Wahl zwischen der gemeinsamen und der individuellen Besteuerung als verheirateter Steuerpflichtiger

Zum letzten Mal aktualisiert am

Seit dem Steuerjahr 2018 (1. Januar 2018) können bestimmte verheiratete Steuerpflichtige entscheiden, ob sie zusammen oder einzeln veranlagt werden wollen.

Betroffene Personen

Verheiratete Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob sie gebietsansässig sind oder nicht (sofern die Bedingungen für eine steuerliche Gleichstellung erfüllt sind), haben die Möglichkeit, sich für eine gemeinsame oder individuelle Besteuerung zu entscheiden.

Voraussetzungen

Die Entscheidung für eine gemeinsame oder individuelle Besteuerung muss Gegenstand eines gemeinsamen Antrags sein, der von beiden Ehepartnern unterschrieben ist.

Nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige müssen die Option der steuerlichen Gleichstellung gemäß Artikel 157ter des luxemburgischen Einkommensteuergesetzbuches ausgeübt haben und nachweisen, dass sie die damit verbundenen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllen.

Fristen

Für ein Steuerjahr N wird eine Entscheidung, die nach dem 31. Dezember N+1 getroffen wird, nicht mehr berücksichtigt, und nach diesem Datum ist eine Entscheidung, die vor diesem Datum getroffen wurde, unwiderruflich.

Beispiel: Für das Steuerjahr 2024 gilt der 31. Dezember 2025 als Stichtag für diese Entscheidung.

Hinweis: Über MyGuichet.lu übermittelte Entscheidungen werden von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) vorrangig bearbeitet.

Vorgehensweise und Details

Grundsätze

Seit dem 1. Januar 2018 haben gebietsansässige Steuerpflichtige, die verheiratet sind oder im Laufe des Jahres heiraten, die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehepartner in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner;
  • einer Einzelveranlagung mit Neuverteilung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner, mit Eintragung eines gemeinsamen Steuersatzes in den Lohnsteuerkarten der Ehepartner.

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, jedoch werden die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.

Seit dem 1. Januar 2018 werden nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, sofern sie selbst keine gemeinsame Entscheidung getroffen haben, der Steuerklasse 1 zugeteilt und nur auf der Grundlage ihres luxemburgischen Einkommens besteuert.

Wenn sie jedoch die Voraussetzungen erfüllen und sich dafür entscheiden, steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, haben sie die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehepartner in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner;
  • einer individuellen Besteuerung mit Neuverteilung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner.

Die Wahl zwischen der gemeinsamen Veranlagung und der strikt individuellen Besteuerung bzw. der individuellen Besteuerung mit Neuverteilung führt zu einer Berechnung des Steuersatzes, der auf der Lohnsteuerkarte jedes Ehepartners eingetragen wird (je nach Fall kann der Steuersatz für beide Ehepartner gleich oder für jeden Ehepartner individuell sein).

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, jedoch werden die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.

Steuerpflichtige, die sich dafür entschieden haben, steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Übermittlung der Entscheidung

Die Wahl der Besteuerungsart kann in den dafür vorgesehenen Fristen getroffen werden:

  • über den Online-Vorgang ohne Authentifizierung (Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS), der auf MyGuichet.lu verfügbar ist und bei dem es sich um die von der Steuerverwaltung (ACD) empfohlene Vorgehensweise handelt;
  • durch Übermittlung eines spezifischen Antrags an die zuständige Stelle.

Wenn im Steuerjahr N keine Wahl getroffen wird, kann der Steuerpflichtige seine Wahl immer noch nach dem Steuerjahr im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung treffen. Der Stichtag ist auf den 31. Dezember des Jahres N+1 festgesetzt.

Diese Steuerpflichtigen werden, sofern sie selbst keine Entscheidung treffen, der Steuerklasse 1 zugeteilt und nur auf der Grundlage ihres luxemburgischen Einkommens besteuert.

Hinweis: Über den Online-Vorgang übermittelte Entscheidungen werden von der ACD vorrangig bearbeitet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD) Contact Center

Adresse:
33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Telefon:
(+352) 247 53 000
Helpline „Elektronischer Assistent“ erreichbar von Montag bis Freitag von 7:45 bis 17:00 Uhr

Steuerverwaltung

  • Steuerverwaltung (ACD)

    Adresse:
    33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
    Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
  • Steuerverwaltung (ACD) Contact Center

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  • Steuerverwaltung (ACD) Unterabteilung Gebäudebewertung (SEVI)

    Adresse:
    5, rue de Hollerich L-1741 Luxembourg Luxemburg
    Postfach 2354 / L-1023 Luxemburg

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Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 4 décembre 1967

concernant l’impôt sur le revenu

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