Eine Verwaltungsbeschwerde beim Umweltamt einreichen

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Die Abteilung Kontrollen und Inspektionen (Unité contrôles et inspections - UCI) des Umweltamts (Administration de l'environnement - AEV) ist für die Verwaltung und Bearbeitung von Beschwerden zuständig, die Bereiche betreffen, in denen das Umweltamt über eine Kontrollbefugnis verfügt. Hierzu zählen:

  • Lärmbekämpfung;
  • Bekämpfung der Luftverschmutzung;
  • Abfallentsorgung;
  • klassifizierte Einrichtungen;
  • Inverkehrbringen und/oder Verwendung chemischer Substanzen und Gemische;
  • Biozidprodukte.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person, die eine Beeinträchtigung oder Belästigung verspürt:

  • die aus einer Tätigkeit eines Dritten oder einer von einem Dritten betriebenen Einrichtung resultiert;
  • die in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Bereiche fällt, für die das Umweltamt über eine Kontrollbefugnis verfügt.

Beschwerden betreffend die Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern und den Naturschutz sind zu richten an:

Voraussetzungen

Die Beschwerde muss eines der folgenden Themen betreffen:

  • Geruchsbelästigungen;
  • Belästigungen aufgrund von Ableitungen gasförmiger Stoffe (Rauchgase) in die Atmosphäre;
  • Bodenverschmutzung;
  • Belästigungen aufgrund von Vibrationen;
  • Einleitung oder Abfluss von Substanzen/Flüssigkeiten;
  • Lärmbelästigungen;
  • unsachgemäße Abfallentsorgung;
  • unsachgemäßes Inverkehrbringen und/oder unsachgemäße Verwendung von chemischen Substanzen und Gemischen und/oder Biozidprodukten;
  • Sonstiges.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Beschwerde

Identifizierung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer muss sich identifizieren und unter anderem Folgendes angeben:

  • seine Anrede;
  • seinen Namen und Vornamen oder gegebenenfalls den Namen seiner Gesellschaft;
  • seine Adresse;
  • seine Telefonnummer (Festnetz und/oder Handy);
  • seine E-Mail-Adresse, falls er eine solche besitzt.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Umweltamt (AEV) keine anonymen Beschwerden bearbeitet. Das Amt behält sich zudem das Recht vor, die Daten zur Identifizierung des Beschwerdeführers zu überprüfen.

Identifizierung der Einrichtung / der beschuldigten Person

Der Beschwerdeführer muss ebenfalls die Einrichtung oder die Person, die Gegenstand der Beschwerde ist, identifizieren und insbesondere Folgendes angeben:

  • den Namen und Vornamen der Person oder den Namen der Gesellschaft;
  • die Adresse;
  • den Standort (Ortschaft, Industriegebiet, Gewerbegebiet, Grünzone
    usw.);
  • einen Auszug aus einer topographischen Karte, aus dem der Ort hervorgeht, auf den sich die Beschwerde bezieht (beizufügen, sofern möglich);
  • die GPS/LUREF-Koordinaten des Standorts (beizufügen, sofern möglich).

Einzelheiten der Beschwerde

Der Beschwerdeführer liefert anschließend detaillierte Informationen bezüglich seiner Beschwerde:

  • den Gegenstand der Beschwerde (Gerüche, Luft- oder Bodenverschmutzung, Vibrationen, Einleitung oder Abfluss von flüssigen Substanzen usw.);
  • den Ursprung der Beschwerde (Gebäude, spezifische Anlage usw.);
  • die entstandene Beeinträchtigung (Art des Geruchs, des Lärms, der Abfälle usw.);
  • die Häufigkeit der Belästigungen (ständig oder punktuell), das Anfangsdatum, den Zeitraum / die Zeiträume des Jahres oder des Tages usw.

Der Beschwerdeführer kann seiner Beschwerde jedes andere Element beifügen, um seine Beschwerde bestmöglich zu dokumentieren.

Der Beschwerdeführer kann dem Umweltamt seine Beschwerde per Post, per E-Mail oder persönlich übermitteln/aushändigen.

Einzelheiten zu anderen Akteuren, die im Vorfeld im Zusammenhang mit der Beschwerde kontaktiert wurden

Der Beschwerdeführer beschreibt anschließend alle Schritte, die er zuvor unternommen hat:

  • Kontaktaufnahme mit dem von der Beschwerde betroffenen Betreiber oder der von der Beschwerde betroffenen Person;
  • Anrufung einer oder mehrerer anderer zuständiger Behörden in dieser Sache unter Angabe der jeweiligen Kontaktdaten.

Schlussfolgerungen

Der Beschwerdeführer gibt an, ob er über die Ergebnisse der Untersuchungen und die vom Amt ergriffenen Maßnahmen informiert werden möchte oder nicht.

Anrufung

Nach Eingang der Beschwerde übermittelt das Umweltamt dem Beschwerdeführer per Post oder per E-Mail eine Empfangsbestätigung sowie die Nummer, unter der die Beschwerde aufgenommen wurde.

Nach Prüfung der Beschwerde:

  • kontrolliert das Umweltamt die beschuldigte Einrichtung und setzt seine Ermittlungen fort;
  • übermittelt das Amt die Verwaltungsbeschwerde gegebenenfalls an die zuständige Behörde.

Hatte der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, über die Ergebnisse der Untersuchungen und die vom Amt ergriffenen Maßnahmen unterrichtet zu werden, schickt das Amt dem Beschwerdeführer eine Antwort per Post oder E-Mail, um ihn darüber zu informieren.

Sanktionen bei verleumderischen oder diffamierenden Anzeigen und Anschuldigungen

Mit einer Haftstrafe von 15 Tagen bis zu 6 Monaten und einer Geldstrafe von 251 bis 10.000 Euro werden Personen belegt, die:

  • schriftlich eine verleumderische oder diffamierende Anzeige bei der Behörde einreichen;
  • schriftlich an eine Person verleumderische oder diffamierende Anschuldigungen gegen einen Untergebenen dieser Person richten.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Umweltamt Kontrollen und Inspektionen

    Adresse:
    1, avenue du Rock'n'roll L-4361 Esch-sur-Alzette
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 7.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

emwelt.lu

le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

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