Allgemeine Voraussetzungen – staatliche Umwelt- und Klimaschutzbeihilfen

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Die staatlichen Umwelt- und Klimaschutzbeihilfen werden im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz bewilligt. Dieses Gesetz gilt unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ausgeschlossene Sektoren und Beihilfemaßnahmen

In folgenden Fällen kann keine Beihilfe bewilligt werden:

  • Unternehmen, die den Vermögenswert, für den die Beihilfe gewährt werden soll, nicht selbst nutzen;
  • Unternehmen, die nicht Eigentümer des Vermögenswertes sind (außer per Gesetz ist eine Ausnahme vorgesehen);
  • Unternehmen in Schwierigkeiten;
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung nicht nachgekommen sind;
  • Fischerei und Aquakultur;
  • landwirtschaftliche Primärproduktion unter bestimmten Voraussetzungen;
  • Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn die gesetzlichen Bedingungen anwendbar sind;
  • Atomenergie;
  • ausfuhrbezogene Beihilfen;
  • Beihilfen, die von der Verwendung einheimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden;
  • Arbeitgeber, die in den 4 Jahren vor der Beantragung mindestens zweimal wegen Schwarzarbeit oder unrechtmäßiger Arbeit verurteilt wurden.

Beihilfefähigkeitsschwellen und Obergrenzen

Staatliche Beihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, müssen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Um ein solches Verfahren zu vermeiden, gewährt die luxemburgische Regierung keine Beihilfen, die die niedrigsten Schwellenwerte überschreiten, die entweder in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) oder im Gesetz vom 8. Dezember 2025 festgelegt sind.

Es gelten folgende Höchstbeträge:

  • Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Dekarbonisierung: 30 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben;
  • Investitionsbeihilfen für den Erwerb von emissionsfreien Straßenfahrzeugen oder die Umrüstung auf emissionsfreie Straßenfahrzeuge: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Vorhaben;
  • Investitionsbeihilfen zur Förderung der Energieeffizienz außerhalb von Gebäuden: 30 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Vorhaben;
  • Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie, erneuerbarem Wasserstoff und hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung: 30 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Vorhaben;
  • Beihilfen für effiziente Wärme- und Kältenetze: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben;
  • Investitionsbeihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft: 30 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Vorhaben;
  • Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen: 60 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben;
  • Beihilfen für Umweltstudien: 30 Millionen Euro pro Studie.

Die oben genannten Obergrenzen dürfen keinesfalls durch künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Vorhaben, um unterhalb der geltenden Schwellenwerte zu bleiben, umgangen werden.

Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen

Die Beihilfen können im Rahmen von 3 unterschiedlichen Verfahren gewährt werden:

  • Projektaufruf;
  • wettbewerbliche Ausschreibung; und
  • einfache Antragstellung.

Die Projektaufrufe basieren auf einer chronologischen Auswahl, bis das verfügbare Budget ausgeschöpft ist. In den Lastenheften sind die Budgets, die technischen Vorgaben und die Höchstbeträge pro Vorhaben festgelegt.

Im Rahmen von wettbewerblichen Ausschreibungen werden die Vorhaben nach Vergleichskriterien eingestuft, insbesondere nach dem Verhältnis zwischen dem Beihilfebetrag und einer Einheit der Umweltleistung. Wenn alle Vorhaben finanziert werden könnten, dürfen bei mehr als 10 Vorhaben höchstens 90 % davon ausgewählt werden. Sind 10 oder weniger Vorhaben beihilfefähig, muss mindestens ein Vorhaben abgelehnt werden.

Die einfache Antragstellung ist KMU für Beihilfen unter 100.000 Euro vorbehalten, sofern das Gesetz dies zulässt. Hier bedarf es keiner wettbewerblichen Ausschreibung, aber alle gesetzlichen Bewilligungskriterien müssen erfüllt sein.

Kumulierungsregel

Die Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die sich auf dieselben beihilfefähigen Kosten beziehen. Eine Kumulierung mit europäischen Finanzmitteln ist bis zur Höhe des geltenden Höchstsatzes zulässig.

Verlust des Beihilfeanspruchs und Rückzahlung

Das Unternehmen kann seinen Beihilfeanspruch verlieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ein solcher Verlust kann in folgenden Fällen eintreten:

  • wenn die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe auf unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Auskünften beruht;
  • wenn das Unternehmen die im Gegenzug für die Beihilfe eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält oder das Vorhaben ohne vorherige Zustimmung des Ministers wesentlich ändert;
  • wenn der Vermögenswert, für den die Beihilfe gewährt wurde, vor Ablauf der Mindesthaltedauer veräußert, abgetreten oder übertragen wird oder nicht mehr gemäß den vorgesehenen Bedingungen genutzt wird;
  • wenn das Vorhaben nicht gemäß den genehmigten Unterlagen durchgeführt wird oder gegen geltende Vorschriften verstößt, insbesondere gegen die europäischen Vorschriften für staatliche Beihilfen;
  • wenn das Unternehmen das Vorhaben unsachgemäß oder entgegen den allgemein anerkannten bewährten Praktiken verwaltet.

Bestimmte Investitionskategorien unterliegen besonderen Anforderungen. Bei Infrastrukturen im Zusammenhang mit Wasserstoff, CO₂ oder Abwärme bedarf jede Änderung der Nutzung, jede Abtretung oder jede wesentliche Änderung während der gesamten Lebensdauer der Investition der vorherigen Zustimmung des Ministers. Bei emissionsfreien Straßenfahrzeugen verfällt die Beihilfe, wenn das Fahrzeug vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Mindesthaltedauer verkauft oder übertragen wird.

Der Verlust des Beihilfeanspruchs kann nur vom Minister festgestellt werden. Bei einer entsprechenden Entscheidung ist das Unternehmen verpflichtet, den zu Unrecht bezogenen Beihilfebetrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen innerhalb von 3 Monaten zurückzuzahlen, sofern in der Entscheidung keine andere Frist angegeben ist.

Jede vorsätzlich falsche Erklärung, die zum Zweck der Erlangung einer Beihilfe abgegeben wird, kann gemäß Artikel 496 des Strafgesetzbuchs strafrechtlich geahndet werden.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

Adresse:
19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg
L-2914 Luxemburg

Luxinnovation Beihilfen

Adresse:
5, avenue des Hauts-Fourneaux L-4362 Esch-sur-Alzette

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Investitionsbeihilfe zum Umweltschutz

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