Beihilfe für die Verbesserung der natürlichen Umwelt
Zum letzten Mal aktualisiert am
Mit dem Ziel, die Natur und die natürlichen Ressourcen zu schützen, gewährt das Ministerium für Umwelt finanzielle Beihilfen, um die Durchführung von Projekten zu fördern, die Folgendes bezwecken:
- den Schutz der biologischen Vielfalt;
- die Bewirtschaftung von Schutzgebieten;
- die Kohärenz des Netzwerks von Schutzgebieten;
- die Erbringung von Ökosystemleistungen;
- die Erhaltung der Lebensräume oder der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
- die Wahrung des Charakters und der Schönheit der Landschaft, des ländlichen Raums und der Wälder.
Diese Beihilfen werden in Form von Fördermitteln gewährt.
Betroffene Personen
Diese Art der Beihilfe betrifft:
- Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber;
- Gemeinden, Gemeindeverbände und zugelassene Vereine.
Fristen
Der Antragsteller muss die Beihilfe vor Beginn der zu fördernden Arbeiten beantragen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Jeder Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln (mit Ausnahme der Anträge, die künstliche Arbeiten und Bauwerke betreffen) muss für einen Betrag von mindestens 250 Euro gestellt werden.
Der Antragsteller muss sich zuerst an seinen Bezirk wenden, um seinen Antrag in Absprache mit dem zuständigen Mitarbeiter vorzubereiten.
- Norden:
27, rue du Château, L- 9516 Wiltz
Telefon: (+352) 247 – 56556
Fax: (+352) 247 – 56559
- Zentrum-Osten:
81, avenue de la Gare, L-9233 Diekirch
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
Telefon: (+352) 247 – 56757
Fax: (+352) 247 – 56759
- Zentrum-Westen:
1, rue du Village, L-7473 Schoenfels
Telefon: (+352) 247 – 56704
Fax: (+352) 247 – 56699
- Osten:
6, rue de la Gare, L- 6731 Grevenmacher
Postfach 6701 Grevenmacher
Telefon: (+352) 247 – 56675
Fax: (+352) 247 – 56681
- Süden:
40, rue de la Gare, L-3377 Leudelange
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
Telefon: (+352) 247 – 56785
Fax: (+352) 247 – 56780
Der Antragsteller und der Bezirksmitarbeiter füllen vor Beginn der Arbeiten gemeinsam das entsprechende Formular aus.
Belege
Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- einen Auszug aus dem Katasterplan; und
- einen Auszug aus der topografischen Karte mit Kennzeichnung der Flächen, auf denen die Arbeiten stattfinden sollen; und
- erforderlichenfalls eine Kopie des Kostenvoranschlags für die Arbeiten.
Die Ausgaben im Rahmen einer Beihilfe müssen mit Rechnungsunterlagen belegt werden.
Beschluss
Die Anträge werden vom Minister (oder seinem Stellvertreter) bewilligt, wobei er sich von Sachverständigen unterstützen lassen kann.
Höhe der Beihilfe
Personalkosten
Zur Festsetzung der Höhe der staatlichen Beihilfe dürfen die Personalkosten nicht höher sein als die üblichen Tarife für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten.
Die Listen der speziell von den finanziellen Beihilfen betroffenen Arten, die unten genannt sind, können in der betreffenden großherzoglichen Verordnung eingesehen werden.
Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber
Für künstliche Arbeiten und Bauwerke können Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber eine Beihilfe in folgender Höhe erhalten:
- 50 % bis 90 % der Kosten der Arbeiten für die Schaffung oder Einrichtung von Erholungs-, Brut- und Überwinterungsplätzen für bestimmte Arten.
Werden die Arbeiten in Grünzonen ausgeführt, können die Grundstücksverwalter, Eigentümer und Betreiber eine Beihilfe in folgender Höhe erhalten:
- 2 Euro pro Jungpflanze, die für die Schaffung von Hecken, Hainen, Windschutzhecken, Waldrändern und Galeriewäldern gepflanzt wird. Pro Jungpflanze, die als Fortpflanzungsertrag aus in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut zertifiziert ist, werden zusätzlich 2 Euro bewilligt;
- 40 Euro pro Baum, jedoch nur für bestimmte Arten: Hochstamm-Gehölzarten oder -Obstbäume;
- 8 Euro pro Meter für die Errichtung von Umzäunungen zum Schutz bestimmter Anpflanzungen vor den durch Vieh oder Wild verursachten Schäden oder zur Einrichtung von Kräuterstreifen;
- 35 Euro pro Baum für die Errichtung eines leichten Einzelschutzes; oder
- 60 Euro pro Baum für die Errichtung eines schweren Einzelschutzes gegen die vom Vieh verursachten Schäden für bestimmte Baumarten. Varianten dieser schweren Einzelschutzvorrichtungen können gemeinsam mit dem Vorsteher der Naturverwaltung bei Einreichung des Antrags festgelegt werden;
- 50 % der Kosten der Arbeiten zur Schaffung, zum Schutz, zur Renaturierung oder zum Unterhalt von geschützten Biotopen und natürlichen oder halbnatürlichen Lebensräumen. Zusätzlich 10 % der Kosten der Arbeiten werden bewilligt bei:
- Aussaat von in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut; oder
- Verwendung von Pflanzen oder Samen, die als Fortpflanzungsertrag aus in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut zertifiziert sind.
Werden die Arbeiten oder Bauwerke in einer Grünzone und im Rahmen der Umsetzung eines Managementplans eines Schutzgebiets oder der Aktionspläne „Arten“ oder „Lebensräume“ aus dem nationalen Naturschutzplan ausgeführt oder errichtet, decken die finanziellen Beihilfen 100 % der Ausgaben.
Gemeinden, Gemeindeverbände und zugelassene Vereine
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und zugelassenen Vereine können eine Beihilfe in folgender Höhe erhalten:
- 50 % bis 90 % (außerhalb der Grünzone) und 50 % (in der Grünzone) der Kosten der Arbeiten für die Schaffung oder Einrichtung von Erholungs-, Brut- und Überwinterungsplätzen für bestimmte Arten;
- 50 % der Kosten der Planungs-, Aushandlungs- und Überwachungsarbeiten, sofern der Betrag 20 % der Kosten der eigentlichen Arbeiten nicht übersteigt;
- 50 % (außerhalb und in der Grünzone) der Kosten der Arbeiten zur Schaffung, zum Schutz, zur Renaturierung oder zum Unterhalt von geschützten Biotopen, Lebensräumen für geschützte Arten und natürlichen oder halbnatürlichen Lebensräumen. Zusätzlich 10 % der Kosten der Arbeiten werden bewilligt bei:
- Aussaat von in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut; oder
- Verwendung von Pflanzen oder Samen, die als Fortpflanzungsertrag aus in Luxemburg aus natürlichen einheimischen Beständen entnommenem Saatgut zertifiziert sind.
Wenn die Arbeiten oder Bauwerke:
- in einer Grünzone und im Rahmen der Umsetzung der Aktionspläne „Arten“ oder „Lebensräume“ aus dem nationalen Naturschutzplan ausgeführt oder errichtet werden, decken die finanziellen Beihilfen 75 % der Ausgaben oder 85 %, wenn die zusätzlichen 10 % anwendbar sind;
- einen Managementplan eines Schutzgebiets betreffen, decken die finanziellen Beihilfen bis zu 90 % der Ausgaben oder 100 %, wenn die zusätzlichen 10 % anwendbar sind.
Spezielle Bäume
Eine finanzielle Beihilfe von 50 % wird für die Kosten des Unterhalts oder der Sanierung von alleinstehenden, durch ihren Durchmesser oder aufgrund ihrer Funktion als Landschaftsstruktur, ökologischer Korridor oder Lebensraum bedeutenden Bäumen bewilligt.
Diese finanzielle Beihilfe deckt 75 % der Ausgaben, wenn es sich um ein Baumdenkmal handelt, das in der entsprechenden Gesetzgebung aufgelistet ist.
Auszahlung der Beihilfe
Die Fördermittel werden gezahlt:
- nach Beendigung der Arbeiten; und
- nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung, welche in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird.
Strafen
Die Fördermittel müssen dem Staat erstattet werden, wenn festgestellt wird, dass der Empfänger die der Bewilligung dieser Fördermittel zugrundeliegenden Bedingungen nicht eingehalten hat.
Rechtsbehelfe
Im Falle einer Ablehnung des Antrags oder eines Beschlusses zur Rückforderung der Beihilfen kann der Antragsteller diese behördliche Entscheidung mit den üblichen Rechtsmitteln (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) anfechten, wobei die anwendbaren gesetzlichen Fristen einzuhalten sind.
Der Antragsteller kann sich darüber hinaus an den Ombudsmann wenden.
Gut zu wissen
Die Fördermittel werden für ab dem 30. September 2019 genehmigte Arbeiten und Anpflanzungen bewilligt.
Zuständige Kontaktstellen
Naturverwaltung
-
Naturverwaltung (ANF)
- Adresse:
- 81, avenue de la Gare L-9233 Diekirch Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 56 600
- Fax:
- (+352) 247 56 651
- E-Mail:
- anf.direction@anf.etat.lu
- E-Mail:
- info@anf.etat.lu
- Website:
- http://www.environnement.public.lu/
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-Ost
- Adresse:
-
81, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Postfach 30 / L-9201 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 247 56 757
- Fax:
- (+352) 247 56 759
- E-Mail:
- anf.centre-est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Zentrum-West
- Adresse:
- 1, rue du Village L-7473 Schoenfels
- Telefon:
- (+352) 247 56 704
- Fax:
- (+352) 247 56 699
- E-Mail:
- anf.centre-ouest@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Ost
- Adresse:
-
6, rue de la Gare
L-6731
Grevenmacher
Postfach 42 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 247 56 675
- Fax:
- (+352) 247 56 681
- E-Mail:
- anf.est@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Nord
- Adresse:
-
27, rue du Château
L-9516
Wiltz
Postfach 50 / L-9501 Wiltz
- Telefon:
- (+352) 95 81 64 1
- Fax:
- (+352) 95 00 69
- E-Mail:
- anf.nord@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Bezirk Süd
- Adresse:
-
40, rue de la Gare
L-3377
Leudelange
Postfach 10 / L-3205 Leudelange
- Telefon:
- (+352) 45 80 83 1
- Fax:
- (+352) 45 80 83 83
- E-Mail:
- anf.sud@anf.etat.lu
-
Naturverwaltung (ANF) Abteilung Genehmigungen
- Adresse:
- 3, rue Neihaischen L-2633 Senningerberg
- Telefon:
- (+352) 247 56 888
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 18 juillet 2018
concernant la protection de la nature et des ressources naturelles
-
Règlement grand-ducal du 30 septembre 2019
concernant les aides pour l’amélioration de l’environnement naturel
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