Aufenthalt als Saisonarbeitskraft
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Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und sich in Luxemburg niederlassen möchten, um dort für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen eine saisonale Tätigkeit auszuüben, benötigen Sie eine Arbeitserlaubnis.
Betroffene Personen
Betroffene Staatsangehörige
Alle Staatsangehörigen eines Drittstaats (d. h. eines Landes, das weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt ist).
Betroffene Tätigkeiten
Die folgenden Tätigkeiten gelten als saisonale Tätigkeiten:
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder der Weinlese;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verpackung der geernteten Erzeugnisse;
- Tätigkeiten in der Freizeit- und Ferienbetreuung;
- Tätigkeiten in den Bereichen Reisebegleitung und Touristenführung;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Instandhaltung von Strandanlagen, Freibädern und Campingplätzen;
- Tätigkeiten in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Restaurants, die nur während eines Teils des Jahres geöffnet sind oder deren Geschäftstätigkeit saisonbedingt regelmäßig und vorhersehbar zunimmt;
- Tätigkeiten in Luftfahrt- und Personenbeförderungsunternehmen, deren Geschäftstätigkeit saisonbedingt regelmäßig und vorhersehbar zunimmt.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Informationen zu den vom Arbeitgeber im Vorfeld Ihrer Einstellung zu erledigenden Formalitäten finden Sie auf unserer entsprechenden Informationsseite sowie auf der Website der ADEM.
Bevor ein Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen einstellen kann, muss er eine Bescheinigung der ADEM einholen, die ihn ermächtigt, die Person seiner Wahl einzustellen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf Arbeitserlaubnis
Sie müssen einen Antrag auf Arbeitserlaubnis (per formloses Schreiben) von Ihrem Herkunftsland aus an folgende Stelle richten:
- die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten; oder
- eine diplomatische oder konsularische Vertretung Luxemburgs oder eine ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung, die Luxemburg vertritt.
Sie müssen Ihre Personalien (Nachname, Vorname) sowie Ihre genaue Anschrift in Ihrem Wohnsitzland angeben.
Außer in Ausnahmefällen (beispielsweise bei Drittstaatsangehörigen, die bereits über einen Aufenthaltstitel in Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor Ihrer Einreise gestellt und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.
Belege
Sie müssen folgende Dokumente und Informationen beifügen:
- eine Kopie Ihres vollständigen gültigen Reisepasses;
- prüfen, ob für die Einreise in den Schengen-Raum eine Visumpflicht besteht, und ggf. ein Visum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, auch Visum Typ C genannt) beantragen;
- einen vor weniger als 3 Monaten ausgestellten Auszug aus dem Strafregister oder eine in Ihrem Wohnsitzland unter Eid abgegebene Erklärung;
- eine Kopie des Arbeitsvertrags für eine Saisonbeschäftigung, der von Ihnen und Ihrem zukünftigen Arbeitgeber in Luxemburg datiert und unterschrieben wurde. Als Bedingung für das Inkrafttreten des Vertrags zum angegebenen Datum kann der Erhalt der Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitskräfte vermerkt werden;
- eine Kopie der von der ADEM ausgestellten Bescheinigung, die Ihren Arbeitgeber zur Einstellung eines Drittstaatsangehörigen ermächtigt;
- den Nachweis, dass Ihnen eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht oder gestellt wird. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn Sie in den letzten 5 Jahren bereits mindestens einmal als Saisonarbeitskraft in Luxemburg zugelassen wurden;
- den Nachweis, dass Sie:
- einen Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung gestellt haben; oder
- eine Krankenversicherung abgeschlossen haben;
- eine Vollmacht, falls der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitgeber gestellt wird.
Vollmacht: Sie können einer Drittperson (beispielsweise ihrem zukünftigen Arbeitgeber) eine Vollmacht erteilen, die diese berechtigt, den Antrag in Ihrem Namen einzureichen. In diesem Fall muss die bevollmächtigte Person, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine von der vollmachtgebenden Person ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht (siehe „Online-Dienste und Formulare“) vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden zur Bearbeitung an die Generaldirektion für Einwanderung weitergeleitet.
Antwortfrist
Wird Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie Ihre Arbeitserlaubnis auf dem Postweg.
Nach Ihrer Einreise in das Land müssen Sie die für einen Kurzaufenthalt erforderlichen Formalitäten erledigen.
Achtung: Wenn Sie der Visumpflicht unterliegen, muss Ihr Visum für die gesamte Dauer Ihres Aufenthalts als Saisonarbeitskraft in Luxemburg gültig sein.
Entzug der Arbeitserlaubnis
Die erteilte Arbeitserlaubnis kann entzogen werden, wenn der Arbeitgeber:
- wegen Schwarzarbeit oder der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bestraft wurde;
- sich in Insolvenz oder gerichtlicher Liquidation befindet oder wenn keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird;
- seinen gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
- seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
- innerhalb der 12 Monate unmittelbar vor dem Datum des Antrags eine Vollzeitstelle gestrichen hat, um die freie Stelle zu schaffen, für die er eine Saisonarbeitskraft einzustellen versucht.
Erfolgt der Entzug aus einem dieser Gründe, muss der Arbeitgeber der Saisonarbeitskraft eine Entschädigung zahlen.
Diese Entschädigung entspricht der Summe des Entgelts für den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitraum, der ohne den Entzug der Arbeitserlaubnis hätte erfüllt werden müssen.
Gut zu wissen
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Arbeitserlaubnis kann gegen Vorlage einer von der Polizei ausgestellten Diebstahls- bzw. Verlustbescheinigung bei der Generaldirektion für Einwanderung ein Ersatzdokument ausgestellt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- Generaldirektion für Einwanderung
- Hauptadresse:
- 26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 247 84 040
Geschlossen ⋅ Öffnet um 14:30 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
- Postfach:
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Postfach 752
L-2017 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- Zusätzliche Informationen:
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Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
- Arbeitsagentur (ADEM)
- Arbeitgeber-Service
- Hauptadresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg
- Telefon:
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Contact Center für Arbeitgeber
(+352) 247 88 000 - E-Mail:
- info.moe@adem.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Liste des pays soumis à l’obligation de visa
sur le site du ministère des Affaires étrangères et européennes, de la Défense, de la Coopération et du Commerce extérieur
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Diplomatische Vertretungen
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
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Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration
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Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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