Beihilfe für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und die Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge infolge eines Projektaufrufs
Zum letzten Mal aktualisiert am
Zusammenfassung:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Unternehmen nach einer wettbewerblichen Ausschreibung eine Beihilfe für den Erwerb von emissionsfreien Fahrzeugen oder die Umrüstung auf solche Fahrzeuge erhalten.
Wählen Sie im Antragsformular unter „Choix de l’aide“ bitte die Beihilfeart „ENV-AVR“ aus.
Im Gesetz vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz ist vorgesehen, dass Unternehmen, die Projekte zum Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und zur Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge durchführen, nach einer wettbewerblichen Ausschreibung eine Beihilfe erhalten können.
Der Projektaufruf mit einem Budget von höchstens 10 Millionen Euro läuft vom 16. Februar 2026 bis zum 30. April 2026 für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge und die Umrüstung auf emissionsfreie Fahrzeuge.
Sie müssen Ihren Beihilfeantrag online über MyGuichet.lu einreichen. Luxinnovation und House of Sustainability bieten eine Begleitung beim Aufbau der Projekte an. Der Anforderungskatalog für diesen Aufruf kann hier abgerufen werden (Französisch, Pdf, 420 KB).
Betroffene Personen
Diese Beihilfe ist Unternehmen vorbehalten, die:
- rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen sind;
- über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen; und
- Projekte zum Kauf, zur Miete oder zur Umrüstung von leichten oder schweren Nutzfahrzeugen durchführen, um emissionsfrei zu werden.
Voraussetzungen
Ihr Unternehmen muss die allgemeinen Voraussetzungen für staatliche Beihilfen erfüllen, um diese Beihilfe in Anspruch nehmen zu können.
Fahrzeugklassen
Der vorliegende Projektaufruf umfasst 2 Lose für neue emissionsfreie Straßenfahrzeuge sowie für die Umrüstung von Straßenfahrzeugen auf emissionsfreie Fahrzeuge:
- Los 1 – Klasse N2: vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen;
- Los 2 – Klasse N3: vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen.
Bitte beachten Sie, dass für emissionsfreie Schwerfahrzeuge die zulässigen Gesamtmassen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen gemäß Artikel 12 des geänderten großherzoglichen Erlasses vom 23. November 1955 zur Regelung des Verkehrs auf allen öffentlichen Verkehrswegen um die zusätzliche Masse erhöht werden können, die durch das Energiespeichersystem verursacht wird, ohne jedoch die in dem besagten Artikel festgelegten Grenzwerte zu überschreiten.
Beantragte Mindestbeihilfebeträge pro Projekt
Die Höhe der Beihilfe, die für das Projekt des Bewerbers im Rahmen dieser wettbewerblichen Ausschreibung beantragt wird, darf nicht unter den folgenden Mindestschwellenwerten liegen:
- 50.000 Euro für Projekte, die von kleinen und mittleren Unternehmen eingereicht werden;
- 100.000 Euro für Projekte, die von großen Unternehmen eingereicht werden.
Die Höhe der für ein neues oder umgerüstetes Fahrzeug beantragten Beihilfe kann jedoch unter diesen Schwellenwerten liegen. In diesem Fall können Beihilfen für mehrere neue oder umgerüstete Fahrzeuge beantragt werden, um die erforderlichen Mindestschwellenwerte zu erreichen.
Mindesthaltedauer der emissionsfreien Fahrzeuge
Bei einem Neufahrzeug, das für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrswegen bestimmt ist, muss das begünstigte Unternehmen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt bleiben als:
- Inhaber der Zulassungsbescheinigung;
- Halter; oder
- Fahrzeugeigentümer.
Bei einem umgerüsteten Fahrzeug beginnt diese Mindesthaltedauer mit der Eintragung der Einzelgenehmigung der Umrüstung in die Zulassungsbescheinigung.
Die nationale Datenbank der bei der SNCA zugelassenen Straßenfahrzeuge kann eingesehen werden, um zu überprüfen, ob die oben genannten Mindesthaltedauern eingehalten werden.
Wenn das emissionsfreie Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, muss es für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren als Anlagevermögen in den Büchern des begünstigten Unternehmens ausgewiesen bleiben.
Fristen
Sie müssen Ihren Beihilfeantrag vor der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags für das emissionsfreie Fahrzeug einreichen.
Sie müssen Ihren Antrag auf Auszahlung der Beihilfe spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des Projekts einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen Ihren Antrag auf eine Investitionsbeihilfe zum Umweltschutz über einen Online-Assistenten stellen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist (siehe Online-Dienste und Formulare).
Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Ein Unternehmen kann mehrere Projekte einreichen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass jede Fahrzeugkonfiguration, sei es für ein oder für beide Lose, separat berücksichtigt wird.
Belege
Die Unterlagen für die Beantragung der Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Name und Größe des Unternehmens;
- Organigramm des Unternehmens;
- Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (des antragstellenden Unternehmens und etwaiger Partner- oder verbundener Unternehmen);
- Kostenvoranschläge für emissionsfreie Fahrzeuge (Kostenvoranschlag für den Kauf oder die Miete eines emissionsfreien Fahrzeugs oder für die Umrüstung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor auf ein emissionsfreies Fahrzeug);
- Bankidentitätsauszug;
- Bescheinigung der CCSS (Zahl der Arbeitnehmer);
- Kopie der Betriebsgenehmigung;
- Liste der beihilfefähigen Kosten;
- Höhe und Intensität der für die Umsetzung des Projekts benötigten Beihilfe;
- im Falle eines Finanzierungsleasings: Name des Leasinggebers und Vollmacht, gemäß der dieser befugt ist, die Beihilfe zu beantragen und die Zahlung im Namen und für Rechnung des Leasingnehmers zu erhalten;
- alle relevanten Informationen, die dem zuständigen Minister helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Projekts und seinen Anreizeffekt zu beurteilen.
Wettbewerbliche Ausschreibung und Auswahl der Projekte
Die Auswahl der Projekte erfolgt:
- im Rahmen des Budgets des Projektaufrufs;
- auf der Grundlage des niedrigsten beantragten Beihilfebetrags pro emissionsfreiem Straßenfahrzeug.
Der Minister wählt die Projekte pro Los in aufsteigender Reihenfolge der nach diesem Prinzip erzielten Rangfolge aus, bis das letzte Projekt erreicht ist, das nicht zu einer Überschreitung des verfügbaren Budgets führt. Bei Gleichheit erhält das Projekt mit der geringeren Beihilfeintensität eine höhere Priorität.
Bei Unterzeichnung können maximal 90 % der im Rahmen des Aufrufs eingereichten Projekte ausgewählt werden. Wurden weniger als 10 Projekte – aber mehr als ein Projekt – eingereicht, wird mindestens ein Projekt abgelehnt.
Budget des Projektaufrufs
| Beihilfeart | Budget |
|---|---|
| Los 1 – Klasse N2: vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen | 5 Millionen Euro |
| Los 2 – Klasse N3: vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen | 5 Millionen Euro |
Beihilfehöchstbetrag
Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Projekts berechnet.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 100 % der beihilfefähigen Kosten. Diese sind wie folgt definiert:
- Kauf von emissionsfreien Straßenfahrzeugen: die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf des emissionsfreien Fahrzeugs. Sie werden berechnet als Differenz zwischen den Investitionskosten für den Kauf des emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Kauf eines Fahrzeugs derselben Klasse, das den bereits geltenden EU- oder nationalen Normen entspricht und ohne die Beihilfe erworben worden wäre;
- Miete von emissionsfreien Straßenfahrzeugen: die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Miete des emissionsfreien Fahrzeugs. Sie werden berechnet als Differenz zwischen dem Kapitalwert des Mietvertrags für das emissionsfreie Fahrzeug und dem Kapitalwert des Mietvertrags für ein Fahrzeug derselben Klasse, das den bereits geltenden EU- oder nationalen Normen entspricht und ohne die Beihilfe gemietet worden wäre. Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten werden die Kosten für den Betrieb des emissionsfreien Fahrzeugs (einschließlich Energie-, Versicherungs- und Unterhaltskosten) nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag enthalten sind oder nicht. Das Leasing eines emissionsfreien Fahrzeugs ist von den oben genannten Bestimmungen nicht ausgenommen, jedoch werden in diesem Fall nur die Kosten für die Miete des Fahrzeugs berücksichtigt;
- Umrüstung von Straßenfahrzeugen, um sie emissionsfrei zu machen (Retrofit): die Kosten im Zusammenhang mit der Investition in die Umrüstung.
Die beihilfefähigen Kosten für den Kauf, die Miete oder die Umrüstung eines Fahrzeugs sind auf einen Betrag begrenzt, der in der großherzoglichen Verordnung vom 8. Dezember 2025 zur Festlegung der bei der Ermittlung der beihilfefähigen Kosten für die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz vorgesehenen Beihilfe anwendbaren Höchstbeträge festgelegt ist.
Auszahlung der Beihilfe
Die Beihilfen in Form von Kapitalzuschüssen werden nach Entstehung aller Kosten, für die die Beihilfe gewährt wurde, ausgezahlt.
Sie müssen Ihren Antrag auf Auszahlung der Beihilfe spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des Projekts online über MyGuichet.lu beim Minister einreichen.
Ihr Antrag kann auf 2 verschiedene Weisen gestellt werden:
- auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird (zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind); oder
- auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird (zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind).
Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.
Jedem Antrag auf Auszahlung müssen die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
- Rechnungen im Zusammenhang mit den beihilfefähigen Kosten; und
- entsprechende Zahlungsnachweise.
Die Person, die den Antrag auf Auszahlung einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt oder einen elektronischen Personalausweis (eID).
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Luxinnovation Beihilfen
- Adresse:
- 5, avenue des Hauts-Fourneaux L-4362 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 43 62 63 1
- E-Mail:
- aides@luxinnovation.lu
- Website:
- http://www.luxinnovation.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Tutorials
Links
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
-
Konsolidierter Text: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
-
Loi du 8 décembre 2025
ayant pour objet le renouvellement du régime d’aides à la protection de l’environnement et du climat
-
Règlement grand-ducal du 8 décembre 2025
définissant les montants plafonds applicables lors de la détermination des coûts admissibles à l’aide prévue à l’article 6 de la loi du 8 décembre 2025 ayant pour objet le renouvellement du régime d’aides à la protection de l’environnement et du climat
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.