Quellensteuererklärung zu Tantiemen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Personen, die Tantiemen beziehen, können in Luxemburg besteuert werden.

Ab dem 1. Quartal 2019 können die Quellensteuererklärungen zu Tantiemen (Vordruck 510 bis) elektronisch bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) eingereicht werden.

Vergütungen für die tägliche Verwaltung einer Körperschaft fallen nicht unter den Begriff der Tantiemen, sondern stellen Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit dar.

Zielgruppe

Quellensteuerpflichtig sind Tantiemen aus luxemburgischen Quellen in Verbindung mit der Tätigkeit als:

  • Verwaltungsratsmitglied;
  • Abschlussprüfer;
  • Person, die analoge Funktionen bei einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft oder anderen Körperschaft ausübt.

Diese Einkünfte werden als aus luxemburgischen Quellen stammend betrachtet, wenn es sich beim Schuldner um einen der folgenden handelt:

  • den luxemburgischen Staat;
  • eine luxemburgische Gemeinde; oder
  • eine luxemburgische öffentlich-rechtliche Anstalt; oder
  • eine öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung in Luxemburg.

Fristen

Die Quellensteuer auf Tantiemen ist in Papierform oder elektronisch zu erklären und innerhalb von 8 Tagen nach Bereitstellung der Einkünfte abzuführen.

Vorgehensweise und Details

Erklärung und Abführung

Die Erklärung kann vom Schuldner anhand des dafür vorgesehenen Vordrucks oder elektronisch übermittelt werden.

Die elektronische Übermittlung der Quellensteuererklärungen zu Tantiemen über MyGuichet.lu kann über einen Vermittler (zum Beispiel: Bevollmächtigter oder Treuhänder) erfolgen, der für Rechnung des Schuldners handelt.

Um den Vorgang zu erleichtern, kann die elektronische Erklärung mithilfe einer XML-Datei vorausgefüllt werden. Die XSD-Dateien, die die Struktur dieser XML-Daten vorgeben, können unter „Mehr zu diesem Thema“ und dann „Veröffentlichungen“ heruntergeladen werden.

Die Erklärung muss folgende Angaben erhalten:

  • Bruttobetrag der Tantiemen, die der Quellensteuer unterliegen;
  • Betrag der einbehaltenen Quellensteuer;
  • Datum der Abführung der Quellensteuer an die zuständige Steuerkasse.

Der Schuldner der Tantiemen muss für jeden Empfänger Folgendes angeben:

  • Name und Adresse;
  • Identifikationsnummer und Geburtsdatum;
  • Bruttobetrag der gezahlten Tantiemen;
  • Betrag der einbehaltenen Quellensteuer.

Der Schuldner der Tantiemen ist persönlich für die Abgabe der Erklärung und die Abführung der Steuer verantwortlich, die er einbehalten hat oder hätte einbehalten müssen.

Abführung

Die Quellensteuer ist in einer Gesamtsumme ohne Benennung der Empfänger der Tantiemen abzuführen.

Verpflichtungen

Der Schuldner der Tantiemen muss ein Quellensteuerverzeichnis führen, in das er in chronologischer Reihenfolge Folgendes einträgt:

  • Datum der Bereitstellung der Tantiemen;
  • Bruttobetrag der Tantiemen;
  • Betrag der Quellensteuer;
  • für jeden Empfänger den Namen und die Adresse, den Bruttobetrag der gezahlten Tantiemen und den Betrag der erhobenen Quellensteuer;
  • Datum der Abführung der Quellensteuer an die zuständige Steuerkasse.

Kontrollen

Um die korrekte Abführung der Quellensteuer auf Tantiemen sicherzustellen, kann die Steuerverwaltung Kontrollen zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Quellenbesteuerung auf Tantiemen vornehmen.

Sollte die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten oder an die zuständige Steuerkasse abgeführt worden sein, ermittelt die ACD den Differenzbetrag und erteilt dem Schuldner der Tantiemen einen Bescheid über die Steuerschuld, sofern die Steuer nicht ordnungsgemäß erklärt wurde.

Die Staatskasse hat dieselben Rechte im Hinblick auf Zwangsvollstreckung, Pfandrecht und Hypothek für die Beitreibung der vom Schuldner der Tantiemen abzuführenden Steuer wie für die Beitreibung der vom Schuldner der Tantiemen als Privatperson geschuldeten Einkommensteuer.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

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