Allgemeine Bedingungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit einer Regelung für Umweltschutzbeihilfen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede staatliche Beihilfe in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation wird im Rahmen des geänderten Gesetzes vom 15. Dezember 2017 in Bezug auf eine Regelung für Umweltschutzbeihilfen gewährt. Mit diesem Gesetz wurde die geänderte Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (AEUV) in nationales Recht umgesetzt.

Neben den besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Beihilferegelungen muss die Bewilligungsbehörde darauf achten, dass das antragstellende Unternehmen folgende Kriterien erfüllt: 

Ausgeschlossene Sektoren und Beihilfemaßnahmen

Eine Beihilfemaßnahme darf sich nicht auf einen ausgeschlossenen Sektor beziehen, und zwar:

  • auf den Fischerei- und Aquakultursektor, mit Ausnahme der Beihilfen für Weiterbildung, der Beihilfen zur Förderung des Zugangs von KMU zu Finanzierung, der Beihilfen für Forschung und Entwicklung, der Beihilfen für Innovation zugunsten von KMU und der Beihilfen zugunsten benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer;  
  • auf den Sektor der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, mit Ausnahme der Beihilfen für Beratungsleistungen zugunsten von KMU, der Beihilfen zur Finanzierung von Risiken, der Beihilfen für Forschung und Entwicklung, der Beihilfen für Innovation zugunsten von KMU, der umweltbezogenen Beihilfen, der Beihilfen für Weiterbildung und der Beihilfen zugunsten benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer;
  • auf den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse:  
    • wenn die Beihilfe auf der Grundlage des Preises oder der Menge der entsprechenden Produkte festgelegt wird, die bei Primärerzeugern erworben oder von den betroffenen Unternehmen in Verkehr gebracht werden; oder
    • wenn die Beihilfe an die Tatsache geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger abgetreten wird;
  • auf die erteilten Beihilfen für den Sektor der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:
    • wenn der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der entsprechenden Produkte festgelegt wird, die bei Primärerzeugern erworben oder von den Unternehmen in Verkehr gebracht werden; oder
    • wenn die Beihilfe an die Tatsache geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger abgetreten wird.

Folgende Beihilfen sind ebenfalls ausgeschlossen:

  • Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten;
  • Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
  • Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht günstiger behandeln als andere Unternehmen;
  • Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU.

Ausgeschlossene Personen

Die Arbeitgeber, die in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten, verurteilt wurden, werden für die Dauer von 3 Jahren ab dem Datum dieses Urteils von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen.

Anmeldeschwellen

Staatliche Beihilfen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, müssen der Europäischen Kommission mitgeteilt werden. Die luxemburgische Regierung hat daher beschlossen, keine Beihilfen zu gewähren, die folgende Schwellenwerte überschreiten:

  • Beihilfen für Investitionen in Umweltschutzvorhaben, mit Ausnahme der Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Altlastensanierung und der Beihilfen für Investitionen in den Teil von effizienten Wärme- und Kälteanlagen, der das Verteilernetz betrifft: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben;
  • Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Förderung der Energieeffizienz: 10 Millionen Euro, wie in Artikel 39 Absatz 5 vorgesehen;
  • Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Altlastensanierung: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben;
  • Beihilfen für Investitionen in Wärme- bzw. Kälteverteilungsnetze: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben;
  • Beihilfen für Investitionen in Energieinfrastrukturen: 50 Millionen Euro pro Unternehmen und pro Investitionsvorhaben.

Die oben genannten Schwellenwerte können nicht durch künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Hilfsprojekten umgangen werden.

Deggendorf-Prinzip

Das antragstellende Unternehmen, insbesondere die einzige wirtschaftliche Einheit, zu der das Unternehmen gehört, war nicht Gegenstand einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, der das Unternehmen nicht nachgekommen ist.

Anreizeffekt

Der Anreizeffekt wird angenommen, wenn das Unternehmen vor Beginn der fraglichen Projektarbeiten einen vollständigen Beihilfeantrag bei der Bewilligungsbehörde eingereicht hat. Dazu muss der Beihilfeantrag mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens;
  • Finanzinformationen des Unternehmens;
  • eine Beschreibung des Projekts oder Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten sowie seines/ihres innovativen Charakters, einschließlich der Anfangs- und Enddaten;
  • eine Beschreibung der Kriterien für die wirtschaftliche Bewertung der Ergebnisse des Projekts oder Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und des wirtschaftlichen Potenzials;
  • der Standort des Projekts oder Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten;
  • eine Aufstellung der Kosten des Projekts oder Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten;
  • einen Finanzierungsplan;
  • die Form und die Höhe der Beihilfe, die für das Projekt oder Programm, die Tätigkeit oder die Investition und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten benötigt wird;
  • für große Unternehmen: alle sonstigen zusätzlichen Angaben, die belegen, dass sich die Beihilfe positiv auswirkt auf: die Dauer der Umsetzung, die Tragweite oder die Größenordnung des Projekts/Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten;
  • alle relevanten Faktoren, die den zuständigen Ministern eine Einschätzung der Qualitäten oder Besonderheiten des Projekts oder Programms, der Tätigkeit oder der Investition und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten und ihres Anreizeffekts erlauben.

Hinweis: Vor Eingang des Beihilfeantrags kann keine verbindliche Zusage bezüglich des Projekts, das Gegenstand einer staatlichen Beihilfe sein soll, gegeben werden.

Kumulierungsregel

Verschiedene staatliche Beihilfen, die sich auf dieselben Kosten beziehen, können nicht kumuliert werden, außer wenn der Beihilfehöchstbetrag der fraglichen Beihilferegelungen eingehalten wird.

Veröffentlichung der Beihilfe

Jede individuelle Beihilfe, die die Schwelle von 100.000 Euro übersteigt, muss auf der Transparenz-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Angaben zu individuellen Beihilfen, die den genannten Schwellenwert übersteigen, zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten;
  • Kennnummer (MwSt.-Nummer/Identifikationsnummer) des Begünstigten;
  • Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) zum Zeitpunkt der Bewilligung (Unterzeichnung der Vereinbarung) der Beihilfe; 
  • Region des Begünstigten auf NUTS-II-Ebene; 
  • Wirtschaftszweig gemäß NACE-Gruppe;
  • Beihilfeelement, Höhe in Landeswährung, ohne Dezimalstellen;
  • Beihilfeinstrument;
  • Datum der Bewilligung;
  • Zweck der Beihilfe;
  • Bewilligungsbehörde;
  • Nummer der Beihilfemaßnahme.

Einzige wirtschaftliche Einheit – „Gruppe“

Das antragstellende Unternehmen muss angeben, ob es rechtlich oder de facto einer Unternehmensgruppe angehört, das heißt, ob es eine beeinflussende Beziehung zu anderen Unternehmen unterhält. Alle diese Unternehmen bilden hinsichtlich der staatlichen Beihilferegelungen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“.

Definition eines KMU

Angesichts der Schwierigkeiten wie beispielsweise Zugang zu Kapital oder fehlendes Personal, mit denen KMU konfrontiert sind, sehen einige Beihilfekategorien der AGVO eine Erhöhung der Beihilfeintensität zu ihren Gunsten vor.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit das antragstellende Unternehmen den Status eines „KMU“ erfüllt:

 

Kleinunternehmen

Mittelunternehmen

Personalbestand 

< 50

< 250

Jahresumsatz 

< 10 Millionen Euro

< 50 Millionen Euro

Jahresbilanz

< 10 Millionen Euro

< 43 Millionen Euro

 

Bei dieser Beurteilung sind nicht nur der Personalbestand und der Jahresumsatz / die Jahresbilanz des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch diejenigen aller anderen Unternehmen, mit denen das antragstellende Unternehmen eine „einzige wirtschaftliche Einheit“ bildet.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Ein Unternehmen, das als Unternehmen in Schwierigkeiten qualifiziert werden kann, kann keine Beihilferegelungen in Anspruch nehmen. Unter „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist jedes Unternehmen zu verstehen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL) (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen), wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht;
  • im Falle von Gesellschaften, bei denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen), wenn mehr als die Hälfte der in den Abschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
  • wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt;
  • wenn das Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten hat und der Kredit noch nicht zurückbezahlt wurde oder die Garantie noch nicht erloschen ist bzw. wenn das Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und noch immer einem Umstrukturierungsplan unterliegt;
  • im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist, wenn seit den letzten beiden Geschäftsjahren:
    • das Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital des Unternehmens mehr als 7,5 betrug; und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens unter 1,0 lag.

Diese Analyse erfolgt auf der Ebene der einzigen wirtschaftlichen Einheit („Gruppe“).

Sanktionen, Rückforderung und Strafbestimmungen

Der Begünstigte verliert seine Vorteile, wenn er:

  • falsche oder unvollständige Angaben macht oder den Verpflichtungen für den Erhalt der Beihilfe nicht nachkommt;
  • Programme oder Projekte ganz oder teilweise ohne objektiven Grund aufgibt oder an Dritte abtritt;
  • Programme oder Projekte nicht ordnungsgemäß oder falsch verwaltet;
  • die Ziele und Methoden dieser Projekte, Programme oder Tätigkeiten grundlegend verändert;
  • die Investitionen und Tätigkeiten, für die die Beihilfe gewährt wurde, vor Ablauf einer 5-Jahresfrist ab der vollständigen Auszahlung der Beihilfe veräußert;
  • diese Investitionen und Tätigkeiten nicht zu den vereinbarten Zwecken nutzt oder ihre Nutzung einstellt;
  • in den letzten 4 Jahren vor dem Urteil des zuständigen Gerichts mindestens zweimal wegen Verstoßes gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung oder das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Land aufhalten, verurteilt wurde. Der Begünstigte wird während 3 Jahren ab dem Urteil von der Beihilfe ausgeschlossen.

In all diesen Fällen hat der Begünstigte den ausgezahlten Beihilfebetrag, zuzüglich Zinsen, innerhalb von 3 Monaten nach der Rückforderungsentscheidung zurückzuzahlen.

Die Beihilfe ist nicht verloren, wenn der Verkauf, die Aufgabe oder die Änderung der Nutzung vorab genehmigt wurden und die Folge höherer Gewalt oder von Umständen sind, die vom Willen des Begünstigten unabhängig sind.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg
    Weiter zur Internetseite von : https://meco.gouvernement.lu/fr.html

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