Lohnsteuerabzug
Zum letzten Mal aktualisiert am
Die vom Arbeitnehmer geschuldete Einkommensteuer wird vom Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten und an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) abgeführt.
Der Arbeitgeber muss bei der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer an die Steuerverwaltung bestimmte Fristen beachten.
Betroffene Personen
In der Regel müssen alle Arbeitgeber einen Steuerabzug auf den Löhnen ihrer Arbeitnehmer vornehmen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht (Abhängigkeitsverhältnis).
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte nicht mehr aushändigen. Sie müssen sich jedoch weiterhin vergewissern, dass für ihre Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte erstellt wurde.
Ohne gültige Lohnsteuerkarte muss der Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers gemäß dem Spitzensteuersatz besteuern, das heißt auf der Grundlage von Steuerklasse 1, wobei der Steuersatz nicht geringer als 33 % sein darf.
Vorgehensweise und Details
Fristen für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer, die er von den Vergütungen seiner Arbeitnehmer einbehalten hat, anzumelden und abzuführen.
Die Häufigkeit der Anmeldungen und Abführungen der Lohnsteuer hängt vom Betrag der Abzüge ab, die der Arbeitgeber im laufenden Monat getätigt hat:
Betrag der Abzüge des Monats | Häufigkeit der Anmeldungen und Abführungen | Anmeldung und Abführung vorzunehmen zum: |
---|---|---|
ab 750 Euro | monatlich | 10. des Folgemonats |
zwischen 75 Euro und 750 Euro | vierteljährlich | 10. des Monats nach dem betreffenden Quartal |
weniger als 75 Euro | jährlich | 10. des Monats nach dem betreffenden Steuerjahr |
Die Lohnsteuer ist innerhalb von 10 Tagen nach dem Anmeldezeitraum anzumelden und abzuführen.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber hat für den Monat März die folgenden Beträge von den Vergütungen seiner Arbeitnehmer einbehalten:
Betrag der einbehaltenen Steuer:
- Arbeitnehmer 1: 80,65 Euro
- Arbeitnehmer 2: 105,20 Euro
- Arbeitnehmer 3: 65,20 Euro
Insgesamt hat der Arbeitgeber demnach 251,05 Euro Steuern einbehalten. Da dieser Betrag zwischen 75 Euro und 750 Euro liegt, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer vierteljährlich anmelden und abführen. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer für die Monate Januar, Februar und März also zum 10. des Monats nach dem betreffenden Quartal, das heißt spätestens am 10. April (Quartal von Januar bis März), anmelden und abführen.
Modalitäten für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Um die Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, muss der Arbeitgeber:
- innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine Anmeldung der Lohnsteuer über MyGuichet.lu oder anhand des Vordrucks 950 einreichen;
- den in der Anmeldung angegebenen Betrag innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an die zuständige Steuerkasse abführen und dabei Folgendes angeben:
- die Steuernummer des Unternehmens, den vom Lohnsteuerabzug betroffenen Zeitraum;
- die Referenznummer der über MyGuichet.lu durchgeführten Anmeldung.
Beispiel:
Arbeitgeber X führt in der Regel monatlich mehr als 750 Euro Lohnsteuern ab. Jeden Monat nimmt er die Anmeldung der Lohnsteuer und die Abführung getrennt vor. Er meldet die Lohnsteuer für den Monat Januar am 1. Februar an und nimmt die entsprechende Abführung dann am 9. Februar vor.
Die Tatsache, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, eine Anmeldung vorzunehmen. In diesem Fall muss bei der Anmeldung angegeben werden, dass kein Abzug vorgenommen wurde.
Arbeitgeber, die keine abzugspflichtigen Löhne mehr zahlen, können auf Antrag von der Pflicht befreit werden, regelmäßige Anmeldungen einzureichen. Ein solcher Antrag ist an das je nach Ort des Gesellschaftssitzes des Unternehmens zuständige Steueramt RTS (Lohn- und Gehaltssteuerabzüge – Retenue d'impôt sur les traitements et les salaires) zu richten.
Nicht erfolgte oder verspätete Anmeldungen oder Abführungen der Lohnsteuer können zu Sanktionen führen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Déclaration de la retenue d’impôt et des crédits d’impôt et le versement de la retenue par les employeurs et les caisses de pension
sur le site de l'Administration des contributions directes (ACD)
-
Versement de la retenue d'impôt sur les salaires et les pensions
sur le site de l'Administration des contributions directes (ACD)
-
Zuständigkeiten und Adressen (auf Französisch)
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
Rechtsgrundlagen
concernant l'impôt sur le revenu
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