Einen Ausbildungsvertrag abschließen
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Die Berufsausbildung beinhaltet:
- die schulische Ausbildungszeit, deren Ziel im Erwerb spezifischer mit dem Handwerk/Beruf verbundener Kenntnisse besteht;
- die praktische Ausbildungszeit in einem beruflichen Umfeld (im Rahmen eines Ausbildungsvertrags) durch einen Ausbildungsträger (entreprise formatrice), deren Ziel darin besteht, dem Auszubildenden die Kernkompetenzen des betreffenden Handwerks oder Berufs zu vermitteln.
Der Ausbildungsvertrag bereitet auf den Erhalt folgender Diplome/Zeugnisse vor:
- das Techniker-Diplom (technische Fachhochschulreife) (diplôme de technicien - DT);
- das Diplom über die berufliche Reife (diplôme d'aptitude professionnelle - DAP);
- das Berufsbefähigungszeugnis (certificat de capacité professionnelle - CCP).
Zielgruppe
Auszubildende
Im Rahmen des Abschlusses eines Ausbildungsvertrags handelt es sich bei den Auszubildenden insbesondere um diejenigen, die einen Beruf erlernen und sich auf den Erhalt eines Techniker-Diploms (DT), eines Diploms über die berufliche Reife (DAP) oder eines Berufsbefähigungszeugnisses (CCP) vorbereiten möchten.
Sie müssen:
- das 15. Lebensjahr vollendet haben;
- die per großherzoglicher Verordnung festgelegten schulischen Mindestzulassungsbedingungen erfüllen;
- gegenüber ihrem Ausbildungsträger den regelmäßigen Besuch des Berufsunterrichts nachweisen können;
- bezüglich der Geschäfte des Unternehmens größtmögliche Diskretion an den Tag legen.
Ausbildende
Im Rahmen des Abschlusses eines Ausbildungsvertrags handelt es sich bei den Ausbildenden um die Ausbildungsträger, d. h. die Einrichtungen, die einen Ausbildungsvertrag anbieten, wie z. B.:
- ordnungsgemäß niedergelassene Unternehmen;
- Verwaltungen;
- öffentlich-rechtliche Anstalten;
- Stiftungen;
- Vereinigungen ohne Gewinnzweck.
Der Ausbildungsträger benennt einen Tutor, d. h. eine Person, die für die praktische Ausbildung und die Betreuung der Auszubildenden im Unternehmen verantwortlich ist. Der Verantwortliche des Ausbildungsträgers kann selbst Tutor eines Auszubildenden sein.
Die natürliche Person, die lehren oder dem Auszubildenden die Kompetenzen des Handwerks vermitteln möchte, muss:
- mindestens 21 Jahre alt sein;
- die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen in Sachen Ehrenhaftigkeit und berufliche Qualifikation erfüllen;
- eines der Handwerke oder einen der Berufe ausüben, die auf der Liste der Handwerke und Berufe geführt werden, in denen eine Ausbildung absolviert werden kann.
Handelt es sich bei dem Ausbildungsträger um eine juristische Person, muss sie – mit Ausnahme der Altersbedingung – dieselben Voraussetzungen erfüllen, die auch für natürliche Personen gelten.
Erwachsenenbildung
Erwachsene, die einen Beruf im Wege der Erwachsenenbildung erlernen möchten, müssen:
- vor dem 1. September des Jahres der Anmeldung für die Ausbildung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- seit mindestens 12 Monaten nicht mehr in der schulischen Grundausbildung sein;
- seit mindestens 12 Monaten nicht mehr unter einem Grundausbildungsvertrag stehen;
- während mindestens 12 Monaten (aufeinanderfolgend oder nicht) bei der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) versichert gewesen sein (mindestens 16 Stunden pro Woche);
- zwischen dem 2. Mai und dem 15. September einen Antrag „Erwachsenenbildung“ bei der Berufsberatungsstelle der ADEM einreichen.
Eine Ausnahme von der Bedingung, seit mindestens 12 Monaten nicht mehr unter einem Ausbildungsvertrag zu stehen, kann von dem Ausschuss, der über den Zugang zur Erwachsenenausbildung entscheidet, bewilligt werden, dies für Erwachsene:
- die Inhaber eines Berufsbefähigungszeugnisses (CCP) sind und ein DAP in der gleichen Fachrichtung erwerben wollen;
- die Inhaber eines DAP sind und ein DT in der gleichen Fachrichtung erwerben wollen;
- die Inhaber eines CCP, DAP oder DT sind und ein DAP oder DT für eine Zusatzqualifikation erwerben wollen.
Voraussetzungen
Jede Person, die einen Ausbildungsträger sucht, um einen Beruf zu erlernen, muss sich an die Berufsberatungsstelle der ADEM wenden, um dort hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft und des zu wählenden Berufs informiert und beraten zu werden.
Die zukünftigen Auszubildenden müssen zwingend auch bei dieser Stelle gemeldet sein, bevor sie einen Ausbildungsvertrag abschließen können.
Personen, die auf eigene Initiative einen Ausbildungsplatz finden, müssen diese Stelle informieren und sich dort anmelden.
Fristen
Die Ausbildungsverträge müssen zwischen dem 16. Juli und dem 31. Oktober abgeschlossen werden.Vorgehensweise und Details
Art des Ausbildungsvertrags
Bestimmte Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gelten auch für Ausbildungsverträge:
- Schutz von jugendlichen Arbeitnehmern;
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
- Arbeitsmedizin;
- Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen;
- Kündigungsschutz im Falle einer Arbeitsunfähigkeit;
- gesetzlicher Urlaub.
Form des Ausbildungsvertrags
Der Ausbildungsvertrag, dessen Vorlage von den Berufskammern vorgegeben wird, muss folgendermaßen abgeschlossen werden:
- schriftlich spätestens zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns;
- in 5 Ausfertigungen, von denen:
- eine beim Ausbildungsträger verbleibt;
- eine dem Auszubildenden ausgehändigt wird;
- eine der zuständigen Arbeitgeberkammer oder dem Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l’Education nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse - MENEJ) im Falle von Ausbildungsträgern, die keiner Arbeitgeberkammer unterstehen, ausgehändigt wird;
- eine der Arbeitnehmerkammer ausgehändigt wird;
- eine an die Berufsberatungsstelle der ADEM geht.
Der Ausbildungsvertrag wird direkt von der zuständigen Arbeitgeberkammer an den jeweiligen Ausbildungsträger geschickt. An diesem Ausbildungsvertrag dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, um seine Art nicht zu verändern.
Der Ausbildungsvertrag ist vom Ausbildungsträger und vom Auszubildenden, oder, falls dieser minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter, zu unterzeichnen, dies bis spätestens 31. Oktober.
Der Ausbildungsvertrag muss vom Ausbildungsträger zwecks Eintragung an die zuständigen Arbeitgeberkammern oder an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend im Falle von Ausbildungsträgern, die keiner Arbeitgeberkammer unterstehen, übermittelt werden.
Probezeit
Ein Ausbildungsvertrag sieht in der Regel eine Probezeit von höchstens 3 Monaten vor. Diese muss schriftlich im Ausbildungsvertrag festgehalten sein.
Zweck der Probezeit ist es:
- dem Auszubildenden zu ermöglichen, festzustellen, ob der gewählte Beruf ihm zusagt;
- dem Ausbildungsträger zu ermöglichen, die Motivation und die notwendigen Fähigkeiten des Auszubildenden im Hinblick auf seine Ausbildung zu beurteilen.
Im Falle einer Aussetzung des Ausbildungsvertrags während der Probezeit (beispielsweise im Krankheitsfall) wird Letztere um die entsprechende Zeit verlängert, wobei sie jedoch um höchstens einen Monat verlängert werden kann.
Die Parteien können den Ausbildungsvertrag während der Probezeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen auflösen, wozu sie jedoch die vorherige Einwilligung der beiden zuständigen Berufskammern (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkammer) einholen müssen.
Ohne diese vorherige Einwilligung gilt die Auflösung als willkürlich und berechtigt zu Schadenersatz.
Im Falle einer Aussetzung des Ausbildungsvertrags während der Probezeit (beispielsweise im Krankheitsfall) wird Letztere um die entsprechende Zeit verlängert, wobei sie jedoch um höchstens 1 Monat verlängert werden kann.
Ausbildungsvergütungen, -beihilfen und -prämien
Die monatliche Mindestausbildungsvergütung, die von den Ausbildungsträgern an die Auszubildenden zu zahlen ist, hängt von dem gewählten Handwerk/Beruf, dem bestandenen Ausbildungsjahr oder dem bestandenen integrierten Zwischenprojekt sowie von der Änderung des Lebenshaltungskostenindexes ab.
Bei erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsjahres erhält der Auszubildende eine Ausbildungsprämie, die folgenden Beträgen entspricht:
- 130 Euro pro Ausbildungsmonat im Rahmen der CCP-Ausbildungen;
- 150 Euro pro Ausbildungsmonat im Rahmen der DAP- und DT-Ausbildungen sowie bei grenzüberschreitenden Ausbildungen.
Der entsprechende Antrag muss vor dem 1. Juli des Folgejahres gemeinsam mit den Nachweisen für das bestandene Jahr bei der Berufsberatungsstelle der ADEM eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist besteht für den Auszubildenden kein Anspruch mehr auf die Prämien.
Beispiel: Anträge für das Ausbildungsjahr 2017/2018 müssen vor dem 1. Juli 2019 eingereicht werden.
Gesundheit und Sicherheit
Medizinische Untersuchung
In Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind Auszubildende den Arbeitnehmern und jungen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Ziel der Einstellungsuntersuchung ist festzustellen, ob die betroffene Person fähig ist, die vorgesehene Stelle zu besetzen oder nicht. Sie muss innerhalb von 2 Monaten nach der Einstellung erfolgen.
Bei Auszubildenden unter 21 Jahren sind regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen vorzusehen.
Minderjährige Auszubildende und ihre gesetzlichen Vertreter müssen vor Unterzeichnung des Vertrags bzw. spätestens vor Ausbildungsbeginn schriftlich über etwaige Risiken, denen sie ausgesetzt sein werden, sowie über sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit ergriffen wurden, aufgeklärt werden.
Auszubildende unter 21 Jahren müssen zudem vor Ausbildungsbeginn gewisse Einweisungen erhalten, dies in Anwesenheit folgender Personen:
- Beauftragter für junge Arbeitnehmer;
- Sicherheitsbeauftragter;
- Fachkraft für Arbeitssicherheit, die sich um den Schutz vor und die Vorbeugung von beruflichen Risiken kümmert.
Seit dem 1. Januar 2016 ist die Reform des Sozialdialogs in Kraft. Dadurch fällt die Funktion des Beauftragten für junge Arbeitnehmer ab 2018 weg und wird vom Betriebsrat übernommen.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeit beinhaltet:
- die Zeiten der betrieblichen Ausbildung;
- die Zeiten der schulischen Ausbildung.
Bei den Arbeitszeiten sind die Vorschriften in folgenden Bereichen berücksichtigen:
Der Ausbildungsträger muss sich für die praktische Umsetzung der Arbeitszeiten an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) wenden.
Ablauf und Verlängerung des Ausbildungsvertrags
Ende des Ausbildungsvertrags
Der Ausbildungsvertrag kann in folgenden Fällen enden:
- bei Bestehen der Ausbildung;
- im Falle von höherer Gewalt;
- bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien;
- infolge eines Beschlusses der Arbeitgeberkammer, wenn der Auszubildende oder der Ausbildungsträger offensichtlich gegen den Vertrag verstoßen haben oder es dem Auszubildenden offensichtlich an hinreichenden Fähigkeiten für den gewählten Beruf fehlt;
- bei Einstellung der Tätigkeiten des Ausbildungsträgers oder bei Entzug der Ausbildungsbefugnis.
Kündigung des Ausbildungsvertrags seitens einer der Parteien
Der Ausbildungsvertrag kann in den folgenden Fällen vom Ausbildungsträger oder vom Auszubildenden oder seinem gesetzlichen Vertreter fristlos aufgelöst werden:
- bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen;
- wenn eine der Parteien wegen eines Verbrechens verurteilt wird;
- während der 3-monatigen Probezeit und ohne Angabe der Kündigungsgründe;
- wenn der Auszubildende aus ärztlich festgestellten gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, das zu erlernende Handwerk oder den zu erlernenden Beruf auszuüben.
Der Ausbildungsvertrag kann mit einer 15-tägigen Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn festgestellt wird, dass der Auszubildende unfähig ist, den Beruf zu erlernen.
Die vorherige Einwilligung der zuständigen Berufskammern ist für jede von einer der Parteien beabsichtigte Auflösung des Ausbildungsvertrags erforderlich. Ansonsten gilt die Auflösung des Ausbildungsvertrags als willkürliche Auflösung und berechtigt zu Schadenersatz.
Die Partei, die den Ausbildungsvertrag auflösen möchte, muss dem zuständigen Ausbildungsberater einen schriftlichen Auflösungsantrag zukommen lassen, es sei denn, die Auflösung erfolgt während der Probezeit.
In diesem Auflösungsantrag sind die genauen Gründe für die Auflösung anzugeben. Es müssen Dokumente zur Bekräftigung dieser Gründe beigefügt werden.
Der Ausbildungsberater setzt unverzüglich einen Termin mit den Vertragsparteien an, um zu versuchen, sie zu versöhnen. Die Mediation muss innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang des Antrags stattfinden.
Ist die Mediation erfolgreich, wird der Auflösungsantrag:
- hinfällig und der Vertrag wird fortgesetzt;
- oder der Vertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien aufgelöst.
Der Ausbildungsberater schickt den zuständigen Berufskammern (oder dem Minister, im Falle von Ausbildungsträgern, die keiner Arbeitgeberkammer unterstehen) innerhalb von 15 Kalendertagen nach Vorladung der Parteien einen Mediationsbericht zu.
Scheitert die Mediation:
- informiert der Ausbildungsberater die Arbeitnehmerkammer und die zuständige Arbeitgeberkammer oder gegebenenfalls den Minister darüber;
- beruft die zuständige Berufskammer bzw. der Minister innerhalb von 15 Kalendertagen nach Vorladung der Parteien eine Sitzung der Streitschlichtungskommission (Commission des litiges) ein.
Nach Anhörung der Parteien gibt die Kommission:
- entweder ihre schriftliche Einwilligung zur Auflösung des Ausbildungsvertrags. Die Partei, die die Auflösung beantragt hat, lässt der anderen Partei anschließend per Einschreiben eine Kündigung zukommen. In diesem Kündigungsschreiben sind die genauen Gründe für die Kündigung anzugeben, außer wenn sie während der Probezeit erfolgt. Der Vertrag endet am Tag der Zustellung des Kündigungsschreibens, außer wenn nach der Probezeit festgestellt wird, dass der Auszubildende unfähig ist, den Beruf zu erlernen: In diesem Fall endet er nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 15 Tagen;
- oder ihre Einwilligung zur Auflösung des Ausbildungsvertrags nicht. In diesem Fall kann sich die betroffene Partei an das Arbeitsgericht wenden. Der Ausbildungsberater erstellt einen Bericht über die Sitzung der Streitschlichtungskommission, der die Beschlüsse dieser Sitzung enthält, und gibt darin die Stellungnahme der Kommission wieder. Dieser Bericht wird von den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet. Die Stellungnahme der Kommission wird den Vertragsparteien von der zuständigen Berufskammer bzw. dem Minister per Einschreiben unter Angabe der Begründung der Stellungnahme übermittelt. Eine Kopie dieses Schreibens wird den betroffenen Berufskammern zugeschickt.
Auflösung des Ausbildungsvertrags durch die zuständige Arbeitgeberkammer (oder, in Ermangelung einer solchen, durch den Minister)
Der Ausbildungsvertrag kann ebenfalls im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerkammer von der Arbeitgeberkammer aufgelöst werden, falls:
- der Auszubildende oder der Ausbildungsträger offensichtlich gegen den Vertrag verstößt oder;
- beim integrierten Zwischenprojekt festgestellt wird, dass es dem Auszubildenden an ausreichenden Fähigkeiten für den gewählten Beruf fehlt.
Die Auflösung des Vertrags durch die Berufskammer (oder gegebenenfalls den Minister) erfolgt per Einschreiben unter Angabe der Gründe für die Auflösung an den Auszubildenden und den Ausbildungsträger.
Die schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmerkammer ist erforderlich. Diese Einwilligung kann auf elektronischem Weg erteilt werden.
Der Vertrag endet am Datum des Kündigungsschreibens.
Der Vertrag kann ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden, außer wenn festgestellt wird, dass der Auszubildende unfähig ist, den Beruf zu erlernen: In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist 15 Tage.
Grenzüberschreitende Ausbildung
Eine grenzüberschreitende Ausbildung ist eine Ausbildung, bei der:
- die praktische Ausbildung im betrieblichen Umfeld in Luxemburg erfolgt;
- die schulische Ausbildung in einer Einrichtung in einem Nachbarland wahrgenommen wird.
Eine grenzüberschreitende Ausbildung ist nur mit einer vorherigen Genehmigung des Ministers möglich (die Berufsberatungsstelle der ADEM und die betroffenen Berufskammern beraten den Minister).
Der Auszubildende muss der Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation porfessionnelle) des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend einen schriftlichen und begründeten Antrag zukommen lassen und darin Folgendes angeben:
- Name, Vorname und Wohnsitz;
- Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Ausbildungsträgers, sofern es sich um eine natürliche Person handelt;
- Firma und Anschrift des Sitzes, sofern er sich um eine juristische Person handelt (Gesellschaft, Vereinigung);
- Name und Adresse der Schule, in der er den Berufsunterricht besuchen wird;
- Bezeichnung des Handwerks/Berufs, in dem er die Ausbildung absolvieren möchte, sowie den Ausbildungsplan;
- Kopie der Zeugnisse der Klasse, die er zuletzt vor Beginn der Ausbildung besucht hat.
Der Ausbildungsvertrag muss bei der zuständigen Arbeitgeberkammer in Luxemburg oder, im Falle von Handwerken/Berufen, die keiner Arbeitgeberkammer unterstehen, beim Ministerium eingetragen werden. Der Auszubildende muss der für seine theoretische Ausbildung zuständigen Einrichtung sowie der in Sachen Ausbildung zuständigen Behörde des betreffenden Landes eine Kopie zukommen lassen. Für den praktischen Teil in Luxemburg gelten die in Luxemburg vorgesehenen Mindestausbildungsvergütungen.
Abschluss eines Arbeitsvertrags
Bei Beendigung des Ausbildungsvertrags können der Auszubildende und der Ausbildungsträger einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen.
Formulare/Online-Dienste
Demande d'octroi des aides et primes de promotion de l'apprentissage
Zuständige Kontaktstellen
-
Handwerkskammer2, circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1604 / L-1016 Luxemburg
Tel. : (+352) 42 67 67-1Fax : (+352) 42 67 87Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr