahlt werden, d. h. der zugrunde liegende geschäftliche Gegenwert (Kauf von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Lieferung von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Dienstleistungen usw.).

Betroffene Personen

Selbstständige und Unternehmen können eine Zahlung per Scheck in den folgenden Fällen vornehmen:

  • Unternehmensgründung (Kapitaleinlage per Scheck);
  • laufende Verwaltung des Unternehmens (Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, Kauf von Waren oder technischer Ausstattung usw.);
  • Wachstum des Unternehmens (Anzahlung für die Anschaffung neuer Maschinen);
  • Auflösung des Unternehmens (Ausgleich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen).

In der Praxis ist der Scheck ein Zahlungsmittel, das in Luxemburg immer weniger Verwendung findet.

Voraussetzungen

  • Der Aussteller eines Schecks muss zwingend über ein Bankkonto verfügen.
  • Der Aussteller muss sich vergewissern, dass der Begünstigte die Zahlung per Scheck akzeptiert (der Begünstigte kann dies ablehnen).
  • Die 7 zwingenden Angaben (siehe unten) müssen auf dem Scheck aufgeführt sein, ansonsten ist er nicht gültig.
  • Das Bankkonto des Ausstellers muss zu dem Zeitpunkt, an dem der Scheck bei der Bank zur Einlösung vorgelegt wird, gedeckt sein oder über eine ausreichende Kreditlinie verfügen, damit die Ausführung der Zahlung durch die Bank sichergestellt ist.

Vorgehensweise und Details

Anwendung

Zwingende Angaben

  • die Bezeichnung „Scheck“ im Text der Urkunde;
  • der Name dessen, der die Zahlung ausführen soll (die bezogene Bank);
  • der Ort, an dem die Zahlung erfolgen soll. Fehlt eine gesonderte Angabe, gilt der Ort, der neben dem Namen der Bank angegeben ist, als Zahlungsort.
  • Datum und Ort der Ausstellung des Schecks;
  • die Unterschrift dessen, der den Scheck ausstellt (Aussteller);
  • die unbedingte Anweisung, einen bestimmten Betrag zu zahlen;
  • der zahlbare Betrag: Er muss in Zahlen und ausgeschrieben in Worten angegeben sein.

Übertragung

Der Scheck kann übertragen werden durch:

  • einfache Aushändigung, falls:
    • der Scheck auf den Inhaber ausgestellt ist;
    • er bei Ausstellung zugunsten einer bestimmten Person auch den Vermerk „oder an den Inhaber“ (bzw. einen vergleichbaren Ausdruck) enthält;
    • im Scheck kein Begünstigter genannt wird.
  • gewöhnliche Abtretung, falls der Scheck zugunsten einer bestimmten Person mit der Klausel „nicht an Order“ bzw. einer vergleichbaren Klausel zahlbar gestellt wird;
  • Indossament, falls der Scheck zugunsten einer bestimmten Person mit der Klausel „an Order“ oder ohne diese Klausel ausgestellt wird. Das Indossament bewirkt den Übergang aller sich aus dem Scheck ergebenden Rechte und muss unbedingt erfolgen, d. h. ohne Bedingungen oder Vorbehalte.

Ein Indossament erfolgt durch einen Vermerk auf der Rückseite des Schecks oder auf einem vom Indossanten unterzeichneten Anhang (Allonge).

Aval

Durch ein Aval verpflichtet sich ein Dritter, für die Einhaltung der Verpflichtungen des Unterzeichners eines Schecks zu bürgen. Das Aval wird schriftlich entweder auf dem Scheck oder in einer getrennten Urkunde festgestellt. Wenn das Aval auf der Rückseite des Schecks gewährt wird, ist vor der Unterzeichnung der Vermerk „Gut für Aval“ einzutragen, während auf der Vorderseite nur die Unterschrift ausreichend ist.

Vorlegungs- und Zahlungsfrist

Laut Gesetz sind Schecks bei Sicht zahlbar, d. h. am Tage ihrer Vorlegung. Jedweder gegenteilige Vermerk gilt als nicht geschrieben. Ein vordatierter Scheck, d. h. ein Scheck, der vor dem als Ausstellungsdatum angegebenen Tag zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage seiner Vorlegung zahlbar.

Die Vorlegungsfristen für normale Schecks sind:

  • 8 Tage: in Luxemburg ausgestellter Scheck;
  • 20 Tage: Scheck, der in einem anderen Land als demjenigen ausgestellt wird, in dem er zahlbar ist, jedoch in einem europäischen Land oder einem Land des Mittelmeerraums;
  • 70 Tage: außerhalb Europas und des Mittelmeerraumes ausgestellter oder zahlbarer Scheck.

Schutz des Inhabers

Der Inhaber des Schecks besitzt gegenüber den Gläubigern des Ausstellers eine bevorrechtigte Forderung hinsichtlich der Gelder, zu deren Zahlung die bezogene Bank bei der Vorlegung des Schecks verpflichtet ist.

Der Inhaber eines Schecks, der in der gesetzlichen Frist vorgelegt und nicht bezahlt wird, hat die Möglichkeit des Rückgriffs gegen die Indossanten und den Aussteller, sofern die Verweigerung der Zahlung festgestellt wird:

  • entweder durch einen Protest;
  • oder durch eine datierte Erklärung der bezogenen Bank, die unter Angabe des Vorlegungstages auf dem Scheck eingetragen wird;
  • oder aber durch die Erklärung einer Clearingstelle.

Einlösung oder Direktgutschrift unter Vorbehalt

Der Begünstigte des Schecks kann bezahlt werden durch:

  • Einlösung, d. h., seinem Konto wird an dem Datum, an dem seine Bank die Zahlung von der bezogenen Bank erhält und an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt, der entsprechende Betrag gutgeschrieben; oder;
  • Direktgutschrift unter Vorbehalt, d. h., der entsprechende Betrag wird seinem Konto unmittelbar gutgeschrieben, sein Konto kann jedoch mit demselben Betrag zuzüglich Gebühren belastet werden, wenn der Scheck unbezahlt von der bezogenen Bank zurückgegeben wird.

Scheckarten

Verrechnungsscheck

Der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ wird auf den Scheck geschrieben. Dieser Scheck kann nicht in bar ausgezahlt werden. Er muss durch Gutschrift auf ein Konto beglichen werden. Die Begleichung durch Verbuchung gilt als Zahlung.

Zahlungsfristen

Die Zahlungsfrist bestimmt sich nach 2 Kriterien:

  • inländischer Scheck oder internationaler Scheck (jeweilige Länder);
  • Scheck zur Einlösung oder zur Direktgutschrift unter Vorbehalt.

Vorteile, Nachteile und Risiken

Vorteile

Unter der Voraussetzung, dass das Konto des Ausstellers gedeckt ist:

  • echtes, dingliches Dokument mit dem Wert von Bargeld;
  • Einlösung nach freiem Ermessen des Begünstigten;
  • durch eine dritte Person indossierbar;
  • Wechselrückgriff (gegenüber allen Beteiligten).

Nachteile

  • hoher Verwaltungsaufwand mit zusätzlichen operativen Kosten für den Aussteller und den Begünstigten;
  • lange Frist zwischen der Bankeinreichung des Schecks und der Gutschrift auf dem Konto;
  • schwierige Planung des Liquiditätsbestandes für den Begünstigten, denn das tatsächliche Wertstellungsdatum ist nicht vorhersehbar;
  • je nach Ausstellungsland unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen;
  • abnehmende Bedeutung als Zahlungsmittel: In einigen Ländern gibt es Schecks bereits nicht mehr.

Risiken

  • Risiko der Nichteinlösung des Schecks im Falle einer unzureichenden Deckung des Ausstellerkontos;
  • Verlust oder Diebstahl des Scheckhefts, für das der Eigentümer oder der Aussteller wie für Bargeld haftet;
  • Betrugsrisiko.

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