Bei Arbeitslosigkeit oder im Falle einer Wiedereingliederung in den Genuss der Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität (Mobilitätshilfe) gelangen

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Wenn ein Arbeitsuchender zu weit von seinem zukünftigen Arbeitsplatz entfernt wohnt, kann er einen Anspruch auf Mobilitätshilfe geltend machen. Diese Beihilfe deckt die Fahrtkosten ab und kann einem Arbeitsuchenden, der einen Arbeitsplatz annimmt, der sich mehr als 15 km von seinem üblichen Wohnsitz entfernt befindet, unter bestimmten Umständen bewilligt werden.

Die Mobilitätshilfe wird in Form einer monatlichen Pauschalentschädigung für Fahrtkosten gezahlt.

Betroffene Personen

Gebietsansässige Arbeitnehmer, die zwecks Wiedereingliederung einer Stelle auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet zugewiesen wurden, die sich mehr als 15 km von ihrem Wohnort entfernt befindet, können ihren Anspruch auf Mobilitätshilfe geltend machen.

Voraussetzungen

Die Fahrtkostenentschädigung kann unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:

  • man muss Gebietsansässiger sein;
  • man muss seit mindestens 3 Monaten bei der Arbeitsagentur (ADEM) als Arbeitsuchender ohne Arbeit gemeldet sein (ob der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld bezieht oder nicht, hat keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Mobilitätshilfe. Es genügt, bei der ADEM gemeldet zu sein, um sie beziehen zu können);
  • man muss einer dauerhaften Stelle (muss als freie Stelle bei der ADEM gemeldet sein) auf dem luxemburgischen Hoheitsgebiet zugewiesen worden sein (nur die neue Stelle muss sich in Luxemburg befinden. Der Ort der vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Mobilitätshilfe);
  • die neue Stelle muss sich mehr als 15 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt befinden;
  • der Arbeitnehmer darf keinen Stundenlohn beziehen, der mehr als das Dreifache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter über 18 Jahre, die nicht Familienoberhaupt sind, beträgt.

Vorgehensweise und Details

Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität beantragen

Ein Arbeitsuchender, der die Mobilitätshilfe beantragen möchte, muss das auf der Website der ADEM erhältliche Formular ausfüllen.

Dem Formular, welches an die ADEM zu schicken ist, muss ein Arbeitsvertrag beigefügt werden.

Der Antrag muss innerhalb von 4 Monaten nach Antritt der neuen Stelle eingereicht werden, da der Anspruch auf die Beihilfe ansonsten verjährt.

Höhe der Mobilitätshilfe

Die Höhe der Mobilitätshilfe ist von der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort des Arbeitnehmers abhängig.

Monatliche Entschädigung zur Förderung der beruflichen Mobilität

Fahrtkilometer

Monatliche Entschädigung

zwischen 16 und 20 km

61,97 Euro

zwischen 21 und 30 km

74,37 Euro

zwischen 31 und 40 km

99,16 Euro

zwischen 41 und 50 km

123,95 Euro

mehr als 50 km

136,34 Euro

Sollte der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz während der Dauer wechseln, während derer er entschädigt wird, und anschließend weniger als 16 km von seinem Arbeitsort entfernt wohnen, verliert er seinen Anspruch auf Mobilitätshilfe. Wenn der neue Wohnsitz jedoch so weit von seinem Arbeitsort entfernt ist, dass er in eine höhere Entschädigungsklasse fällt, hat er fortan Anspruch auf die höhere Entschädigung.

Zahlungsweise

Der Anspruch auf:

  • die 1. Teilzahlung wird nach einer Beschäftigungsdauer von 4 Monaten erworben;
  • die 2. Teilzahlung wird nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Monaten erworben;
  • die 3. Teilzahlung wird nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten erworben;
  • die 4. Teilzahlung wird nach einer Beschäftigungsdauer von 15 Monaten erworben;
  • die 5. Teilzahlung wird nach einer Beschäftigungsdauer von 18 Monaten erworben.

Wenn die Entschädigung also für 18 Monate bewilligt wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 18 monatliche Pauschalentschädigungen, die in 5 Teilzahlungen gezahlt werden.

Wenn er 16 km von seinem Arbeitsort entfernt wohnt, bezieht er nach 4 Monaten 4 X 61,97 Euro, das heißt 247,88 Euro. Dieser Betrag wird ihm nach 4 Monaten, nach 8 Monaten und nach 12 Monaten gezahlt. Die letzte Zahlung entspricht schließlich den 2 letzten Monaten der 18 Monate.

Dauer der Entschädigung

Die Fahrtkostenentschädigung wird während einer Höchstdauer von 18 Monaten bewilligt.

Wenn der Arbeitnehmer ohne besonderen, gültigen und überzeugenden Grund vor Ablauf von 12 Monaten nach seiner Einstellung kündigt, muss die Entschädigung an den Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) zurückgezahlt werden.

Merkmale des neuen Arbeitsvertrags in Bezug auf die Bewilligung der Mobilitätshilfe

Der neue Arbeitsvertrag muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag;
  • unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag, welcher eine reguläre Mindestbeschäftigung von 16 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beinhaltet;
  • auf mindestens 18 Monate befristeter Arbeitsvertrag, welcher eine reguläre Mindestbeschäftigung von 16 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beinhält;
  • Vertretung eines im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Es werden 2 von 19 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Règlement grand-ducal modifié du 17 juin 1994

    fixant les modalités et conditions d'attribution 1. des aides à la mobilité géographique ; 2. d'une aide au réemploi ; 3. d'une aide à la création d'entreprises ; 4. d'une aide à la création d'emplois d'utilité socio-économique

  • Loi modifiée du 30 juin 1976

    portant 1. création d'un fonds de chômage; 2. réglementation de l'octroi des indemnités de chômage complet

  • Loi modifiée du 8 avril 1982

    fixant des mesures spéciales en vue d'assurer le maintien de l'emploi et la compétitivité générale de l'économie

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