Pas publish - Die Teilzeitbeschäftigung zur Genesung

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Dank der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung (mi-temps thérapeutique) kann ein Arbeitnehmer seine Arbeit nach einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in Teilzeit wiederaufnehmen.

Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung zur Genesung

Das Verfahren wird vom behandelnden Arzt eingeleitet, der einen speziellen Antrag an den kontrollärztlichen Dienst stellt.

Der Antrag wird nach Durchsicht der Patientenakte und/oder nach Untersuchung des Antragstellers vom Arzt des kontrollärztlichen Dienstes beurteilt.

Genehmigung des Arbeitgebers

Die Teilzeitbeschäftigung zur Genesung ist kein erworbener Anspruch. Auch wenn der kontrollärztliche Dienst zustimmt, muss der Arbeitgeber ebenfalls sein Einverständnis erteilen. Dieser muss demnach einverstanden sein, dass der Arbeitnehmer nur in Teilzeit arbeitet.

Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung zur Genesung

Ist der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) nach Zustimmung des Versicherten und des Arbeitgebers der Ansicht, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit in Teilzeit während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit angezeigt ist, setzt die Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) beide Parteien schriftlich über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung in Kenntnis.

Nur die Hälfte des betreffenden Zeitraums wird als Arbeitsunfähigkeitszeit verbucht, wobei Tagesbruchteile nicht berücksichtigt werden.

Dauer der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung

Die Teilzeitbeschäftigung zur Genesung ist zeitlich begrenzt. In den meisten Fällen arbeiten die betroffenen Arbeitnehmer vormittags. Nachmittags bleiben sie zu Hause und/oder setzen ihre Behandlung fort.

Falls ein Arbeitnehmer wieder voll arbeitsunfähig wird, besteht die Teilzeitbeschäftigung zur Genesung nicht mehr und die Arbeitsunfähigkeitszeit wird wieder ganz verbucht.

Folgen für den Arbeitnehmer

Beschließt der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung eine Teilzeitbeschäftigung zur Genesung, muss der Arbeitnehmer seine Arbeit zur Hälfte seiner Arbeitszeit wieder aufnehmen.

Die andere Hälfte des betreffenden Zeitraums wird als Arbeitsunfähigkeitszeit verbucht. Die Hälfte seines Lohns wird von der Sozialversicherung übernommen.

Krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten werden tatsächlich geleisteten Arbeitstagen gleichgestellt. Demnach entsteht durch eine Teilzeitbeschäftigung zur Genesung Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Ein Arbeitnehmer, der während einer Teilzeitbeschäftigung zur Genesung in Teilzeit arbeitet, hat demnach Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub, d. h. 25 Werktage.

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