Sie wurden von einem Radargerät geblitzt
Zum letzten Mal aktualisiert am
Sind Sie betroffen?
Dieses Verfahren gilt für Fahrer, Halter oder Eigentümer eines Fahrzeugs, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben.
Sie können:
- den Verstoß anerkennen;
- Einspruch gegen den Verstoß einlegen;
- einen anderen Fahrer als Verantwortlichen benennen.
Geschwindigkeitsübertretungen gehören zu den häufigsten Verkehrsverstößen. Hier finden Sie eine Tabelle aller Verkehrsverstöße.
Sie erhalten einen Verwarnungsgeldbescheid
Der Verwarnungsgeldbescheid wird innerhalb von 4 Wochen nach dem Verstoß per Post verschickt.
Das Schreiben enthält folgende Informationen:
| Betreff | Einzelheiten |
|---|---|
| Art des Verstoßes | Art des Verstoßes (zum Beispiel: Geschwindigkeitsübertretung, Überschreitung des Grenzwerts) |
| Technische Daten |
|
| Kontext | Ort, Datum und Uhrzeit der Feststellung |
| Fahrzeug und Fahrer | Kennzeichen, Name des Eigentümers, Führerscheinnummer (falls zutreffend) |
| Kontrolle des Radargeräts | Datum und Uhrzeit der letzten Überprüfung des Geräts (obligatorisch, um die Zuverlässigkeit zu gewährleisten) |
| Sanktionen | Zu zahlender Betrag: 49 bis 145 Euro je nach Schwere des festgestellten Verstoßes; gegebenenfalls Anzahl der abgezogenen Punkte |
| Praktische Modalitäten |
|
Aktivieren Sie die Funktion eDelivery, um Ihre Bescheide über Geschwindigkeitsüberschreitungen, die von einem Radargerät erfasst wurden, in elektronischer Form in Ihrem privaten Bereich auf MyGuichet.lu zu erhalten.
Mit der Aktivierung dieser Funktion verzichten Sie auf den Erhalt Ihrer Bescheide per Post.
Sie erhalten eine Benachrichtigung an Ihre private E-Mail-Adresse, in der Sie auf die Hinterlegung in Ihrem eDelivery-Postfach hingewiesen werden. Vergessen Sie nicht, Ihre E-Mail-Adresse in Ihrem MyGuichet.lu-Profil anzugeben.
Sie können diese Erlaubnis jederzeit widerrufen, indem Sie die betreffenden Dokumente abbestellen.
Wenn Sie einen Verwarnungsgeldbescheid infolge einer automatischen Radarmessung erhalten, können Sie einen Termin in der Nationalen Bearbeitungsstelle (UPR-CSA) der Großherzoglichen Polizei vereinbaren, um Ihr Foto einzusehen.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihr eigenes Foto einzusehen, können Sie einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Die übrigen Fahrzeuginsassen und alle anderen Fahrzeuge auf dem Bild werden unkenntlich gemacht.
Ergeht ein Bußgeldbescheid, werden Sie aufgefordert, zum Zwecke der Anhörung Stellung zu beziehen. Diese Stellungnahme kann online über MyGuichet.lu abgegeben werden.
Wie können Sie die gebührenpflichtige Verwarnung bezahlen oder Einspruch einlegen?
- Zahlung
- Einspruch
Wenn Sie den Verstoß anerkennen, müssen Sie innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Schreibens (75 Tage für Nichtansässige) zahlen.
Zahlungsmöglichkeiten:
- online über MyGuichet.lu;
- über Payconiq;
- per Banküberweisung auf ein Konto der Polizei;
- auf der Polizeidienststelle (in bar oder mit Karte).
Wichtig: Bei einer Überweisung müssen Sie die Referenznummer der gebührenpflichtigen Verwarnung und das Kennzeichen des Fahrzeugs angeben.
Schecks und ausländische Lastschrift-Formulare werden nicht angenommen.
Die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist beendet jegliche rechtliche Verfolgung.
Bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist erhalten Sie ein Einschreiben, in dem Ihnen eine neue Frist von 45 Tagen eingeräumt wird. Die gebührenpflichtige Verwarnung kann in einen Bußgeldbescheid umgewandelt werden, wenn der Verstoß zu einem Punkteabzug führt.
Wenn innerhalb der 45-tägigen Frist weder eine Zahlung erfolgt noch Einspruch eingelegt wird, erhält der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ein Einschreiben mit näheren Angaben zu den Folgen einer Nichtzahlung innerhalb einer weiteren 45-tägigen Frist:
- ab dem Datum, an dem das Einschreiben entgegengenommen wurde; oder
- ansonsten ab dem Tag von dessen Vorlage; oder
- ab der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins durch den Briefträger.
Auch wenn Sie die Funktion eDelivery für Verwarnungsgeldbescheide aktiviert haben, wird der zweite Bescheid immer per Einschreiben verschickt und erscheint nicht in Ihrem privaten Bereich auf MyGuichet.lu.
Einspruchsgründe
Sie können Einspruch einlegen, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes:
- von einer anderen Person gefahren wurde;
- an eine dritte Person überlassen oder vermietet war;
- zum Zeitpunkt des Verstoßes zerstört war;
- gestohlen oder in betrügerischer Absicht entwendet worden war; oder
- ein anderer berechtigter Grund vorliegt.
Achtung: Jede falsche Angabe wird mit einer Geldstrafe von 251 bis 10.000 Euro bestraft.
Einspruchsfrist
Um Einspruch einzulegen, verfügen Sie über 45 Tage ab dem Datum des Schreibens, ab der Annahme oder der Vorlage des Einschreibens oder ab dem Tag der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins durch den Briefträger. Für Nichtansässige wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Einspruchsverfahren
Sie müssen:
- das Einspruchsformular, das der gebührenpflichtigen Verwarnung beigefügt ist, ausfüllen, unterschreiben und an die auf der Verwarnung angegebene Adresse senden;
- je nach Art des Einspruchs folgende Belege beifügen:
- ein Dokument, das bestätigt, dass bei den zuständigen Behörden Anzeige erstattet wurde, falls das Fahrzeug gestohlen wurde;
- eine Kopie des Verwertungsnachweises (Nachweis über die Verschrottung des Fahrzeugs);
- eine Kopie des Vertrags über die Überlassung oder Vermietung des Fahrzeugs;
- einen Nachweis über die Transaktion in der Kartei der Straßenfahrzeuge;
- einen Nachweis über die Eigentümer und Halter des Fahrzeugs;
- eine datierte und unterschriebene schriftliche Bescheinigung mit Angabe der Personalien und Kontaktdaten der Person, die das Fahrzeug Ihrer Angabe zufolge zum Zeitpunkt des Verstoßes gefahren hat.
Sie können Ihren Einspruch auch online über MyGuichet.lu einlegen.
Bei Nichtzahlung nach der ersten Mahnung
- Verstoß mit Punkteabzug: Die Verwarnung wird in einen Bußgeldbescheid umgewandelt. Sie können Stellung nehmen oder Einspruch einlegen. Die Akte wird zusammen mit Ihrer etwaigen Stellungnahme an den Staatsanwalt weitergeleitet, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
- Verstoß ohne Punkteabzug: Die Verwarnung führt zur Zahlung eines pauschalen Bußgeldes, das dem doppelten Betrag der ursprünglichen Verwarnung entspricht.
Die Entscheidung des Staatsanwalts über das pauschale Bußgeld ist ein vollstreckbarer Titel, das heißt, es kann direkt beigetrieben werden.
Sie werden per Einschreiben über die Entscheidung im Zusammenhang mit dem pauschalen Bußgeld und Ihr Beschwerderecht informiert.
- Zahlung des pauschalen Bußgeldes: Sie haben 30 Tage Zeit, um das Bußgeld zu bezahlen, gerechnet ab dem Datum der Annahme oder Vorlage des Einschreibens oder der Hinterlegung des Benachrichtigungsscheins durch den Briefträger.
- Nichtzahlung des pauschalen Bußgeldes: Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) treibt das Bußgeld bei, und zwar:
- durch Zahlungsaufforderung an den Drittschuldner, die es ihr erlaubt, den geschuldeten Betrag bei Finanzinstituten, Notaren, staatlichen Behörden, Ministerien und anderen Stellen beizutreiben; oder
- durch eine Pfändung der Güter und des Einkommens.
Die Strafverfolgung wird bei Eingang der Zahlung des pauschalen Bußgeldes eingestellt.
Einspruch gegen das pauschale Bußgeld
Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen möglich, wobei folgende Unterlagen beizufügen sind:
- die Mitteilung über den Beschluss über die Verhängung des pauschalen Bußgeldes;
- eine begründete schriftliche Stellungnahme; und
- der Nachweis über die Zahlung des pauschalen Bußgeldes an die Polizei auf das in der Mitteilung angegebene Konto.
Der Staatsanwalt kann das Verfahren einstellen oder Sie vor das Polizeigericht laden.
Im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens wird die eventuell gezahlte Kaution zurückerstattet.
Bei einer Verurteilung darf die Höhe der verhängten Geldstrafe nicht unter dem Betrag des ursprünglich festgesetzten pauschalen Bußgeldes liegen.
Was sind die Folgen für Ihren Punkteführerschein?
Gebührenpflichtige Verwarnungen und Bußgeldbescheide können zu einem Punkteabzug beim Führerschein führen.
Das seit dem 1. November 2002 geltende Punktesystem sieht ein Grundguthaben von 12 Punkten vor. Es gilt für alle Fahrer, einschließlich Berufsfahrer und Nichtansässige.
Jeder Verstoß führt zu einem automatischen Punktabzug, der von der Art des Verstoßes abhängt. Sie werden per Einschreiben über jeden Punktabzug informiert.
Hier finden Sie die Tabelle der Verstöße, die zu einem Punktabzug führen.
Sie können den Punktestand Ihres Führerscheins auch in Ihrem privaten Bereich auf MyGuichet.lu abrufen. Sie finden ihn im Katalog der Online-Dienste unter „Punkteführerschein“.
Aussetzung der Fahrerlaubnis
Der vollständige Verlust der 12 Punkte führt zur Aussetzung der Fahrerlaubnis.
Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Verlieren Sie innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Aussetzung der Fahrerlaubnis Ihr gesamtes Punkteguthaben zum zweiten Mal, verdoppelt sich die Dauer der neuen Aussetzung auf 24 Monate.
Im Gegensatz zu gerichtlich angeordneten Fahrverboten oder einem Führerscheineinzug durch Verwaltungsbeschluss besteht bei der Aussetzung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Punkteführerscheins keine Möglichkeit, die Maßnahme aufgrund der Auswirkungen (zum Beispiel: Der Fahrer ist beruflich auf seinen Führerschein angewiesen) anzupassen.
Sie müssen während der Aussetzung der Fahrerlaubnis an einem fünftägigen Sensibilisierungskurs (12-Punkte-Kurs) im Fahrsicherheitszentrum (Centre de formation pour conducteurs) in Colmar-Berg teilnehmen.
Der Kurs zielt darauf ab, das Bewusstsein der Teilnehmer für die Gefahren im Straßenverkehr und ihr Verantwortungsbewusstsein als Fahrzeugführer zu schärfen.
Wenn die Aussetzung endet, wird Ihr Punkteguthaben wieder auf 12 Punkte aufgefüllt.
Wie können Sie neue Punkte erhalten?
Wenn Sie ein verantwortungsbewusstes Verhalten am Steuer an den Tag legen und innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen Verstöße (die zum Abzug von Punkten führen) begehen, wird Ihr Punkteguthaben von 12 Punkten wieder vollständig aufgefüllt.
Sie können auch 3 Punkte (einmal alle 3 Jahre) zurückgewinnen, indem Sie freiwillig an einem eintägigen Sensibilisierungskurs im Fahrsicherheitszentrum in Colmar-Berg teilnehmen. Dieser Kurs zielt darauf ab, das Bewusstsein für die Gefahren im Straßenverkehr und die Verantwortung der Fahrer zu stärken.
Nach dem Kurs wird Ihre Teilnahme dem Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten mitgeteilt und Ihrem Führerschein werden automatisch 3 Punkte gutgeschrieben, wobei die Obergrenze von 12 Punkten nicht überschritten werden kann.
Gut zu wissen
Die Großherzogliche Polizei kann Ihren Führerschein an Ort und Stelle beschlagnahmen, wenn:
- Ihr Alkoholspiegel den gesetzlichen Grenzwert überschritten hat;
- Sie sich weigern, sich einem Alkohol- oder Drogentest zu unterziehen;
- Sie einen Verkehrsverstoß begangen haben, der als schwerwiegende Geschwindigkeitsübertretung gilt.
Die Beschlagnahme des Führerscheins ist gleichbedeutend mit einem Fahrverbot.
Die Polizei leitet ein Protokoll an die Staatsanwaltschaft weiter, die über das weitere Vorgehen entscheidet.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die vorläufige Rückgabe des Führerscheins beantragen, bis das Urteil erlassen ist.
In einem anderen EU-Mitgliedstaat begangene Verkehrsverstöße
Bei einem Verkehrsverstoß in einem anderen EU-Mitgliedstaat können Sie aufgrund des automatischen Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2015/413 mit einer Geldstrafe belegt werden.
Betroffene Verstöße:
- Geschwindigkeitsübertretung;
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurts;
- Überfahren eines roten Lichtzeichens;
- Trunkenheit im Straßenverkehr oder Fahren unter Drogeneinfluss;
- Benutzung eines Mobiltelefons beim Fahren;
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens.
Sie erhalten ein offizielles Informationsschreiben, in dem die Einzelheiten des Verstoßes und die entsprechende Strafe aufgeführt sind.
Luxemburgische Bußgelder können auch an nicht in Luxemburg ansässige Fahrer weitergeleitet werden und zu Strafverfolgungsmaßnahmen in ihrem Wohnsitzland führen.
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