Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse in Bezug auf Arbeitnehmer mit Behinderung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Personen, die als behinderter Arbeitnehmer anerkannt oder in den Genuss des Einkommens für schwerbehinderte Personen gelangen wollen, müssen sich an mehrere Dienststellen und Behörden wenden, darunter auch die Medizinische Kommission der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM).

Bei Ablehnung ihres Antrags verfügen die Betroffenen über mehrere Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse der Medizinischen Kommission der ADEM

Antrag auf Abänderung bei grundlegender Änderung des Sachverhalts

Die Medizinische Kommission der ADEM erkennt den Status als behinderter Arbeitnehmer an oder lehnt ihn ab.

Im Falle einer grundlegenden Änderung des Sachverhalts und der Umstände bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit kann die antragstellende Person einen Antrag auf Abänderung stellen.

Die Abänderung betrifft:

  • den Beschluss zur Verweigerung oder Aberkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer;
  • den Beschluss bezüglich der Verringerung der Arbeitsfähigkeit und Verschlechterung des Gesundheitszustands der antragstellenden Person.

Der Antrag auf Abänderung ist samt den erforderlichen Belegen von der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Betreuer bei der Medizinischen Kommission einzureichen.

Anträge auf Abänderung sind nicht möglich:

  • wenn vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Widerspruch eingelegt wurde; oder
  • vor Ablauf einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung des ersten rechtskräftigen Beschlusses.

Antrag auf Überprüfung vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS)

Gegen folgende Beschlüsse kann auch Widerspruch vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS) eingelegt werden:

  • Beschlüsse in Bezug auf die Verweigerung oder Aberkennung des Status als behinderter Arbeitnehmer;
  • Beschlüsse bezüglich der Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers und Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

Der Widerspruch ist innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen.

Ein beim CASS eingelegter Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung: Der erstinstanzliche Beschluss ist weiterhin anwendbar.

Beschlüsse des Obersten Rats der Sozialversicherung (CSSS)

Gegen die Beschlüsse des CASS kann vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des CASS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Revisionsgerichtshof

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des CASS sowie die Urteile des CSSS kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (COR)

Überprüfung vor der Sonderkommission für Überprüfung

Sobald die Medizinische Kommission den Status als behinderter Arbeitnehmer zuerkannt hat, wird die Akte an die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung (Commission d’orientation et de reclassement professionnel - COR) weitergeleitet.

Die COR entscheidet, den behinderten Arbeitnehmer:

  • entweder auf dem ersten Arbeitsmarkt einzugliedern;
  • oder in einer anerkannten geschützten Werkstatt unterzubringen.

Die Beschlüsse der COR können Gegenstand einer Überprüfung vor der Sonderkommission für Überprüfung (Commission spéciale de réexamen) sein.

Der Antrag auf Überprüfung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses der COR per Einschreiben eingereicht werden.

Die Sonderkommission muss ihren Beschluss innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag ihrer Anrufung fassen.

Rechtsbehelfe vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS)

Gegen die Beschlüsse der Sonderkommission für Überprüfung kann vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses der Sonderkommission eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (CSSS)

Gegen die Beschlüsse des CASS kann vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des CASS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Revisionsgerichtshof

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des CASS sowie die Urteile des CSSS kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Nationalen Solidaritätsfonds

Rechtsbehelfe vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS)

Gegen den Beschluss des Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS), das Einkommen für schwerbehinderte Personen zu verweigern, kann vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Widerspruch eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des FNS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (CSSS)

Gegen die Beschlüsse des CASS kann vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des CASS eingelegt werden.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfe vor dem Revisionsgerichtshof

Gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen des CASS sowie die Urteile des CSSS kann Revision vor dem Revisionsgerichtshof (Cour de cassation) eingelegt werden.

Online-Dienste und Formulare

Verwandte Vorgänge und Links

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.