Beihilfe für Erstgründungen von Unternehmen

Die Beihilfe für Erstgründungen von Unternehmen (aide à la primo-création d’entreprise):

  • ist neu gegründeten Kleinstunternehmen aus den Bereichen Handel und Handwerk vorbehalten; und
  • wird in Form von 6 monatlichen Pauschalzuschüssen in Höhe von 2.000 Euro ausgezahlt.

Zielgruppe

Förderfähige Unternehmen

Sie können diese Beihilfe beantragen, wenn Ihr Kleinstunternehmen:

  • über eine Niederlassungsgenehmigung der Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des Classes moyennes) verfügt; und
  • eine Tätigkeit ausübt, die nicht zu den ausgeschlossenen Tätigkeiten zählt – in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bedingungen, die für alle Beihilfen für KMU gelten.

Definition des Kleinstunternehmens

Jedes Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

Ausgeschlossene Unternehmen

Von der Beihilfe ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen aus den in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung genannten Sektoren und die in Artikel 1 Absatz 3 desselben Gesetzes genannten Tätigkeiten;
  • Unternehmen aus den im Anhang zum Gesetz über die Einführung einer Beihilfe für Erstgründungen von Unternehmen genannten Sektoren;
  • Arbeitgeber, die in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt verurteilt wurden, und zwar für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Datum des Urteils.

Voraussetzungen

Um in den Genuss der Beihilfe für Erstgründungen zu gelangen, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Ihr Unternehmen muss neu gegründet worden sein und über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen, die höchstens 6 Monate alt ist.
  • Sie als Unternehmer oder Ihre Gesellschafter, wenn Ihr Unternehmen in Form einer Gesellschaft betrieben wird, müssen außerdem folgende Kriterien erfüllen:
    • keine Niederlassungsgenehmigung in eigenem Namen oder als Gesellschafter für die Ausübung derselben Tätigkeit oder einer anderen Tätigkeit in den letzten 10 Jahren besessen haben und in diesem Zeitraum und in dieser Eigenschaft keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ausland ausgeübt haben;
    • nicht mehr als 25 % der Anteile an einer anderen Gesellschaft halten, die ihren Sitz in Luxemburg oder im Ausland hat; und
    • keine der folgenden Leistungen in Luxemburg oder im Ausland beziehen: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Gehalt oder sonstigen beruflichen Einkünfte, Arbeitslosengeld, Einkommen zur sozialen Eingliederung oder sonstigen Einkommensersatzleistungen.
  • Der Leiter Ihres Unternehmens im Sinne des geänderten Gesetzes vom 2. September 2011 über den Zugang zu den Berufen des Handwerkers, des Kaufmanns sowie zu bestimmten freien Berufen hat eine von der zuständigen Berufskammer organisierte oder anerkannte Schulung zur Unternehmensführung absolviert. Und:
  • Ihr Unternehmen verfügt über eigene Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken dienen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen Ihren Antrag auf Beihilfe für Erstgründungen über die Plattform MyGuichet.lu einreichen (siehe „Formulare / Online-Dienste“).

Dieser Vorgang erfolgt mit Authentifizierung, das heißt, dass Sie für das Einreichen Ihres Antrags Folgendes benötigen:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • einen elektronischen Personalausweis (eID).

Der Vorgang ist ebenfalls in der App verfügbar.

Belege

Ihrem Antrag müssen die folgenden Informationen/Dokumente beiliegen:

  • der Name und die Größe Ihres Unternehmens;
  • etwaige Beziehungen, die ein einziges Unternehmen bilden (zum Beispiel: Mehrheit der Stimmrechte, Recht zur Ernennung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsorgans usw.);
  • eine Aufstellung der Mitgliedschaften der Gesellschafter oder des Einzelunternehmers bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen im Laufe der letzten 10 Jahre vor der Erteilung der Niederlassungsgenehmigung;
  • ein von der zuständigen Berufskammer ausgestellter Nachweis, der die Absolvierung der gesetzlich vorgeschriebenen Schulung belegt, oder, falls die Person über ein Diplom verfügt, das sie von der Absolvierung dieser Schulung befreit, eine Kopie des Diploms;
  • eine schriftliche und unterschriebene eidesstattliche Erklärung (siehe „Formulare / Online-Dienste“) jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers, in der der Unterzeichnete erklärt, dass er nicht mehr als 25 % der Anteile an einer anderen Gesellschaft hält, die ihren Sitz in Luxemburg oder im Ausland hat;
  • ein Auszug aus dem Strafregister, der von dem oder den Staaten ausgestellt wurde, in denen die Gesellschafter oder der Einzelunternehmer in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung ihren Wohnsitz hatten;
  • ein Einkommensnachweis jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers;
  • eine schriftliche und unterschriebene eidesstattliche Erklärung jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers, in der der Unterzeichnete erklärt, dass er keine der folgenden Leistungen bezieht: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Gehalt, sonstige berufliche Einkünfte, Arbeitslosengeld, Einkommen zur sozialen Eingliederung oder sonstige Einkommensersatzleistungen;
  • eine schriftliche und unterschriebene eidesstattliche Erklärung jedes Gesellschafters oder des Einzelunternehmers, in der der Unterzeichnete erklärt, dass er in den letzten 10 Jahren keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ausland ausgeübt hat;
  • eine Kopie des gewerblichen Mietvertrags oder der Eigentumsurkunde des Unternehmens.

Antwortfrist der Behörde

Der Ministerialbeschluss, mit dem die Beihilfe gewährt oder abgelehnt wird, ergeht innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags, dem alle erforderlichen Informationen und Belege beigefügt sind.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe erfolgt in Form eines einmaligen Kapitalzuschusses, der in monatlichen Teilbeträgen von 2.000 Euro über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ausgezahlt wird.

Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 12.000 Euro pro einziges Unternehmen nicht überschreiten.

Die gewährte Beihilfe unterliegt den Bestimmungen von Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung.

Die Beihilfe kann mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, sofern die in Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 über die Einführung einer De-minimis-Beihilfe-Regelung vorgesehene Obergrenze nicht überschritten wird.

Rückzahlungen

Das Unternehmen muss den unrechtmäßig erhaltenen Betrag zurückzahlen, wenn nach der Gewährung der Beihilfe eine Unvereinbarkeit mit den gesetzlich festgelegten Bedingungen festgestellt wird.

Formulare/Online-Dienste

Antrag auf Unterstützung für Erstgründungen von Unternehmen

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Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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Demande d'aide à la primo-création

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En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

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Application for financial aid for new businesses

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Additionally, unless the processing of your personal data is compulsory, you may, with legitimate reasons, oppose the processing of such data.

If you wish to exercise these rights and/or obtain a record of the information held about you, please contact the administration in question using the contact details provided on the form. You are also entitled to file a claim with the National Commission for Data Protection (Commission nationale pour la protection des données), headquartered at 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

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Eidesstattliche Erklärung

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Déclaration sur l'honneur

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Declaration of honor

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Vollmacht

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