Zahlung per Wechsel
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Ein Wechsel ist eine Urkunde, mit der ein Gläubiger seinen Schuldner auffordert, zu einem angegebenen Fälligkeitsdatum eine bestimmte Summe an eine bestimmte Person zu zahlen. Bei der Zahlung per Wechsel gibt es 3 Beteiligte:
- Der Aussteller, auch Trassant genannt, ist derjenige, der einen Wechsel ausstellt, der „Gläubiger“.
- Der Begünstigte, auch Wechselnehmer oder Trassat genannt, ist derjenige, an dessen Order der Wechsel ausgestellt wird.
- Der Bezogene ist derjenige, an den die Zahlungsorder gerichtet ist, der „Schuldner“. Der Bezogene wird zum Akzeptanten, wenn er den Wechsel mit seinem Akzept versehen, also angenommen hat.
Häufig bestimmt sich der Aussteller selbst zum Begünstigten und legt den Wechsel zur Zahlung vor. Der Begünstigte verzichtet allerdings in diesem Fall auf einen der Vorteile des Wechsels durch den Umlauf des Wechsels zum Akzept, nämlich den Wechselrückgriff oder Wechselregress, der in der gesamtschuldnerischen Haftung der Unterzeichner besteht. Dies bedeutet, dass der Inhaber eines Wechsels das Recht hat, die Zahlung des Wechsels von all denjenigen zu fordern, die ihn unterzeichnet haben.
Der Wechsel stellt für sich genommen ein Handelsgeschäft dar, unabhängig von der Transaktion, für die er ausgestellt wird, auch wenn die Beteiligten keine Kaufleute sind.
Mit einem Wechsel können jedwede Einkäufe und Anschaffungen bezahlt, Rechnungen beglichen oder Summen aus Verträgen gezahlt werden, d. h. der zugrunde liegende geschäftliche Gegenwert (Kauf von beweglichen Gütern, Lieferung von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Dienstleistungen usw.).
Betroffene Personen
Selbstständige und alle Unternehmen können eine Zahlung per Wechsel vornehmen, insbesondere im laufenden Geschäft mit dem Ausland.
Ein Wechsel ist durch den Diskont auch ein Kreditmittel. Ein Wechsel wird daher häufig von Kaufleuten genutzt, denn er bietet Vorteile:
- für den Schuldner, der damit auf Kredit bezahlt;
- für den Gläubiger, der sofort bezahlt wird und Rückgriff auf den Diskont hat;
- für die Bank, die darauf Zinsen erhebt.
Voraussetzungen
- Der Aussteller eines Wechsels muss zwingend über ein Bankkonto verfügen.
- Der Begünstigte kann den Wechsel als Mittel zur Begleichung einer Schuld akzeptieren, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
- Die neun zwingenden Angaben (siehe unten) müssen auf dem Wechsel aufgeführt sein, ansonsten ist er nicht gültig. Fehlen eine oder mehrere dieser Angaben, spricht man von einem „Blankowechsel“, der prinzipiell ungültig ist und nicht als Wechsel gilt. Ein Blankowechsel kann jedoch durch Vervollständigung der Angaben formgültig gemacht werden.
- Das Bankkonto des Ausstellers muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit, jedoch nicht zwingend zum Zeitpunkt der Ausstellung, gedeckt sein oder über eine ausreichende Kreditlinie verfügen.
Vorgehensweise und Details
Anwendung
Zwingende Angaben
- die Bezeichnung „Wechsel“ im Text der Urkunde;
- die unbedingte Anweisung, einen bestimmten Betrag zu zahlen;
- Bei einem Wechsel, dessen Betrag sowohl in Worten ausgeschrieben als auch in Zahlen angegeben ist, gilt im Falle eines Unterschieds der in Worten ausgeschriebene Betrag.
- Bei einem Wechsel, dessen Betrag mehrmals, entweder in Worten oder in Zahlen, angegeben ist, gilt im Falle eines Unterschieds nur der geringste Betrag.
- Wenn der Wechsel auf eine Währung lautet, die dieselbe Bezeichnung (z. B. Dollar), aber einen unterschiedlichen Wert im Ausstellungsland und im Zahlungsland hat, gilt die Währung des Zahlungsortes.
- der Name des Bezogenen (der Zahlungspflichtige);
- der Name des Begünstigten oder Wechselnehmers;
- der Ausstellungsort;
- das Ausstellungsdatum;
- der Zahlungsort;
- die Angabe der Fälligkeit;
- die Unterschrift des Wechselausstellers (der Trassant).
Übertragung
Ein Wechsel kann übertragen werden durch:
- einfache Aushändigung, falls:
- der Wechsel ein Inhaberpapier ist;
- er bei Ausstellung zugunsten einer bestimmten Person auch den Vermerk „oder an den Inhaber“ (bzw. einen vergleichbaren Ausdruck) enthält;
- im Wechsel kein Begünstigter genannt wird.
gewöhnliche Abtretung, falls der Wechsel zugunsten einer bestimmten Person mit der Klausel „nicht an Order“ bzw. einer vergleichbaren Klausel zahlbar gestellt wird;
Indossament, falls der Wechsel zugunsten einer bestimmten Person mit der Klausel „an Order“ oder ohne diese Klausel ausgestellt wird. Das Indossament bewirkt den Übergang aller sich aus dem Wechsel ergebenden Rechte und muss unbedingt erfolgen, d. h. ohne Bedingungen oder Vorbehalte.
Ein Indossament erfolgt durch einen Vermerk auf der Rückseite des Wechsels oder auf einem vom Indossanten unterzeichneten Anhang (Allonge).
Annahme (Akzept) und Bürgschaft (Aval)
- Mit der Annahme verpflichtet sich der Bezogene zur Zahlung des Wechsels. Der Bezogene ist rechtlich nicht verpflichtet, den Wechsel anzunehmen, aber wenn er ihn akzeptiert, wird er zum Hauptschuldner, und der Wechselinhaber kann zunächst von ihm die Zahlung fordern. Das Akzept wird auf den Wechsel geschrieben und vom Bezogenen unterzeichnet. Es kann durch das Wort „Akzeptiert“ ausgedrückt werden, ergibt sich jedoch zumeist aus der Unterschrift des Bezogenen.
- Durch ein Aval verpflichtet sich ein Dritter, für die Einhaltung der Verpflichtungen des Unterzeichners des Wechsels zu bürgen. Das Aval wird schriftlich entweder auf dem Wechsel oder in einer getrennten Urkunde festgestellt. Wenn das Aval auf der Rückseite des Wechsels gewährt wird, ist vor der Unterzeichnung der Vermerk „Gut für Aval“ einzutragen, während auf der Vorderseite nur die Unterschrift ausreichend ist.
Vorlegungs- und Zahlungsfrist
Der Inhaber eines Wechsels muss diesen am Fälligkeitstag zur Zahlung vorlegen. Das Vorlegen erfolgt an dem auf dem Wechsel vermerkten Zahlungsort:
- Im Falle der Zahlung durch den Bezogenen wird diesem der Wechsel nach Quittierung durch den Wechselinhaber ausgehändigt.
- Im Falle einer Nichtzahlung durch den Bezogenen muss der Wechselinhaber durch öffentliche Urkunde Protest erheben, um seinen Rückgriff gegen die anderen Unterzeichner des Wechsels (die ihm gegenüber gesamtschuldnerisch haften) ausüben zu können.
Der Wechselprotest, der innerhalb von 2 Werktagen, nachdem der Wechsel zahlbar wurde, erhoben werden muss, ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Wechsel eine Protesterlassklausel (z. B. „ohne Kosten“ oder „ohne Protest“) enthält.
Schutz des Inhabers
Der Wechselinhaber hat gegenüber den Gläubigern des Wechselausstellers einen bevorrechtigten Anspruch auf die Geldmittel, die der Bezogene bei Fälligkeit des Wechsels schuldete.
Der Wechselinhaber hat einen Rückgriff gegen die Indossanten und den Wechselaussteller:
- bei Fälligkeit, falls keine Zahlung erfolgt ist;
- vor der Fälligkeit:
- wenn die Annahme (ganz oder teilweise) verweigert wurde;
- wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
- wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
Fälligkeitsfristen
Wenn kein Fälligkeitsdatum angegeben wurde, ist der Wechsel bei Sicht zahlbar. Die Fälligkeit kann nur auf 4 Arten angegeben werden:
- zahlbar bei Sicht, d. h. bei Vorlage gegenüber dem Bezogenen, höchstens ein Jahr nach der Ausstellung (Sichtwechsel);
- zahlbar nach Sicht, d. h. nach Ablauf einer bestimmten Frist nach dem Datum der Vorlage zur Annahme (Nachsichtwechsel);
- zahlbar nach Ablauf einer bestimmten Frist ab Ausstellung (Datowechsel);
- zahlbar an einem bestimmten Tag (Tagwechsel).
Vorteile, Nachteile und Risiken
Vorteile
- Garantie für den Begünstigten, von der Bank bezahlt zu werden, außer bei Mangel oder Nichtlieferung;
- durch eine dritte Person indossierbar;
- Möglichkeit der Nutzung als Kreditinstrument durch den Bezogenen.
Nachteile
- hoher Verwaltungsaufwand mit zusätzlichen operativen Kosten für den Aussteller und den Begünstigten;
- schwierige Planung des Liquiditätsbestandes für den Begünstigten, denn das tatsächliche Gutschriftdatum ist nicht vorhersehbar.
Risiken
- Verlust oder Diebstahl der Wechsel;
- Betrugsrisiko.
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