Den Aufteilungsplan einer Wohnungseigentumsanlage anfordern (vertikales Kataster)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jede gerichtliche Handlung oder Entscheidung, die sich auf ein Sondereigentum (Wohnung, Garage, Keller usw.) in einer Wohnungseigentumsanlage bezieht, muss die Katasterbezeichnung des betreffenden Sondereigentums enthalten.

Jeder, der sein Sondereigentum verkaufen möchte, muss persönlich oder über seinen Notar, Architekten oder Bauträger einen Antrag auf Erstellung eines Aufteilungsplans für Wohnungseigentumsanlagen (vertikales Kataster) stellen. Der Antrag ist beim Kataster- und Vermessungsamt (Administration du cadastre et de la topographie - ACT) einzureichen.

Antragsteller können ihren Antrag entweder anhand eines klassischen Formulars oder direkt online stellen.

Das ACT stellt Auszüge aus und gestattet die Einsichtnahme in die Katasterdokumentation, die topographische und kartographische Dokumentation sowie in das nationale Orts- und Straßenregister in Papierform, elektronisch und unter Verwendung von Tools, die eine elektronische Einsichtnahme und das Herunterladen von Dokumenten ermöglichen (soweit vorhanden).

Zielgruppe

Jeder Eigentümer von Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsanlage (Wohnung, Garage, Keller usw.), der sein Eigentum verkaufen oder vermieten möchte.

Kosten

Die elektronischen Dokumente wie auch die elektronische Einsichtnahme und das Herunterladen der Dokumentation sind kostenlos.

Für die Ausstellung von Auszügen aus der Katasterdokumentation in Papierform werden 5 Euro pro Dokument berechnet.

Vorgehensweise und Details

Klassisches Formular

Der Antrag auf Erstellung eines Aufteilungsplans für Wohnungseigentumsanlagen ist unter Verwendung des Antragsformulars (Pdf, 409 KB) zu stellen. Der Antragsteller muss das Formular ausfüllen und an das Kataster- und Vermessungsamt schicken.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lageplan im Maßstab 1:250 oder 1:500 in zweifacher Ausfertigung, der von einem zugelassenen Ingenieur angefertigt und unterzeichnet wurde und aus dem die Lage des Gebäudes im Parzellenkataster hervorgeht;
  • Stockwerkspläne und Schnittpläne des Gebäudes im Maßstab 1:100, die von einem Sachverständigen angefertigt wurden;
  • Entwurf des Aufteilungsplans oder eines geänderten Aufteilungsplans in zweifacher Ausfertigung.

Bei Gebäuden, die vor dem 1. April 1989 errichtet wurden, ist ferner die Gemeinschaftsordnung einschließlich der Tausendsteltabelle beizufügen.

Bei der Beantragung von Katasterauszügen muss der Antragsteller folgende Angaben zum Gebäude machen:

  • Gemeinde;
  • Ortsteil der Gemeinde;
  • Katasternummer.

Diese Informationen sind beim ACT oder gegebenenfalls bei der betreffenden Gemeindeverwaltung erhältlich.

Online-Formular

Das ACT stellt den Nutzern einen elektronischen Assistenten zur Online-Bestellung von Katasterauszügen zur Verfügung. Die Nutzer dieses Dienstes können so schnell und einfach mit nur wenigen Klicks einen Katasterauszug bestellen.

Die Zahlung kann mithilfe eines an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse geschickten Links ebenfalls online erfolgen. Nach Zahlungseingang werden die angeforderten Dokumente per Post verschickt.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Kataster- und Vermessungsamt

  • Kataster- und Vermessungsamt
    1, rue Charles Darwin L-1433 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1761 / L-1017 Luxemburg
    Weiter zur Internetseite von : http://www.act.public.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 15.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 15.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 15.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 15.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 15.00 Uhr
  • Zweigstelle des Kataster- und Vermessungsamts
    280, route de Longwy L-1940 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1761 / L-1017 Luxemburg
    Fax : (+352) 247-93973

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 25 juillet 2002

    portant réorganisation de l'administration du cadastre et de la topographie

  • Loi modifiée du 19 mars 1988

    sur la publicité foncière en matière de copropriété

  • Règlement grand-ducal du 10 août 2018

    portant fixation des conditions et modalités de consultation et de délivrance de la documentation cadastrale, topographique, cartographique et géodésique gérée par l’administration du cadastre et de la topographie et portant fixation du tarif des taxes à percevoir au profit de l'État pour les travaux de bureau et de terrain exécutés par l’administration du cadastre et de la topographie

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