Leistungen für Hinterbliebene infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind
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Hat ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Unfall oder eine vor dem 1. Januar 2011 gemeldete Krankheit den Tod des Versicherten herbeigeführt, können der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder des Verstorbenen bei der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) einen Antrag auf Leistungen für Hinterbliebene stellen.
Betroffene Personen
Folgende Personen haben Anspruch auf Leistungen für Hinterbliebene:
- der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner;
- die ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder des Verstorbenen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Arbeits-, Wege- und Schulunfälle wie auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung gemeldet worden sein.
Fristen
Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Antrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Versicherten bei der AAA einreichen.
Vorgehensweise und Details
Zuschuss zu den Beerdigungskosten
Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, der mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder in Ermangelung eines solchen derjenige, der die Beerdigungskosten getragen hat, kann einen Beerdigungskostenzuschuss beantragen.
Diese Entschädigung entspricht einem Fünfzehntel des jährlichen Einkommens des Versicherten, das er vor dem Unfall oder vor der Meldung der Berufskrankheit bezog. Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer ausfallen als ein Fünfzehntel des sozialen Mindestlohns.
Gesamtentschädigung
Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner hat Anspruch auf eine Gesamtentschädigung, wenn der verstorbene Versicherte eine Unfallrente bezog, die einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % entsprach.
Diese Entschädigung wird nur dann ausgezahlt, wenn der Tod des Versicherten nicht durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde.
Der Betrag dieser Rente entspricht 42,8 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog.
Hinterbliebenenrente
Der Ehe- oder Lebenspartner hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde.
Die Hinterbliebenenrente entspricht 42,8 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog. Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner hat bis zu seinem Tod, einer neuen Eheschließung oder der Eintragung einer neuen Lebenspartnerschaft Anspruch auf diese Rente.
Übersteigt die Hinterbliebenenrente zusammen mit dem Gehalt des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners die Schwelle, die dem Referenzbetrag gemäß Artikel 222 des Sozialgesetzbuchs entspricht, wird die Hinterbliebenenrente um 30 % des Betrags des persönlichen Einkommens reduziert.
Die Rentenzahlung kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn:
- die Ehe- oder Lebenspartner während mindestens 2 Jahren vor dem Unfall freiwillig getrennt gelebt haben; und
- jeder von ihnen seinen eigenen Lebensunterhalt ohne die Unterstützung des jeweils anderen bestritten hat.
Waisenrente
Waisenkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Tod des Versicherten durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde.
Die Waisenrente wird gewährt:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; oder
- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn das Kind studiert.
Die Hinterbliebenenrente entspricht 21,4 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der verstorbene Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog.
Hinweis: Die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten kann 85,6 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog, nicht überschreiten. Für den Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder erfolgt die mögliche Reduzierung proportional zu den geschuldeten Renten.
Zahlung der Rente
Der endgültig festgelegte Rentenbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt.
Die Rente ist gemäß den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamten geltenden Modalitäten an den Lebenshaltungskostenindex angepasst.
Die Rente unterliegt nicht den Steuer- und Sozialabgaben.
Beendigung der Rentenzahlung
Die Zahlung der Rente an den Ehe- oder Lebenspartner wird ab dem Monat eingestellt, der auf die Schließung einer neuen Ehe oder die Eintragung einer neuen Partnerschaft folgt.
Die Zahlung der Waisenrente wird ab dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem das Waisenkind eine Arbeitsstelle antritt oder das 27. Lebensjahr vollendet hat.
Rechtsbehelf
Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
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- Montag:
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- Dienstag:
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- Donnerstag:
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- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
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Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
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