Soziale Maßnahmen für freischaffende professionelle Künstler
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Der Staat kann Künstler unterstützen, die sich hauptberuflich Folgendem widmen:
- der Schaffung von Kulturgütern; oder
- der Produktion von künstlerischen Darbietungen.
Der Anspruch auf Unterstützung besteht für einen Zeitraum von 24 Monaten. Er kann unbegrenzt verlängert werden, sofern der Künstler weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt.
Betroffene Personen
Sie kommen für diese Beihilfen infrage, wenn Sie Künstler, bildender und/oder darstellender Künstler in folgenden Bereichen sind:
- grafische, plastische und visuelle Künste;
- darstellende Künste (insbesondere Theater und Tanz);
- Literatur; oder
- Musik.
Sie müssen:
- außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses handeln;
- die Bedingungen, unter denen Sie eine Kunst oder eine künstlerische Disziplin ausüben, selbst bestimmen;
- als „Selbstständiger“ bei einem Rentenversicherungssystem versichert sein.
Sie können diese Beihilfen nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie:
- als Tätigkeit die Schaffung von Werken haben, die für rein kommerzielle Zwecke oder für Werbezwecke bestimmt sind oder verwendet werden, sowie von Werken, die pornografisch sind, zu Gewalt oder Rassenhass aufrufen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit gutheißen und allgemein gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen;
- hauptsächlich Tätigkeiten ausüben, die durch das geänderte Gesetz vom 2. September 2011 zur Regelung des Zugangs zu den Berufen des Handwerkers, des Kaufmanns, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen und die entsprechenden Verordnungen geregelt sind;
- eine nicht-künstlerische berufliche Nebentätigkeit ausüben, aus der Sie ein Jahreseinkommen von mehr als dem 12-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer beziehen;
- eine Altersrente im Rahmen des allgemeinen Rentenversicherungssystems beziehen;
- ein Ersatzeinkommen (Beispiel: Arbeitslosengeld) nach luxemburgischem oder ausländischem Recht beziehen;
- Anspruch auf die Entschädigung für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs bei ungewollter Erwerbslosigkeit erhalten haben.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf die Beihilfen zu erhalten, müssen Sie:
- vor dem Datum des Antrags für den Anspruch auf Unterstützungsmaßnahmen seit mindestens 6 Monaten gemäß Artikel 1 des Sozialversicherungsgesetzbuchs ununterbrochen in Luxemburg sozialversichert gewesen sein;
- sich durch ihren Einsatz in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene einen Namen gemacht haben;
- seit mindestens 2 Jahren unmittelbar vor der Antragstellung ohne jegliches Unterordnungsverhältnis künstlerische Leistungen erbracht haben, deren Bedingungen von Ihnen selbst festgelegt wurden und für die Sie das wirtschaftliche und soziale Risiko tragen;
- in den 2 Jahren unmittelbar vor der Antragstellung aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit jährlich ein durchschnittliches Einkommen von mindestens dem 4-Fachen des monatlichen sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer bezogen haben;
- seit mindestens 2 Jahren unmittelbar vor der Antragstellung als „Selbstständiger“ bei einem Rentenversicherungssystem versichert gewesen sein.
Wenn der Zeitraum der Beschäftigung oder der Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Beihilfen besteht, Arbeitsunfähigkeitszeiten aus folgenden Gründen beinhaltet:
- Krankheitsurlaub von mindestens einem Monat; oder
- Mutterschaftsurlaub; oder
- Adoptionsurlaub; oder
- Vollzeitelternurlaub;
kann der besagte Zeitraum auf Antrag für einen der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Zeitraum unterbrochen werden.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Erhalt des Anspruchs auf die Beihilfen
Sie müssen einen Antrag auf Erhalt des Beihilfeanspruchs anhand eines Ihnen zur Verfügung gestellten Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) bei dem für Kultur zuständigen Minister einreichen.
Belege
Ihr Antrag muss neben dem Antragsformular Folgendes enthalten:
- einen ausführlichen künstlerischen Lebenslauf mit Kopien aller Dokumente und Unterlagen, auf die er sich bezieht (Beispiel: Diplome, Ehrenauszeichnungen, Preise, Kataloge, Auswahlen bei Messen, Beteiligungen an Jurys usw.);
- gegebenenfalls eine Kopie des Hochschulabschlusses und den Nachweis für die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise des Hochschulwesens im Sinne des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
- einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale) ausgestellten, vollständigen Sozialversicherungsnachweis neueren Datums;
- eine Erklärung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: „Hiermit erkläre ich, professionelle(r) freischaffende(r) Künstler(in) zu sein und Werke auf eigene Rechnung zu schaffen/darzubieten (Zutreffendes bitte auswählen). Meine Arbeit als professionelle(r) freischaffende(r) Künstler(in) ist meine Haupttätigkeit.“ Sie müssen darin auch die Art Ihrer künstlerischen Arbeit beschreiben, eine Beschreibung der in den letzten Jahren geschaffenen Werke oder durchgeführten Projekte geben und Ihre Pläne für die Zukunft darlegen;
- Fotos, Reproduktionen oder Veröffentlichungen Ihrer Werke bzw. ein Verzeichnis Ihres Repertoires;
- eine detaillierte Liste der in den 2 Jahren vor der Antragstellung erzielten Einkünfte, aufgeschlüsselt nach Jahr und Tätigkeit (künstlerisch, nicht-künstlerisch), mit Angabe der Zahlungsdaten und zusammen mit Verträgen, Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Belegen;
- einen von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellten Einkommensnachweis neueren Datums;
- 3 Zeugnisse über Ihre Arbeit und Ihr Engagement in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene, die entweder von anderen Mitgliedern dieser Szene oder von Promotern, Verteilern oder Verlegern oder von Fachkräften, die mit dem Kunstmarkt bzw. dem Markt der audiovisuellen Kommunikation in Verbindung stehen, erstellt wurden;
- eine Pressemappe;
- eine Erklärung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: „Hiermit erkläre ich, dass ich kein Ersatzeinkommen nach luxemburgischem oder ausländischem Recht beziehe“ (zum Beispiel: Arbeitslosengeld, Einkommen zur sozialen Eingliederung usw.).“
Bearbeitung des Antrags
Sobald der Antrag gestellt wurde, wird er von einer beratenden Kommission geprüft, die sich unter anderem aus professionellen freischaffenden Künstlern und Staatsbediensteten zusammensetzt. Der für die Kultur zuständige Minister trifft seine Entscheidung auf der Grundlage der Stellungnahme dieser Kommission.
Im Jahr 2024 finden die Treffen der Kommissionsmitglieder an folgenden Terminen statt:
- 11. Januar;
- 8. Februar;
- 14. März;
- 18. April;
- 16. Mai;
- 13. Juni;
- 11. Juli;
- 12. September;
- 10. Oktober;
- 14. November;
- 12. Dezember.
Das Verfahren zur Bearbeitung eines solchen Antrags erstreckt sich über 2 aufeinanderfolgende Sitzungen.
Hinweis: Der vollständige Antrag muss mindestens eine Woche vorher eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann.
Verlängerung des Anspruchs auf Unterstützungsmaßnahmen
Der Anspruch auf Beihilfen wird Ihnen für einen Zeitraum von 24 Monaten gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Anspruch auf die Beihilfen auf schriftlichen Antrag an den für die Kultur zuständigen Minister anhand des Ihnen zur Verfügung gestellten Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) verlängert werden. Es handelt sich um das gleiche Formular, das auch für den Erstantrag ausgefüllt werden muss. Die für die Zusammenstellung der Akte erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich in folgenden Punkten:
- In Bezug auf den künstlerischen Lebenslauf genügt eine Aktualisierung seit dem Erstantrag oder seit der letzten Verlängerung des Anspruchs.
- Zeugnisse oder Empfehlungsschreiben, die sich auf die Arbeit und das Engagement in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene beziehen, und eine Kopie des Hochschulabschlusses sowie der Nachweis für die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise müssen nicht mehr beigefügt werden.
- Die detaillierte Liste der erzielten Einkünfte muss für den gesamten Zeitraum seit dem Erstantrag oder seit der letzten Verlängerung des Anspruchs eingereicht werden. Belege wie Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Ähnliches müssen jedoch nur für die letzten 2 Jahre eingereicht werden.
Die Entscheidung über die Verlängerung trifft der für die Kultur zuständige Minister. Die Stellungnahme der beratenden Kommission wird eingeholt. Die 1. Verlängerung ist für einen Zeitraum von 24 Monaten gültig. Jede weitere Verlängerung gilt für einen Zeitraum von 36 Monaten.
Vorteile des Erhalts des Anspruchs auf Unterstützungsmaßnahmen
Wenn Sie Anspruch auf die Beihilfen erhalten haben und Ihr monatliches Einkommen das 1,5-Fache des monatlichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer nicht erreicht, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Hilfe.
Die finanzielle Hilfe für einen Monat kann maximal den Betrag des monatlichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer betragen, wobei der jährliche Höchstbetrag auf das 6-Fache des monatlichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt ist.
Ihre monatlichen Mittel werden unter Berücksichtigung Ihres Bruttoeinkommens, unabhängig davon, ob Sie berufstätig sind oder nicht, bestimmt.
Diese finanzielle Unterstützungsmaßnahme kann auf Antrag ausgezahlt werden. Hierfür steht Ihnen ein Formular zur Verfügung, das im Laufe des auf den Monat, für den die finanzielle Beihilfe beantragt wird, folgenden Monats beim Ministerium für Kultur eingehen muss.
Selbst wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kann hingegen keine Beihilfe für die Monate gewährt werden, in denen Sie:
- Anspruch auf die Entschädigung für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs bei ungewollter Erwerbslosigkeit erhalten haben;
- ein Ersatzeinkommen nach luxemburgischem oder ausländischem Recht beziehen (Beispiel: Arbeitslosengeld).
Berücksichtigung der bisherigen künstlerischen Laufbahn der Personen, die den Anspruch auf Unterstützungsmaßnahmen erhalten haben
Ab dem Alter von 50 Jahren können Sie bei Ihrem nächsten Verlängerungsantrag eine Verlängerung erhalten, die für einen Zeitraum von 60 Monaten gültig ist, sofern es sich mindestens um die dritte Verlängerung in Folge handelt.
Ab dem Jahr, in dem Sie das Alter von 55 Jahren erreicht haben, wird der jährliche Höchstbetrag der Beihilfe auf das 6,5-Fache des monatlichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer angehoben, sofern es sich mindestens um die dritte aufeinanderfolgende Verlängerung des Anspruchs auf die Beihilfen handelt.
Nachwuchsstipendium für selbstständige Künstler, die ihre Karriere nach Abschluss eines Hochschulstudiums in einem künstlerischen Bereich beginnen
Ein Nachwuchsstipendium für eine Dauer von maximal 6 Monaten kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie ein Diplom auf Hochschulniveau vorweisen können, das den Abschluss eines vollständigen Zyklus von mindestens 3 Jahren bescheinigt und im Anschluss an ein Fachstudium in einer der Kunstrichtungen ausgestellt wurde, die im geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2014 aufgeführt sind.
In diesem Fall müssen Sie auch:
- als Selbstständiger bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) in Luxemburg angemeldet sein;
- sich durch ihren Einsatz in der luxemburgischen Kunst- und Kulturszene einen Namen gemacht haben.
Der Antrag auf ein Nachwuchsstipendium ist anhand eines eigens dafür bereitgestellten Formulars an den für die Kultur zuständigen Minister zu richten. Der Antrag muss neben dem Antragsformular Folgendes enthalten:
- einen ausführlichen künstlerischen Lebenslauf mit Angabe der durchgeführten Projekte oder künstlerischen Schöpfungen, ergänzt durch entsprechende Belege;
- eine Kopie des Hochschulabschlusses und den Nachweis für die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise des Hochschulwesens im Sinne des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
- einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen vor weniger als 2 Wochen ausgestellten Sozialversicherungsnachweis, auf dem die Beschäftigungen der letzten 2 Jahre aufgeführt sind;
- ein Bewerbungsschreiben, das sich auf die geplanten künstlerischen Aktivitäten bezieht.
Die Höhe des Stipendiums und die Periodizität der Zahlung werden individuell durch einen Ministerialbeschluss nach Stellungnahme der beratenden Kommission festgelegt.
Steuerrechtlicher Rahmen
Kunstpreise und akademische Preise, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus Luxemburg oder dem Ausland oder von Einrichtungen, bei denen Luxemburg Mitglied ist, vergeben werden, sind einkommensteuerfrei, sofern es sich nicht um eine wirtschaftliche Leistungserbringung handelt.
Als professioneller freischaffender Künstler können Sie zudem bei den Betriebsausgaben die Absetzung eines Mindestpauschbetrags von 25 % der Betriebseinnahmen aus Ihrer Tätigkeit geltend machen, wobei hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von 12.500 Euro gilt.
Übersteigt der Gewinn aus einer künstlerischen Tätigkeit den Durchschnitt der Gewinne des jeweiligen Geschäftsjahres und der 3 vorangehenden vollen Geschäftsjahre, kann dieser Gewinn als außerordentliches Einkommen eingestuft werden. Bei diesem Verhältnis ist eine Besteuerung vorteilhafter. Außerordentliche Einkünfte sind auf der Einkommensteuererklärung getrennt anzugeben. Ziel ist es, eine bessere Besteuerung von außergewöhnlichen künstlerischen Einkünften zu gewährleisten, indem versucht wird, Ihre tatsächliche Situation widerzuspiegeln, wenn diese Einkünfte über die letzten 4 Jahre verteilt worden wären.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Abteilung Beratung und Unterstützung für professionelle Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
Luxemburg
L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 612
- E-Mail:
- declaration-aide@mc.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
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Weitere Informationen
-
Ministerium für Kultur
Website
-
Créer, servir l’art : un guide pratique
sur le site du ministère de la Culture
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Hier finden Sie die aktuellen Eckdaten der Sozialversicherung.
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 2 septembre 2011
réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2014
relative 1) aux mesures sociales au bénéfice des artistes professionnels indépendants et des intermittents du spectacle 2) à la promotion de la création artistique
-
Règlement grand-ducal du 2 septembre 2015
déterminant le pourcentage du coût global d'un immeuble, réalisé par l'Etat ou par les communes ou les établissements publics, financé ou subventionné pour une part importante par l'Etat, à affecter à l'acquisition d'oeuvres artistiques, les modalités d'appréciation et d'exécution des dispositions relatives aux commandes publiques
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