Als Begünstigter eines Aufschubs der Abschiebung bzw. einer Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen eingestellt werden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Drittstaatsangehörige, denen ein Aufschub der Abschiebung bzw. eine Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen gewährt wurde, können in bestimmten, genau festgelegten Fällen beantragen, vorläufig beschäftigt zu werden. Diese vorläufige Beschäftigungserlaubnis (autorisation d'occupation temporaire - AOT) ist nur für eine bestimmte berufliche Tätigkeit und einen bestimmten Arbeitgeber gültig.

Die AOT gilt für 6 Monate und ist verlängerbar.

Die ausgestellte AOT begründet weder den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel noch auf etwaiges Arbeitslosengeld.

Zielgruppe

Betroffen sind Drittstaatsangehörige, denen aufgrund eines gültigen Beschlusses ein Aufschub der Abschiebung bzw. eine Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen gewährt wurde.

Vorgehensweise und Details

Beantragung einer vorläufigen Beschäftigungserlaubnis

Jeder Arbeitgeber, der beabsichtigt, einen Drittstaatsangehörigen einzustellen, muss eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen.

Der Antrag enthält folgende Unterlagen:

  • die Bescheinigung des Aufschubs oder der Aussetzung der Abschiebung;
  • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie der Nachweise über die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers;
  • eine Kopie des Reisepasses der betroffenen Person (falls verfügbar);
  • eine Kopie des unterzeichneten und datierten gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
  • ein Lebenslauf der betroffenen Person;
  • ein Schreiben zur Erklärung und Begründung der Einstellung des Antragstellers durch den Arbeitgeber.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird von dem für die Einwanderung zuständigen Minister bewilligt oder abgelehnt.

Gültigkeit und Verlängerung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist 6 Monate für einen bestimmten Arbeitgeber und für eine einzige berufliche Tätigkeit gültig. Die Erlaubnis kann verlängert werden, solange die Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verliert ihre Gültigkeit:

  • entweder bei ihrem Ablauf;
  • oder zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Arbeitsvertragsparteien;
  • oder nach Ablauf des Beschlusses über den Aufschub der Abschiebung;
  • oder bei Ablauf der Aussetzung der Abschiebung aus medizinischen Gründen.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird entzogen:

  • wenn der Empfänger einer anderen als der genehmigten beruflichen Tätigkeit nachgeht;
  • wenn der Empfänger in betrügerischer Absicht auf unredliche Praktiken oder falsche Aussagen zurückgegriffen hat, um die Erlaubnis zu erhalten.

Der Arbeitsvertrag endet automatisch, wenn die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ihre Gültigkeit verliert oder entzogen wird.

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle

  • Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Flüchtlingsstelle
    26, route d'Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
    Telefon : (+352) 247-84565
    von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
    Weiter zur Internetseite von : https://maint.gouvernement.lu/de.html
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr
    Schalter – neuzugewanderte Personen: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr; Schalter – Verlängerung: nur nach Terminvereinbarung

Arbeitsagentur

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Einen Antrag auf internationalen Schutz stellen Sich als internationalen Schutz beantragende Person einstellen lassen Meldung einer freien Stelle

Links

Weitere Informationen

Einstellung eines Drittstaatsangehörigen

auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)

Rechtsgrundlagen

Loi du 18 décembre 2015

relative à l'accueil des demandeurs de protection internationale et de protection temporaire, et modifiant la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d'avocat

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