Beihilfe für Erstgründungen von Unternehmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Beihilfe für Erstgründungen von Unternehmen (aide à la primo-création d’entreprise):

  • ist neu gegründeten Kleinstunternehmen aus den Bereichen Handel und Handwerk vorbehalten; und
  • wird in Form von 6 monatlichen Pauschalzuschüssen in Höhe von 2.000 Euro ausgezahlt.

Betroffene Personen

Förderfähige Unternehmen

Sie können diese Beihilfe beantragen, wenn Ihr Kleinstunternehmen:

  • über eine Niederlassungsgenehmigung verfügt; und
  • eine kommerzielle oder handwerkliche Tätigkeit ausübt, die nicht zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten zählt – in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bedingungen, die für alle Beihilfen für KMU gelten.

Definition des Kleinstunternehmens

Jedes Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

Ausgeschlossene Unternehmen

Von der Beihilfe ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen aus den in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung genannten Sektoren und die in Artikel 1 Absatz 3 desselben Gesetzes genannten Tätigkeiten;
  • Unternehmen aus den im Anhang zum Gesetz über die Einführung einer Beihilfe für Erstgründungen von Unternehmen genannten Sektoren;
  • Arbeitgeber, die in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt verurteilt wurden, und zwar für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum des Urteils.

Voraussetzungen

Um in den Genuss der Beihilfe für Erstgründungen zu gelangen, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Unternehmen muss neu gegründet worden sein und über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen, die höchstens 6 Monate alt ist.
  • Sie als Unternehmer oder Ihre Gesellschafter, wenn Ihr Unternehmen in Form einer Gesellschaft betrieben wird, müssen außerdem folgende Kriterien erfüllen:
    • keine Niederlassungsgenehmigung in eigenem Namen oder als Gesellschafter für die Ausübung derselben Tätigkeit oder einer anderen Tätigkeit in den letzten 10 Jahren besessen haben und in diesem Zeitraum und in dieser Eigenschaft keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ausland ausgeübt haben;
    • nicht mehr als 25 % der Anteile an einer anderen Gesellschaft halten, die ihren Sitz in Luxemburg oder im Ausland hat; und
    • keine der folgenden Leistungen in Luxemburg oder im Ausland beziehen: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Gehalt oder sonstigen beruflichen Einkünfte, Arbeitslosengeld, Einkommen zur sozialen Eingliederung oder sonstigen Einkommensersatzleistungen.
  • Der Leiter Ihres Unternehmens im Sinne des geänderten Gesetzes vom 2. September 2011 über den Zugang zu den Berufen des Handwerkers, des Kaufmanns sowie zu bestimmten freien Berufen hat eine von der zuständigen Berufskammer organisierte oder anerkannte Schulung zur Unternehmensführung absolviert. Und:
  • Ihr Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken dienen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen Ihren Antrag auf Beihilfe für Erstgründungen über die Plattform MyGuichet.lu einreichen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Dieser Vorgang erfolgt mit Authentifizierung, das heißt, dass Sie für das Einreichen Ihres Antrags Folgendes benötigen:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Der Vorgang ist ebenfalls in der App verfügbar.

Belege

Ihrem Antrag müssen die folgenden Informationen/Dokumente beiliegen:

  • der Name und die Größe Ihres Unternehmens;
  • etwaige Beziehungen, die ein einziges Unternehmen bilden (zum Beispiel: Mehrheit der Stimmrechte, Recht zur Ernennung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans usw.);
  • eine Aufstellung der Mitgliedschaften der Gesellschafter oder des Einzelunternehmers bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen im Laufe der letzten 10 Jahre vor der Erteilung der Niederlassungsgenehmigung;
  • ein von der zuständigen Berufskammer ausgestellter Nachweis, der die Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Schulung belegt, oder, falls die Person über ein Diplom verfügt, das sie von der Absolvierung dieser Schulung befreit, eine Kopie des Diploms;
  • eine schriftliche und unterschriebene eidesstattliche Erklärung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers, in der der Unterzeichnete erklärt, dass er nicht mehr als 25 % der Anteile an einer anderen Gesellschaft hält, die ihren Sitz in Luxemburg oder im Ausland hat;
  • ein Auszug aus dem Strafregister, der von dem oder den Staaten ausgestellt wurde, in denen die Gesellschafter oder der Einzelunternehmer in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung ihren Wohnsitz hatten;
  • ein Einkommensnachweis jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers;
  • eine schriftliche und unterschriebene eidesstattliche Erklärung jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers, in der der Unterzeichnete erklärt, dass er keine der folgenden Leistungen bezieht: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Gehalt, sonstige berufliche Einkünfte, Arbeitslosengeld, Einkommen zur sozialen Eingliederung oder sonstige Einkommensersatzleistungen;
  • eine schriftliche und unterschriebene eidesstattliche Erklärung jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers, in der der Unterzeichnete erklärt, dass er in den letzten 10 Jahren keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ausland ausgeübt hat;
  • eine Kopie des gewerblichen Mietvertrags oder der Eigentumsurkunde des Unternehmens.

Antwortfrist der Behörde

Der Ministerialbeschluss, mit dem die Beihilfe gewährt oder abgelehnt wird, ergeht innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags, dem alle erforderlichen Informationen und Belege beigefügt sind.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe erfolgt in Form eines einmaligen Kapitalzuschusses, der in monatlichen Teilbeträgen von 2.000 Euro über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ausgezahlt wird.

Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 12.000 Euro pro einziges Unternehmen nicht überschreiten.

Die gewährte Beihilfe unterliegt den Bestimmungen von Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung.

Die Beihilfe kann mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, sofern die in Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung vorgesehene Obergrenze nicht überschritten wird.

Rückzahlungen

Das Unternehmen muss den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zurückzahlen, wenn nach der Gewährung der Beihilfe eine Unvereinbarkeit mit den gesetzlich festgelegten Bedingungen festgestellt wird.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.