Eine Verwaltungsbeschwerde beim Umweltamt einreichen
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Die Abteilung Kontrollen und Inspektionen (Unité contrôles et inspections - UCI) des Umweltamts (Administration de l'environnement - AEV) ist für die Verwaltung und Bearbeitung von Beschwerden zuständig, die Bereiche betreffen, in denen das Umweltamt über eine Kontrollbefugnis verfügt. Hierzu zählen:
- Lärmbekämpfung;
- Bekämpfung der Luftverschmutzung;
- Abfallentsorgung;
- klassifizierte Einrichtungen;
- Inverkehrbringen und/oder Verwendung chemischer Substanzen und Gemische;
- Biozidprodukte.
Betroffene Personen
Jede natürliche oder juristische Person, die eine Beeinträchtigung oder Belästigung verspürt:
- die aus einer Tätigkeit eines Dritten oder einer von einem Dritten betriebenen Einrichtung resultiert;
- die in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer Bereiche fällt, für die das Umweltamt über eine Kontrollbefugnis verfügt.
Beschwerden betreffend die Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern und den Naturschutz sind zu richten an:
- das Wasserwirtschaftsamt (Administration de la gestion de l'eau) bei Verwaltungsbeschwerden betreffend die Bewirtschaftung und den Schutz von Gewässern (beispielsweise die Verschmutzung eines Wasserlaufs);
- die Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) bei Verwaltungsbeschwerden betreffend den Naturschutz (beispielsweise das Fällen oder die Zerstörung eines oder mehrerer Bäume, die Straßen und Wege säumen, oder die Ablagerung von Materialien in der Grünzone).
Voraussetzungen
Die Beschwerde muss eines der folgenden Themen betreffen:
- Geruchsbelästigungen;
- Belästigungen aufgrund von Ableitungen gasförmiger Stoffe (Rauchgase) in die Atmosphäre;
- Bodenverschmutzung;
- Belästigungen aufgrund von Vibrationen;
- Einleitung oder Abfluss von Substanzen/Flüssigkeiten;
- Lärmbelästigungen;
- unsachgemäße Abfallentsorgung;
- unsachgemäßes Inverkehrbringen und/oder unsachgemäße Verwendung von chemischen Substanzen und Gemischen und/oder Biozidprodukten;
- Sonstiges.
Vorgehensweise und Details
Einreichung der Beschwerde
Identifizierung des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer muss sich identifizieren und unter anderem Folgendes angeben:
- seine Anrede;
- seinen Namen und Vornamen oder gegebenenfalls den Namen seiner Gesellschaft;
- seine Adresse;
- seine Telefonnummer (Festnetz und/oder Handy);
- seine E-Mail-Adresse, falls er eine solche besitzt.
Es sei darauf hingewiesen, dass das Umweltamt (AEV) keine anonymen Beschwerden bearbeitet. Das Amt behält sich zudem das Recht vor, die Daten zur Identifizierung des Beschwerdeführers zu überprüfen.
Identifizierung der Einrichtung / der beschuldigten Person
Der Beschwerdeführer muss ebenfalls die Einrichtung oder die Person, die Gegenstand der Beschwerde ist, identifizieren und insbesondere Folgendes angeben:
- den Namen und Vornamen der Person oder den Namen der Gesellschaft;
- die Adresse;
- den Standort (Ortschaft, Industriegebiet, Gewerbegebiet, Grünzone
usw.); - einen Auszug aus einer topographischen Karte, aus dem der Ort hervorgeht, auf den sich die Beschwerde bezieht (beizufügen, sofern möglich);
- die GPS/LUREF-Koordinaten des Standorts (beizufügen, sofern möglich).
Einzelheiten der Beschwerde
Der Beschwerdeführer liefert anschließend detaillierte Informationen bezüglich seiner Beschwerde:
- den Gegenstand der Beschwerde (Gerüche, Luft- oder Bodenverschmutzung, Vibrationen, Einleitung oder Abfluss von flüssigen Substanzen usw.);
- den Ursprung der Beschwerde (Gebäude, spezifische Anlage usw.);
- die entstandene Beeinträchtigung (Art des Geruchs, des Lärms, der Abfälle usw.);
- die Häufigkeit der Belästigungen (ständig oder punktuell), das Anfangsdatum, den Zeitraum / die Zeiträume des Jahres oder des Tages usw.
Der Beschwerdeführer kann seiner Beschwerde jedes andere Element beifügen, um seine Beschwerde bestmöglich zu dokumentieren.
Der Beschwerdeführer kann dem Umweltamt seine Beschwerde per Post, per E-Mail oder persönlich übermitteln/aushändigen.
Einzelheiten zu anderen Akteuren, die im Vorfeld im Zusammenhang mit der Beschwerde kontaktiert wurden
Der Beschwerdeführer beschreibt anschließend alle Schritte, die er zuvor unternommen hat:
- Kontaktaufnahme mit dem von der Beschwerde betroffenen Betreiber oder der von der Beschwerde betroffenen Person;
- Anrufung einer oder mehrerer anderer zuständiger Behörden in dieser Sache unter Angabe der jeweiligen Kontaktdaten.
Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer gibt an, ob er über die Ergebnisse der Untersuchungen und die vom Amt ergriffenen Maßnahmen informiert werden möchte oder nicht.
Anrufung
Nach Eingang der Beschwerde übermittelt das Umweltamt dem Beschwerdeführer per Post oder per E-Mail eine Empfangsbestätigung sowie die Nummer, unter der die Beschwerde aufgenommen wurde.
Nach Prüfung der Beschwerde:
- kontrolliert das Umweltamt die beschuldigte Einrichtung und setzt seine Ermittlungen fort;
- übermittelt das Amt die Verwaltungsbeschwerde gegebenenfalls an die zuständige Behörde.
Hatte der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, über die Ergebnisse der Untersuchungen und die vom Amt ergriffenen Maßnahmen unterrichtet zu werden, schickt das Amt dem Beschwerdeführer eine Antwort per Post oder E-Mail, um ihn darüber zu informieren.
Sanktionen bei verleumderischen oder diffamierenden Anzeigen und Anschuldigungen
Mit einer Haftstrafe von 15 Tagen bis zu 6 Monaten und einer Geldstrafe von 251 bis 10.000 Euro werden Personen belegt, die:
- schriftlich eine verleumderische oder diffamierende Anzeige bei der Behörde einreichen;
- schriftlich an eine Person verleumderische oder diffamierende Anschuldigungen gegen einen Untergebenen dieser Person richten.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
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Umweltamt Kontrollen und Inspektionen
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 405656 655
- E-Mail:
- inspections@aev.etat.lu
- Website:
- http://www.emwelt.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 7.30 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 7.30 bis 12.00 Uhr , 12.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 9 mai 2014
a) relative aux émissions industrielles b) modifiant la loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés c) modifiant la loi modifiée du 20 avril 2009 relative à la responsabilité environnementale en ce qui concerne la prévention et la réparation des dommages environnementaux
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Loi modifiée du 21 mars 2012
relative à la gestion des déchets
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Loi modifiée du 21 juin 1976
relative à la lutte contre la pollution de l'atmosphère
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Loi modifiée du 21 juin 1976
relative à la lutte contre le bruit
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Loi modifiée du 10 juin 1999
relative aux établissements classés
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Loi du 26 novembre 2008
concernant la gestion des déchets de l'industrie extractive
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Loi modifiée du 21 mars 2017
relative aux emballages et aux déchets d'emballages
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Loi du 31 août 2016
concernant les taxes à percevoir sur les documents de notification des transferts de déchets nationaux et internationaux
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Texte coordonné de la loi modifiée du 19 décembre 2008
relative aux piles et accumulateurs ainsi qu'aux déchets de piles et d'accumulateurs
-
Loi du 16 décembre 2011
concernant l'enregistrement, l'évaluation et l'autorisation des substances chimiques ainsi que la classification, l'étiquetage et l'emballage des substances et mélanges chimiques
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Loi modifiée du 4 septembre 2015
a) concernant certaines modalités d'application et les sanctions du règlement (UE) n° 528/2012 du Parlement européen et du Conseil du 22 mai 2012 concernant la mise à disposition sur le marché et l'utilisation des produits biocides; b) relative à l'enregistrement de fabricants et de vendeurs; c) abrogeant la loi modifiée du 24 décembre 2002 relative aux produits biocides
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