Beihilfe für die Verbesserung der natürlichen Umwelt

Zum letzten Mal aktualisiert am

Mit dem Ziel, die Natur und die natürlichen Ressourcen zu schützen, gewährt das Ministerium für Umwelt finanzielle Beihilfen, um die Durchführung von Projekten zu fördern, die Folgendes bezwecken:

  • den Schutz der biologischen Vielfalt;
  • die Bewirtschaftung von Schutzgebieten;
  • die Kohärenz des Netzwerks von Schutzgebieten;
  • die Erbringung von Ökosystemleistungen;
  • die Erhaltung der Lebensräume oder der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
  • die Wahrung des Charakters und der Schönheit der Landschaft, des ländlichen Raums und der Wälder.

Diese Beihilfen werden in Form von Fördermitteln gewährt.

Zielgruppe

Diese Art der Beihilfe betrifft:

  • Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber;
  • Gemeinden, Gemeindeverbände und zugelassene Vereine.

Fristen

Der Antragsteller muss die Beihilfe vor Beginn der zu fördernden Arbeiten beantragen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Jeder Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln (mit Ausnahme der Anträge, die künstliche Arbeiten und Bauwerke betreffen) muss für einen Betrag von mindestens 250 Euro gestellt werden.

Der Antragsteller muss sich zuerst an seinen Bezirk wenden, um seinen Antrag in Absprache mit dem zuständigen Mitarbeiter vorzubereiten.

  • Norden:
    27, rue du Château, L- 9516 Wiltz
    Telefon: (+352) 247 – 56556
    Fax: (+352) 247 – 56559
  • Zentrum-Osten:
    81, avenue de la Gare, L-9233 Diekirch
    Postfach 30 / L-9201 Diekirch
    Telefon: (+352) 247 – 56757
    Fax: (+352) 247 – 56759
  • Zentrum-Westen:
    1, rue du Village, L-7473 Schoenfels
    Telefon: (+352) 247 – 56704
    Fax: (+352) 247 – 56699
  • Osten:
    6, rue de la Gare, L- 6731 Grevenmacher
    Postfach 6701 Grevenmacher
    Telefon: (+352) 247 – 56675
    Fax: (+352) 247 – 56681
  • Süden:
    40, rue de la Gare, L-3377 Leudelange
    Postfach 10 / L-3205 Leudelange
    Telefon: (+352) 247 – 56785
    Fax: (+352) 247 – 56780

Der Antragsteller und der Bezirksmitarbeiter füllen vor Beginn der Arbeiten gemeinsam das entsprechende Formular aus.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • einen Auszug aus dem Katasterplan; und
  • einen Auszug aus der topografischen Karte mit Kennzeichnung der Flächen, auf denen die Arbeiten stattfinden sollen; und
  • erforderlichenfalls eine Kopie des Kostenvoranschlags für die Arbeiten.

Die Ausgaben im Rahmen einer Beihilfe müssen mit Rechnungsunterlagen belegt werden.

Beschluss

Die Anträge werden vom Minister (oder seinem Stellvertreter) bewilligt, wobei er sich von Sachverständigen unterstützen lassen kann.

Höhe der Beihilfe

Personalkosten

Zur Festsetzung der Höhe der staatlichen Beihilfe dürfen die Personalkosten nicht höher sein als die üblichen Tarife für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten.

Die Listen der speziell von den finanziellen Beihilfen betroffenen Arten, die unten genannt sind, können in der betreffenden großherzoglichen Verordnung eingesehen werden.

Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber

Für künstliche Arbeiten und Bauwerke können Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber eine Beihilfe in folgender Höhe erhalten:

  • 50 % bis 90 % der Kosten der Arbeiten für die Schaffung oder Einrichtung von Erholungs-, Brut- und Überwinterungsplätzen für bestimmte Arten.

Werden die Arbeiten in Grünzonen ausgeführt, können die Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber eine Beihilfe in folgender Höhe erhalten:

  • 2 Euro pro Jungpflanze, die für die Schaffung von Hecken, Hainen, Windschutzhecken, Waldrändern und Galeriewäldern gepflanzt wird. Pro Jungpflanze, die als Fortpflanzungsertrag aus in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut zertifiziert ist, werden zusätzlich 2 Euro bewilligt;
  • 40 Euro pro Baum, jedoch nur für bestimmte Arten: Hochstamm-Gehölzarten oder -Obstbäume;
  • 8 Euro pro Meter für die Errichtung von Umzäunungen zum Schutz bestimmter Anpflanzungen vor den durch Vieh oder Wild verursachten Schäden oder zur Einrichtung von Kräuterstreifen;
  • 35 Euro pro Baum für die Errichtung eines leichten Einzelschutzes; oder
  • 60 Euro pro Baum für die Errichtung eines schweren Einzelschutzes gegen die vom Vieh verursachten Schäden für bestimmte Baumarten. Varianten dieser schweren Einzelschutzvorrichtungen können gemeinsam mit dem Vorsteher der Naturverwaltung bei Einreichung des Antrags festgelegt werden;
  • 50 % der Kosten der Arbeiten zur Schaffung, zum Schutz, zur Renaturierung oder zum Unterhalt von geschützten Biotopen und natürlichen oder halbnatürlichen Lebensräumen. Zusätzlich 10 % der Kosten der Arbeiten werden bewilligt bei:
    • Aussaat von in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut; oder
    • Verwendung von Pflanzen oder Samen, die als Fortpflanzungsertrag aus in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut zertifiziert sind.

Werden die Arbeiten oder Bauwerke in einer Grünzone und im Rahmen der Umsetzung eines Managementplans eines Schutzgebiets oder der Aktionspläne „Arten“ oder „Lebensräume“ aus dem nationalen Naturschutzplan ausgeführt oder errichtet, decken die finanziellen Beihilfen 100 % der Ausgaben.

Gemeinden, Gemeindeverbände und zugelassene Vereine

Die Gemeinden, Gemeindeverbände und zugelassenen Vereine können eine Beihilfe in folgender Höhe erhalten:

  • 50 % bis 90 % (außerhalb der Grünzone) und 50 % (in der Grünzone) der Kosten der Arbeiten für die Schaffung oder Einrichtung von Erholungs-, Brut- und Überwinterungsplätzen für bestimmte Arten;
  • 50 % der Kosten der Planungs-, Aushandlungs- und Überwachungsarbeiten, sofern der Betrag 20 % der Kosten der eigentlichen Arbeiten nicht übersteigt;
  • 50 % (außerhalb und in der Grünzone) der Kosten der Arbeiten zur Schaffung, zum Schutz, zur Renaturierung oder zum Unterhalt von geschützten Biotopen, Lebensräumen für geschützte Arten und natürlichen oder halbnatürlichen Lebensräumen. Zusätzlich 10 % der Kosten der Arbeiten werden bewilligt bei:
    • Aussaat von in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut; oder
    • Verwendung von Pflanzen oder Samen, die als Fortpflanzungsertrag aus in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut zertifiziert sind.

Wenn die Arbeiten oder Bauwerke:

  • in einer Grünzone und im Rahmen der Umsetzung der Aktionspläne „Arten“ oder „Lebensräume“ aus dem nationalen Naturschutzplan ausgeführt oder errichtet werden, decken die finanziellen Beihilfen 75 % der Ausgaben oder 85 %, wenn die zusätzlichen 10 % anwendbar sind;
  • einen Managementplan eines Schutzgebiets betreffen, decken die finanziellen Beihilfen bis zu 90 % der Ausgaben oder 100 %, wenn die zusätzlichen 10 % anwendbar sind.

Spezielle Bäume

Eine finanzielle Beihilfe von 50 % wird für die Kosten des Unterhalts oder der Sanierung von alleinstehenden, durch ihren Durchmesser oder aufgrund ihrer Funktion als Landschaftsstruktur, ökologischer Korridor oder Lebensraum bedeutenden Bäumen bewilligt.

Diese finanzielle Beihilfe deckt 75 % der Ausgaben, wenn es sich um ein Baumdenkmal handelt, das in der entsprechenden Gesetzgebung aufgelistet ist.

Auszahlung der Beihilfe

Die Fördermittel werden gezahlt:

  • nach Beendigung der Arbeiten; und
  • nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung, welche in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird.

Strafen

Die Fördermittel müssen dem Staat erstattet werden, wenn festgestellt wird, dass der Empfänger die der Bewilligung dieser Fördermittel zugrundeliegenden Bedingungen nicht eingehalten hat.

Rechtsbehelfe

Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann der Antragsteller diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsmitteln (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.

Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.

Gut zu wissen

Die Fördermittel werden für ab dem 30. September 2019 genehmigte Arbeiten und Anpflanzungen bewilligt.

Zuständige Kontaktstellen

Naturverwaltung

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Forstwirtschaft Eine behördliche Entscheidung anfechten Ombudsmann - Gütliche Beilegung von Streitigkeiten mit einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde

Links

Rechtsgrundlagen

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.