Förderung für technische Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (Klimabonus 2026)
Zum letzten Mal aktualisiert am
Wichtiger Hinweis: Fortführung und Teilreform des Förderprogramms „Klimabonus Wunnen“
Sie können Ihren Antrag für das Förderprogramm Klimabonus Wunnen 2026 ab dem 1. Januar 2026 stellen (geplantes Datum des Inkrafttretens des Programms, rückwirkend, falls das Gesetz nicht vor diesem Datum veröffentlicht wurde). Die Bearbeitung und Berücksichtigung Ihres Antrags stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt, da sich dieses derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Zusammenfassung:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Förderung im Rahmen des Programms Klimabonus 2026 beantragen.
Das Umweltamt (Administration de l’environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für Investitionsprojekte, die auf eine rationelle Energienutzung und die Erschließung erneuerbarer Energiequellen abzielen.
Es handelt sich um Förderungen (Zuschüsse für technische Anlagen) namens „Klimabonus“, mit denen die Investitions- und Montagekosten für Folgendes bezuschusst werden:
- Solarheizanlagen;
- Photovoltaikanlagen;
- Wärmepumpen, nicht fossile Hybrid-Wärmepumpen oder nicht fossile Hybrid-Anlagen mit Wärmepumpe;
- Holzpelletheizungen, Holzöfen und Partikelfilter;
- Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an ein Wärmenetz;
- Einrichten eines Energiemanagementsystems.
Diese Zuschüsse:
- gelten für:
- Renovierungsvorhaben;
- Neubauten; und
- können auch unabhängig von solchen Vorhaben beantragt werden.
Für jeden Anlagentyp ist bei der Gemeindeverwaltung des Gebäudestandortes nachzuprüfen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.
Unternehmen, die eine Wärmepumpe in Betrieb genommen haben, müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme einen Antrag auf Abnahme bei der Prüf- und Abnahmestelle des Bauwesens (Service de contrôle et de réception du bâtiment) der Handwerkskammer stellen.
Die Klimabonus-Förderungen werden nur einmal pro Anlage ausgezahlt.
Betroffene Personen
Die Förderung kann von jeder Person beantragt werden, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohneinheit (Ein- oder Mehrfamilienhaus) verbessern möchte, das heißt von:
- einer natürlichen Person;
- einer privatrechtlichen juristischen Person;
- einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person (mit Ausnahme des Staates).
Wenn die antragstellende Person eine juristische Person ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und eine finanzielle Beihilfe beantragt, wird diese gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Geben Sie in diesem Zusammenhang bitte an, welches der folgenden Szenarien zutrifft:
- Eintragung in das De-minimis-Register: Die staatliche Beihilfe wird im Namen des antragstellenden Unternehmens in das De-minimis-Register eingetragen, es sei denn, die genannte Beihilfe wird auf eine andere Person übertragen; oder
- Übertragung der Beihilfe: Im Falle der Übertragung der Beihilfe auf einen Dritten ist der Empfänger verpflichtet, einen formellen Nachweis der Übertragung zu übermitteln, wie beispielsweise eine ordnungsgemäß unterzeichnete Abtretungsurkunde oder eine notarielle Urkunde, die ausdrücklich die Übertragung der Beihilfe auf den Enderwerber bestätigt. Der Name und die Identifikationsnummer des Endempfängers der Beihilfe müssen mitgeteilt werden.
Sie können den Antrag einreichen als:
- gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, sofern Sie selbst Teil dieses Zusammenschlusses sind;
- Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, bei dem der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die Förderung verzichtet.
Voraussetzungen
Anlagen und Wohngebäude
Die Klimabonus-Förderungen:
- können nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden;
- können nicht gewährt werden für:
- Gebrauchtanlagen; oder
- den Austausch, den Ersatz oder die Reparatur eines Teils einer Anlage, der nicht unabhängig vom Rest der Anlage funktionieren kann.
Für die betreffende technische Anlage dürfen nicht bereits Fördermittel nach dem Förderprogramm von 2022 oder 2017 bewilligt worden sein.
Einzuhaltende Anforderungen
Solarheizanlagen
Die Solarheizanlage muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Die thermischen Solarkollektoren müssen die europäische Solar Keymark-Zertifizierung besitzen.
- Die Anlage muss zwingend mit einem Kalorimeter ausgestattet sein.
- Die Bruttofläche der Kollektoren mit Zusatzheizung muss betragen:
- mindestens 9 m2 im Falle von Flachkollektoren;
- mindestens 7 m2 im Falle von Vakuumröhrenkollektoren.
Solarheizanlagen sind förderfähig, wenn sie in bestehenden Wohngebäuden installiert werden und das Datum der Rechnung der Anlage mindestens 10 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung liegt.
Nicht verglaste thermische Kollektoren aus Polyethylenrohren und Hybrid-Solarkollektoren, die Warmwasser und Strom erzeugen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Photovoltaikanlagen
Das Direktverrechnungverfahren wird vom Ministerium für Wirtschaft verwaltet. Die Direktverrechnung gilt für neue Photovoltaikanlagen, die mit oder ohne Speicherbatterie installiert werden. Eine Direktverrechnung ist nicht möglich für eine reine Speicherbatterie, die an einer bestehenden Photovoltaikanlage installiert wird.
Ein Antrag auf nachträgliche Förderung (klassischer Weg) ist weiterhin durch Einreichung eines Antrags bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet Unique des Aides au Logement) möglich. Diese Fördermittel werden vom Umweltamt bearbeitet.
Bei der Installation einer Speicherbatterie an einer bestehenden Photovoltaikanlage muss auf den klassischen Weg zurückgegriffen werden.
Die Direktverrechnung einer Photovoltaikanlage ist für das RGD2022 nicht möglich.
Ein doppelter Antrag, ein Antrag im Rahmen von 2 Förderprogrammen oder ein gemischter Antrag (mit Direktverrechnung und nachträglicher Förderung) ist nicht zulässig.
Die Photovoltaikanlage muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie muss im Eigenverbrauchsmodus betrieben werden, und die antragstellende Person muss ausdrücklich auf eine Vergütung für den Strom verzichten, der gemäß einer Bestimmung aus einem Gesetz oder einer Verordnung in das Stromnetz eines Netzbetreibers eingespeist wird. Die antragstellende Person kann jedoch den Überschuss an erzeugtem Strom ins Netz einspeisen und zum Marktpreis weiterverkaufen.
- Die Spitzenleistung der Anlage muss mindestens 2 kW betragen.
- Die Anlage muss:
- auf dem Dach oder an der Fassade des Gebäudes montiert werden; oder
- in die Gebäudehülle integriert werden.
Hybrid-Solarkollektoren, die Warmwasser und Strom erzeugen, sind als Photovoltaikmodule förderfähig.
Ein Antrag auf Fördermittel für eine Photovoltaikanlage kann gestellt werden für:
- eine reine Photovoltaikanlage;
- eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher;
- einen reinen Stromspeicher für eine bestehende und identifizierbare Photovoltaikanlage.
Der Stromspeicher muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Stromspeicher ist an eine Photovoltaikanlage angeschlossen, die im Eigenverbrauchsmodus betrieben wird.
- Ein zusätzlicher Stromspeicher zur Ausstattung einer bestimmten Photovoltaikanlage ist erst 5 Jahre nach der Anschaffung des letzten Stromspeichers, der zur Ausstattung der betreffenden Photovoltaikanlage installiert wurde, förderfähig, wobei das Rechnungsdatum maßgeblich ist.
- Die Speicherkapazität muss mindestens 2 kWh betragen.
- Die elektrische Spitzenleistung der Photovoltaikanlage muss im Falle eines Mehrfamilienhauses mehr als 1,5 kW pro Privateinheit betragen.
Wärmepumpen
Betreffende Wärmepumpen
Folgende Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen sind betroffen:
- Erdwärmepumpen mit vertikalen Kollektoren (Erdwärmesonden) oder horizontalen Kollektoren (Erdwärmekollektoren und -körbe), die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- nicht fossile Hybrid-Erdwärmepumpen im Falle von zu Wohnzwecken genutzten bestehenden Gebäuden, die:
- zusätzlich zu einer bestehenden nicht fossilen Heizung installiert werden, um ein Hybrid-System zu bilden, oder in Form kombinierter Hybrid-Geräte als Ersatz für ein bestehendes Heizsystem installiert werden; und
- die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Erdwärmepumpen mit Direktverdampfung, die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt E4 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Wärmepumpen in Kombination mit einem Latentwärmespeicher und einem thermischen Solarkollektor, die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 4,3 im Betriebspunkt B0 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- Luft-Wasser-Wärmepumpen (einschließlich Abluft-Wasser-Wärmepumpen), die folgende Leistungszahl (COP) erreichen müssen: COP von mindestens 3,1 im Betriebspunkt A7 / W35 gemäß der Norm EN 14511;
- nicht fossile Hybrid-Luft-Wasser-Wärmepumpen im Falle von zu Wohnzwecken genutzten bestehenden Gebäuden, die:
- zusätzlich zu einer bestehenden nicht fossilen Heizung installiert werden, um ein Hybrid-System zu bilden, oder in Form kombinierter Hybrid-Geräte als Ersatz für ein bestehendes Heizsystem installiert werden; und
- die folgende Leistungszahl (COP) einhalten müssen: COP von mindestens 3,1 im Betriebspunkt A7 / W35 gemäß der Norm EN 14511.
Einzuhaltende Bedingungen
Die betreffende Wärmepumpe muss die folgenden Bedingungen einhalten:
- Das Heizsystem muss den Heizkreislauf mit einer Ausgangstemperatur von höchstens 35°C (35W) speisen können. Ist das nicht der Fall, muss die Leistungszahl der Wärmepumpe mindestens den im Betriebspunkt W35 geforderten Grenzwert mit der gewählten Ausgangstemperatur erreichen.
- Die Stromversorgung der Wärmepumpe muss mit einem Stromzähler ausgestattet sein.
- Die Wärmepumpe muss mit einem Wärmezähler ausgestattet sein.
- Bei der Installation einer Wärmepumpe muss der hydraulische Abgleich des Wärmenetzes erfolgen.
- Bei Wärmepumpen und Hybrid-Wärmepumpen im Falle von zu Wohnzwecken genutzten bestehenden Gebäuden muss ein Pufferspeicher mit einem Mindestfassungsvermögen von 30 l/kWth eingebaut werden, mit Ausnahme der Wärmepumpen mit Drehzahl-/Leistungsmodulation.
- Eine Erdwärmepumpe oder eine nicht fossile Hybrid-Luft-Wasser-Wärmepumpe muss allein, das heißt im monovalenten Betrieb, funktionieren können, und die Hybrid-Anlage muss mindestens 70 % des Nutzwärmebedarfs über das Jahr im Wärmepumpenmodus abdecken können.
- Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen und Hybrid-Luft-Wasser-Wärmepumpen muss der Schallleistungspegel LW (gemäß der Norm EN 12102) für den Bestandteil der Wärmepumpe, der außerhalb des Gebäudes angebracht wird, die folgenden Anforderungen erfüllen:
| Nennleistung der Wärmepumpe gemäß ErP-Label [kW] | Höchstwert des Schallleistungspegels LW gemäß ErP-Label [dB(A)]* |
|---|---|
| ≤ 5 kW | 48 dB(A) |
| > 5 und ≤ 12 kW | 51 dB(A) |
| > 12 kW | 55 dB(A) |
* Bei einer Anlage, bei der das Außenelement den Höchstwert der obigen Tabelle überschreitet, kann der zu berücksichtigende Wert durch eine zusätzliche Schalldämmungs- und Lärmschutzanlage herabgesetzt werden, die den vom Außenelement der Wärmepumpe erzeugten Lärm reduziert. Der Lärmminderungswert in dB(A) muss gewährleistet und in den technischen Daten der Schalldämmungsanlage angegeben sein.
Alternativ, wenn die in der oben genannten Tabelle aufgeführten Anforderungen an die Schallleistung LW nicht eingehalten werden, darf der gegebenenfalls um Korrekturterme erhöhte Lärmpegel, der an der Grenze des bebaubaren Nachbargrundstücks verursacht wird, das den außerhalb des Gebäudes installierten ortsfesten technischen Ausrüstungen der Wärmepumpe am nächsten liegt, 40 dB(A) nicht überschreiten.
Zum Nachweis, dass die Anlage diese Anforderung erfüllt, ist für die außerhalb des Gebäudes installierten ortsfesten technischen Elemente der Wärmepumpe eine akustische Bewertung auf der Grundlage einer Schallberechnung zu erstellen. Diese wird vor der Installation der Wärmepumpe und ausschließlich auf der Grundlage des vom Minister zur Verfügung gestellten Schallrechner-Tools erstellt.
Holzheizungen
Um in den Genuss der Fördermittel zu kommen:
- muss die Anlage über eine kontrollierte Verbrennung verfügen (Leistungs- und Verbrennungsregelung);
- müssen Holzpelletheizungen mit einer automatischen Beschickung und Zündung ausgestattet sein;
- müssen Holzpelletheizungen einen Zentralheizungskreis versorgen;
- müssen Öfen mit Holzpelletfeuerung in die Zentralheizung integriert sein und der Ausspeisegrad der Nutzwärme in den Wärmeträger muss mindestens 50 % erreichen;
- müssen Öfen mit Holzpellet- oder Stückholzfeuerung mit geschlossener Brennkammer (die ausschließlich erneuerbare feste Brennstoffe verwenden) in einem Einfamilienhaus ohne Zentralheizung installiert werden. Die Öfen mit Holzpellet- oder Stückholzfeuerung müssen die Energieeffizienzklasse A+ oder besser erreichen (Angaben auf dem ErP-Label);
- müssen folgende Emissions- und Leistungsgrenzwerte eingehalten werden:
- Staubpartikelemissionen von höchstens 8 mg/m3;
- Stickoxidemissionen von höchstens 200 mg/m3;
- Produktionsleistung der Heizung von mindestens 90 %;
- Verbrennungsleistung des Pelletofens von mindestens 90 %.
Bei Einfamilienhäusern ohne Zentralheizung kann die Leistung von Öfen mit Holzpellet- oder Stückholzfeuerung unter 90 % liegen.
Holzheizungen können mit einem Partikelfilter (elektrostatischer oder sonstiger Art) ausgestattet werden, dessen Abscheidegrad derart sein muss, dass der Staubpartikelemissionssatz der Anlage nach Inbetriebnahme/Abnahme 8 mg/m3 nicht überschreitet.
Wärmenetz und Anschluss
Die Übertragung von Wärme zwischen dem Wärmenetz und dem Wohngebäude muss mittels einer Wärmeübergabestation erfolgen.
Energiemanagementsysteme
Förderfähig sind Energiemanagementsysteme (im Folgenden „Systeme“), die den Anschluss und die Integration von mindestens 2 der folgenden Geräte ermöglichen:
- einer Wärmepumpe, einer Hybrid-Wärmepumpe und einer Hybrid-Anlage mit Wärmepumpe;
- einer Ladestation im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
- eines Stromspeichers;
- einer Photovoltaikanlage;
- eines regelbaren Heizstabs, der zur Beheizung eines zentralen Warmwasserspeichers dient.
Alle oben genannten Geräte, die zum Zeitpunkt der Installation des Systems bereits an den betreffenden Stromkreis angeschlossen waren, müssen an das System angeschlossen werden.
Energiemanagementsysteme müssen installiert und in Betrieb genommen werden von:
- einem in Luxemburg ansässigen Installateur, der über eine Niederlassungsgenehmigung für die Tätigkeit als Elektriker, als Heizungs-, Sanitär- und Kälteanlagenbauer oder als Installateur für elektronische Anlagen verfügt;
- einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Installateur, der sich vorübergehend und gelegentlich nach Luxemburg begibt und über Folgendes verfügt:
- in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, eine Genehmigung für die Montage und gegebenenfalls den Anschluss der Anlagen an das öffentliche Stromnetz;
- eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 des geänderten Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Für ein Energiemanagementsystem beträgt die Höhe der Fördermittel 500 Euro.
Fristen
Sie müssen Ihren Förderantrag innerhalb von 4 Jahren ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen.
Sie können die Förderung für Investitionen und Dienstleistungen beantragen, für die die Rechnung ausgestellt wurde:
- für alle technischen Anlagen, abgesehen von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern, zwischen dem 1. Januar 2026 und einschließlich dem 31. Dezember 2030;
- für Energiemanagementsysteme zwischen dem 1. Oktober 2026 und einschließlich dem 31. Dezember 2030;
- für alle technischen Anlagen, abgesehen von Photovoltaikanlagen, bis einschließlich 31. Dezember 2035, wenn diese Investitionen in Verbindung mit der energetischen Renovierung eines bestehenden Gebäudes getätigt werden;
- für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher zwischen dem 4. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2029. Diese Frist wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert, sofern die Anlagen spätestens am 31. Dezember 2029 bestellt wurden.
Sie verlieren Ihren Anspruch auf Fördermittel, wenn Sie Ihren Antrag mehr als 4 Jahre nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres stellen, auf das sich die betreffende Rechnung bezieht.
Für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher müssen Sie Ihren Förderantrag bis spätestens 31. Dezember 2031 einreichen.
Erfolgt die Installation der technischen Anlagen (mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern):
- gleichzeitig mit der energetischen Renovierung, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2039 eingereicht werden. Die Rechnung muss spätestens am 31. Dezember 2035 ausgestellt werden;
- gleichzeitig mit dem Bau eines neuen nachhaltigen Wohngebäudes, das gemäß dem Förderprogramm von 2017 förderfähig ist, muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2031 eingereicht werden. Die Rechnung muss spätestens am 31. Dezember 2029 ausgestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen Ihren Antrag nach Durchführung der Arbeiten einreichen:
- entweder online über die Plattform MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID);
- oder durch Zusendung (vorzugsweise per Einschreiben) oder persönliche Abgabe des entsprechenden Formulars bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
- wenn Sie eine Privatperson sind: Antragsformular DEPA-2026 natürliche Person (personne physique); oder
- wenn Sie eine juristische Person sind: Antragsformular DEPA-2026 juristische Person (personne morale).
Belege
Neben dem Antragsformular müssen Sie ebenfalls Folgendes bereitstellen:
- einen aktuellen Bankidentitätsauszug (RIB) des Kontos, das auf dem Antragsformular angegeben ist;
- Rechnungen, die den beantragten Förderungen entsprechen, mit Aufgliederung und Quittungsstempel, einschließlich der entsprechenden Zahlungsbelege. Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist;
- je nach Art der Anlage ein oder mehrere technische Datenblätter:
- Photovoltaikanlage;
- Wärmenetz oder Anschluss an das Wärmenetz;
- Solarheizanlage;
- Wärmepumpe;
- Holzheizung;
- Energiemanagementsystem;
- gegebenenfalls die bezüglich der betreffenden technischen Anlage(n) durchgeführte Energieberatung;
- gegebenenfalls die datierte Auftragsbestätigung für die Photovoltaikanlage;
- gegebenenfalls die datierte Auftragsbestätigung für die Wärmepumpe oder Holzheizung.
Da jeder Antrag je nach Wahl des Eigentümers oder Architekten verschiedene Bereiche betreffen kann, sind den verschiedenen Datenblättern gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen beizufügen, die in den Antragsformularen angegeben sind.
Bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage, ist Folgendes beizufügen:
- die Anlage COLL-2026 und eine Vollmacht jedes Eigentümers PROC-2026. Alternativ ein Protokoll, das vom Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen einer Eigentümerversammlung zur Genehmigung der Sanierungsarbeiten erstellt wurde;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von Ihnen jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Wird die Förderung bewilligt, können die Anträge jederzeit neu geprüft werden.
Anmerkung: Die Installation von technischen Anlagen kann ebenfalls den Anspruch auf eine Förderung für eine Energieberatung mit Bericht durch einen zugelassenen Energieberater eröffnen. Erfolgt die Verbesserung ausschließlich auf der Ebene einer technischen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, wird der Zuschuss um 70 % gekürzt.
Tabelle der Förderungen für technische Anlagen
Zuschüsse für Solarheizanlagen
| Technische Anlagen | Fördermittel |
| Solarheizanlagen zur Warmwasseraufbereitung |
|
| Mit einer Zusatzheizung kombinierte Solarheizanlagen zur Warmwasseraufbereitung |
|
Eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 1.000 Euro kann gewährt werden, wenn die Installation der Solarheizanlage gemeinsam mit der Installation einer Holzheizung oder Wärmepumpe durchgeführt wird.
Zuschuss für Photovoltaikanlagen
- Photovoltaikanlage (Eigenverbrauch oder im Rahmen einer Energiegemeinschaft)
- Stromspeicher für Photovoltaikanlagen
Fördermittel nach einer Formel, wenn die installierte Leistung unter 15 kW liegt (höchstens 10.000 Euro ab 15 kW)
PPV * (1.155 - 1.155/35 * PPV) €
wobei:
Ppv der elektrischen Spitzenleistung der betreffenden Photovoltaikanlage entspricht, ausgedrückt in Kilowatt und auf 2 Dezimalstellen gerundet.
Fördermittel nach einer Formel, wenn die installierte Kapazität unter 9 kWh liegt (höchstens 2.250 Euro ab 9 kWh)
QBat * (500 - 500/18 * QBat) €
wobei:
QBat der Nutzkapazität des betreffenden Speichers entspricht, ausgedrückt in Kilowattstunden und auf 2 Dezimalstellen gerundet.
Zuschüsse für Wärmepumpen
| Technische Anlagen | Fördermittel |
| Erdwärmepumpe (Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder Latentwärmespeichersysteme mit thermischem Solarkollektor) |
|
| Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät, das die kontrollierte mechanische Lüftung und die Abluft-/Wasser-Wärmepumpe enthält, im Falle eines Neubaus |
|
| Luft-Wasser-Wärmepumpe oder Kompaktgerät, das die kontrollierte mechanische Lüftung und die Abluft-/Wasser-Wärmepumpe enthält, im Falle von bestehendem Wohnraum |
|
| Austausch einer Ölheizung in einem Wasserschutzgebiet | 2.000 Euro |
| Entfernung, Entsorgung und Recycling des Heizöltanks (im Falle des Austauschs einer Ölheizung) | 1.500 Euro (als Nachweis ist eine Rechnung eines auf diesen Bereich spezialisierten Unternehmens erforderlich) |
| Anpassung des bestehenden Wärmeverteilungssystems |
|
Zuschüsse für Holzheizungen (nur bei bestehenden Wohneinheiten)
| Technische Anlagen | Fördermittel |
| Holzpelletheizung |
|
| Ofen mit Holzpelletfeuerung mit Filter (an den Heizkreislauf angeschlossen) | 3.000 Euro für ein neues Einfamilienhaus oder höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten |
| Ofen mit Holzpellet- oder Stückholzfeuerung | 2.500 Euro oder höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten in einem Einfamilienhaus ohne Zentralheizung als Ersatz für einen alten Festbrennstoffofen, der älter als 10 Jahre ist |
| Austausch einer Ölheizung in einem Wasserschutzgebiet | 2.000 Euro |
| Entfernung, Entsorgung und Recycling des Heizöltanks (im Falle des Austauschs einer Ölheizung) | 1.500 Euro |
Zuschüsse für ein Fernwärmenetz
| Technische Anlagen | Fördermittel |
| Anschluss an ein Fernwärmenetz |
|
| Einrichtung eines Fernwärmenetzes (mindestens 2 Wohngebäude müssen angeschlossen sein) | 20.000 Euro oder höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten |
| Austausch einer Ölheizung in einem Wasserschutzgebiet | 2.000 Euro |
| Entfernung, Entsorgung und Recycling des Heizöltanks (im Falle des Austauschs einer Ölheizung) | 1.500 Euro |
Zusätzliche Fördermittel und Boni
Holzheizung
Für den Einbau eines Partikelfilters in eine bestehende Heizungsanlage können Fördermittel gewährt werden. Diese Förderung ist auf 1.500 Euro begrenzt, darf jedoch 50 % der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Bei der Installation eines Pufferspeichers kann ein Zuschlag von 15 % auf die Förderung gewährt werden (30 l/kW th).
Sonstige Fördermittel
Bestimmte Gemeinden bewilligen zusätzliche Fördermittel. Die Höhe der kommunalen Fördermittel, die die antragstellende Person in Anspruch nehmen kann, kann über den Simulator der „Klima-Agence“ ermittelt werden.
Anmerkung: Mit der Prämie Nova Naturstroum werden Projekte zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen gefördert. Weitere Informationen finden Sie auf der Website enoprimes.lu.
Die in Luxemburg tätigen Erdgas- und Stromversorger bieten ebenfalls Förderprogramme für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen an. Die Liste der Anbieter ist auf der Website des Luxemburgischen Regulierungsinstituts verfügbar:
Auszahlung der Fördermittel
Die Fördermittel wird in der Regel direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen handeln, werden die Fördermittel direkt auf Ihr Konto überwiesen, und Sie müssen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich ihre jeweiligen Anteile auf ihre Bankkonten überweisen.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Rückzahlung der Förderung
Wenn Ihnen die Fördermittel bereits ausgezahlt wurden, müssen Sie sie möglicherweise zurückgeben, wenn:
- Sie im Hinblick auf den Erhalt der Förderung eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben; oder
- Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangten Erklärungen, Angaben oder Unterlagen zukommen lassen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Anträge und Anlagen (von der antragstellenden Person auszufüllen)
Spezifische Bögen (von den Dienstleistern auszufüllen)
Konformitätsbescheinigungen (von den Dienstleistern auszufüllen)
Änderung der Adresse und/oder des Bankkontos
Zuständige Kontaktstellen
Klima-Agence
- Adresse:
- 2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 8002 11 90
- E-Mail:
- info@klima-agence.lu
- Website:
- http://www.klima-agence.lu
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
The Solar Keymark
on the website of the European Solar Thermal Industry Federation
-
Förderungen
auf der Website von Enovos
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 23 décembre 2016
1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre
-
Règlement grand-ducal modifié du 7 avril 2022
déterminant les mesures d’exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement
-
Projet de loi 8585
instituant un régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement
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