Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers in Ihrem Unternehmen
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Definition und Rahmenbedingungen der Entsendung
Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der:
- für ein im Ausland ansässiges Unternehmen arbeitet; und
- im Rahmen einer Dienstleistungserbringung vorübergehend in Luxemburg im Einsatz ist.
Die Entsendung erfolgt auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und Ihrem Unternehmen oder Ihrem Kunden in Luxemburg geschlossen wurde.
Die Dauer der Entsendung ist befristet und in besagtem Vertrag festgelegt.
Hinweis: Vergewissern Sie sich, dass der entsandte Arbeitnehmer:
- durch seinen ursprünglichen Arbeitsvertrag an seinen ursprünglichen Arbeitgeber gebunden ist; und
- dem Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes angeschlossen ist, sofern keine abweichenden internationalen Abkommen gelten.
Pflichten des aufnehmenden Unternehmens
Überprüfen Sie die Entsendungsanmeldung und den sozialen Identifikationsausweis
Das ausländische Unternehmen (das heißt der entsendende Arbeitgeber) muss die Entsendung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit auf luxemburgischem Staatsgebiet über die elektronische Plattform „e-Détachement“ beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) anmelden.
Im Zuge dieser Anmeldung erhält jeder entsandte Arbeitnehmer einen sozialen Identifikationsausweis, den er während der gesamten Dauer des Einsatzes bei sich tragen muss.
Sie müssen sich vergewissern, dass:
- diese Erklärung ordnungsgemäß erfolgt ist; und
- jeder entsandte Arbeitnehmer über einen gültigen sozialen Identifikationsausweis verfügt.
Machen Sie sich mit der Bezugsperson vertraut
Das entsendende Unternehmen muss eine in Luxemburg ansässige (natürliche oder juristische) Bezugsperson benennen, die als Ansprechpartner für das ITM und die anderen zuständigen Behörden fungiert. Diese Person ist für die Einhaltung der Entsendungsbedingungen verantwortlich.
Sie müssen sicherstellen, dass eine Bezugsperson benannt wurde.
In Abstimmung mit dem entsendenden Unternehmen können Sie diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
Achten Sie auf die Einhaltung der Arbeitsbedingungen
Während der Dauer der Entsendung nach Luxemburg muss der entsendende Arbeitgeber die für entsandte Arbeitnehmer geltenden luxemburgischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf:
- den sozialen Mindestlohn und den gesetzlichen Urlaubsanspruch;
- die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;
- Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung;
- die Einhaltung bestehender Tarifverträge.
Sie müssen sicherstellen, dass diese Bedingungen während des gesamten Einsatzes des entsandten Arbeitnehmers in Ihrem Unternehmen eingehalten werden.
Administrative Formalitäten je nach Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers
- Von einem Unternehmen aus der Europäischen Union (EU) oder einem gleichgestellten Unternehmen entsandte Arbeitnehmer
- Von einem Unternehmen aus einem Nicht-EU-Land entsandte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die von einem in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz ansässigen Unternehmen entsandt werden, dürfen in Luxemburg ohne vorherige Aufenthaltserlaubnis arbeiten und sich dort aufhalten, sofern sie in ihrem Herkunftsland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Sie müssen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer:
- sich innerhalb von 8 Tagen nach seiner Ankunft bei der Gemeinde seines Wohnorts anmeldet (bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten); und
- über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie die von seinem Arbeitgeber übermittelte Bescheinigung A1 (ehemals E101) verfügt.
Für Arbeitnehmer, die von einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen entsandt werden, gelten strengere Vorschriften. In diesem Fall muss der Arbeitgeber bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) eine kollektive Entsendungsgenehmigung beantragen. Jeder Arbeitnehmer muss vor seiner Einreise nach Luxemburg eine befristete Aufenthaltserlaubnis einholen.
Sie müssen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer:
- sich innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft bei der Gemeinde seines Wohnorts anmeldet; und
- sofern er der Visumpflicht unterliegt, vor seiner Einreise ein Visum Typ D beantragt.
Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit
Der entsandte Arbeitnehmer bleibt grundsätzlich im Sozialversicherungssystem seines Herkunftslandes versichert, vorbehaltlich der Anwendung internationaler Abkommen.
Er muss jedoch während seines Aufenthalts in Luxemburg über das aufnehmende Unternehmen bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) kranken- und unfallversichert sein.
Sie müssen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß versichert ist und während der gesamten Dauer seiner Entsendung insbesondere über einen Arbeitsunfallversicherungsschutz verfügt.
Dauer der Entsendung
Die Entsendung ist grundsätzlich befristet.
Die anfängliche Höchstdauer einer Entsendung beträgt in der Regel 24 Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Sollte der Einsatz diese Höchstdauer überschreiten, muss bei den zuständigen Behörden ein Verlängerungsantrag gestellt werden.
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