Sich über Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung informieren

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Die Gesetzgebung zum Thema Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung bietet eine Möglichkeit zu sterben, wenn der Patient sein Leid als unerträglich empfindet. Man lässt diese Patienten somit frei über ihr Lebensende entscheiden und sichert gleichzeitig die Ärzte ab, die sich bereit erklären, der an sie herangetragenen Bitte um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung stattzugeben. Strenge gesetzliche Bestimmungen sorgen für eine entsprechende Transparenz und die Überwachung der medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Ausscheiden des Patienten aus dem Leben.

Sterbehilfe wird im Sinne des Gesetzes als medizinische Maßnahme definiert, mit der ein Arzt dem Leben einer anderen Person auf deren ausdrückliche und freiwillige Bitte hin absichtlich ein Ende setzt. Beihilfe zur Selbsttötung, für die die gleichen Bestimmungen gelten, besteht darin, einer anderen Person dabei zu helfen, sich das Leben zu nehmen, und zwar insbesondere dadurch, dass ihr die hierzu notwendigen Mittel bereitgestellt werden.

Bevor er Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leistet, muss der Arzt in jedem Fall alle formalen und verfahrenstechnischen Bedingungen erfüllen (zum Beispiel: mehrere Gespräche mit dem Patienten führen). Der hinzugezogene Arzt kann aus Gewissensgründen ablehnen, Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten. In diesem Fall ist er verpflichtet, den Patienten und/oder die Vertrauensperson innerhalb von 24 Stunden darüber zu informieren und dabei die Gründe für seine Ablehnung darzulegen.

Betroffene Personen

Es können Personen betroffen sein, die:

  • sich infolge eines Unfalls oder einer Krankheit in einer vom medizinischen Standpunkt aus gesehen ausweglosen Lage befinden. Dabei ist es unerheblich, wodurch es zu diesem ausweglosen Gesundheitszustand kam. Die gesundheitlichen Probleme des Patienten können sich aus jeder schweren, unheilbaren und irreversiblen Erkrankung ergeben, die unerträgliches körperliches oder psychisches Leid mit sich bringt;
  • Bestimmungen zum Lebensende für den Fall treffen wollen, dass sie sich eines Tages in einer solchen Lage befinden.

Ein im Ausland ansässiger Patient, der bei einem Arzt in Luxemburg in Behandlung ist, kann Bestimmungen zum Lebensende treffen und diese entsprechend hinterlegen lassen. Eine solche Hinterlegung ist weder an eine Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsklausel gebunden, noch an andere grundsätzliche oder formale Bedingungen. Der behandelnde Arzt muss den Patienten jedoch über einen fortlaufenden und ausreichend langen Zeitraum behandelt haben.

Voraussetzungen

Damit die Bitte um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung rechtmäßig ist, muss der Patient:

  • zum Zeitpunkt der Äußerung seiner Bitte bei Bewusstsein sein;
  • volljährig und geschäftsfähig sein (das heißt nicht von einem Gericht für unfähig erklärt worden sein, eigene Entscheidungen zu treffen);
  • seine Entscheidung ohne Druck von außen getroffen haben;
  • sich infolge eines Unfalls oder krankheitsbedingt in einer ausweglosen medizinischen Lage ohne Aussicht auf Besserung befinden;
  • ständig und in unerträglicher Weise körperlich oder psychisch unter dieser Situation leiden, ohne dass Aussicht auf Besserung besteht.

Kein Minderjähriger und auch kein unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehender Erwachsener oder eine geschäftsunfähige Person können rechtmäßig um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung bitten. Weder die Eltern noch ein Vormund oder eine mit der Pflegschaft betraute Person dürfen an ihrer Stelle darum bitten.

Vorgehensweise und Details

Bitte um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung im Falle einer bereits fortgeschrittenen Krankheit

Die Bitte um Sterbehilfe ist hierbei der in der Regel anzutreffende Fall. Die Bitte muss von einem volljährigen Patienten geäußert werden, der zurechnungsfähig und bei Bewusstsein ist und sich in einer medizinischen Lage befindet, in der die Bedingungen für die Sterbehilfe erfüllt sind.

Die vom Patienten selbst vorgetragene Bitte (Französisch, Pdf, 30 KB) muss schriftlich niedergelegt werden, die eigenen persönlichen Daten enthalten, sowie datiert und unterschrieben sein.

Wenn der betroffene Patient auf Dauer körperlich nicht in der Lage ist, seine Bitte schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen (zum Beispiel aufgrund einer Lähmung), darf diese Bitte schriftlich von einer volljährigen Person seiner Wahl in Gegenwart des behandelnden Arztes schriftlich festgehalten werden, dessen Name ebenfalls im Dokument angegeben werden muss. Die vom Patienten gewählte Person muss im Dokument erwähnen, dass der Patient auf Dauer körperlich nicht in der Lage ist, seine Bitte selbst abzufassen, sowie die Gründe dafür nennen und die Bitte datieren und unterzeichnen. Eine Hinterlegung des Dokuments ist nicht erforderlich.

Der Patient kann seine Bitte jederzeit widerrufen. Sie wird dann aus seiner Krankenakte entfernt, und der Patient kann sie zurückerhalten.

Vorzeitig in Form der „Bestimmungen zum Lebensende“ erfolgte Bitte um Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung

Die „Bestimmungen zum Lebensende“ stellen eine vorzeitig geäußerte Bitte um Sterbehilfe dar, für den Fall, dass sich der Patient zu einem späteren Zeitpunkt in seinem Leben in einem nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft irreversiblen Zustand der Bewusstlosigkeit befindet und unter einer schweren und unheilbaren unfallbedingten oder sonstigen Erkrankung leidet und dieser Zustand nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft irreversibel ist.

Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr bekunden kann, schriftlich in den Bestimmungen zum Lebensende die Umstände und Bedingungen festlegen, unter denen sie Sterbehilfe erhalten möchte.

Die Bestimmungen zum Lebensende können darüber hinaus einen zusätzlichen Teil enthalten, in dem der Erklärende seine Wünsche hinsichtlich der Art seiner Bestattung und bezüglich der Trauerfeier festhält.

Bei der Abfassung der eigenen Bestimmungen zum Lebensende kann jeder eine volljährige Vertrauensperson benennen. Die Vertrauensperson ist das Sprachrohr des Patienten, wenn dieser sich nicht mehr äußern kann. Sie gibt keine persönliche Stellungnahme ab, sondern setzt den behandelnden Arzt entsprechend der aktuellen diesbezüglichen Erklärungen des Patienten über den Willen des Patienten in Kenntnis.

Seine Bestimmungen zum Lebensende abfassen

Die Bestimmungen zum Lebensende (Pdf, 16 KB) müssen von der betroffenen Person schriftlich festgehalten, datiert und unterzeichnet werden, sofern diese Person nicht auf Dauer körperlich außerstande ist, diese abzufassen und zu unterzeichnen.

Wenn die betroffene Person auf Dauer körperlich außerstande ist, ihre Bestimmungen zum Lebensende (Pdf, 101 KB) abzufassen und zu unterzeichnen, können ihre Wünsche in Gegenwart von 2 Zeugen durch eine volljährige Person ihrer Wahl festgehalten werden. In den Bestimmungen zum Lebensende ist in dem Fall anzugeben, dass der Erklärende diese nicht aufsetzen und unterzeichnen kann, und die Gründe hierfür sind darin ebenfalls darzulegen.

Die Bestimmungen zum Lebensende müssen von der Person, die die Erklärung schriftlich verfasst hat, sowie von den Zeugen und gegebenenfalls von der Vertrauensperson datiert und unterzeichnet werden. Eine ärztliche Bescheinigung über die dauerhafte körperliche Unfähigkeit muss den Bestimmungen zum Lebensende beigefügt werden.

Seine Bestimmungen zum Lebensende ändern

Die Bestimmungen zum Lebensende können jederzeit erneuert, zurückgezogen oder angepasst werden. Diese Änderungen müssen hinterlegt werden. Der letzte Wille des Kranken hat jedoch immer Vorrang, und es kann keinerlei Sterbehilfe geleistet werden, wenn der Arzt Kenntnis von einer Willensbekundung des Patienten erlangt, die zeitlich nach den ordnungsgemäß hinterlegten Bestimmungen zum Lebensende erfolgte und mit der dieser seinen Wunsch widerruft, Sterbehilfe zu erhalten.

Seine Bestimmungen zum Lebensende hinterlegen

Bestimmungen zum Lebensende sowie etwaige Änderungen müssen zwingend bei der Nationalen Aufsichts- und Bewertungskommission registriert werden.

Es gibt keine Gültigkeitsdauer, aber die Nationale Aufsichts- und Begutachtungskommission ist gehalten, einmal alle 5 Jahre ab dem Tag der Hinterlegung der Bestimmungen zum Lebensende eine Bestätigung des Willens des Erklärenden einzuholen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Nationale Aufsichts- und Bewertungskommission

    Adresse:
    L-2935 Luxemburg Luxemburg

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Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 16 mars 2009

sur l'euthanasie et l'assistance au suicide

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