Förderung für die energetische Renovierung von Wohnraum auf der Grundlage einer Energieberatung (Klimabonus 2026)
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Wichtiger Hinweis: Direktverrechnung der Förderungen (ab 1. Januar 2027)
Ab dem 1. Januar 2027 gilt folgende Regelung: Wenn die Rechnung für Ihre Investition ab diesem Datum ausgestellt wurde, können Sie für bestimmte Investitionen zwischen dem herkömmlichen Verfahren und einer direkten Verrechnung wählen. Die Direktverrechnung ist optional; das klassische Antragsverfahren für die Förderung bleibt weiterhin bestehen.
Im Direktverrechnungsverfahren kann der Betrag der finanziellen Förderung direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen werden. Die Förderung wird vom Staat an ein Unternehmen ausgezahlt, das im Register der intermediären Antragsteller eingetragen ist; dieses muss die Fördermittel anschließend in voller Höhe in Form einer Reduzierung des zu zahlenden Gesamtbetrags an die antragstellende Person weiterreichen.
Die Direktverrechnung ist möglich bei:
- Arbeiten zur energetischen Renovierung (Gebäudedämmung). Der Antrag auf grundsätzliche Zustimmung, der vor Beginn der Arbeiten von einem zugelassenen Energieberater oder einem zugelassenen Handwerker gestellt werden muss, ist weiterhin vorgeschrieben;
- dem Einbau einer Wärmepumpe;
- der Installation von Solarpaneelen (Photovoltaik);
- der Installation eines Stromspeichersystems, das zusammen mit einer Photovoltaikanlage erworben wurde.
Bei Arbeiten zur energetischen Renovierung muss für jede Sanierungsmaßnahme ein separater Antrag gestellt und eine separate Rechnung vorgelegt werden.
Die Direktverrechnung ist Anträgen vorbehalten, die über MyGuichet.lu durch ein im Register der intermediären Antragsteller eingetragenes Unternehmen eingereicht werden.
Die derzeit geltende Direktverrechnungsregelung für Photovoltaikanlagen und Speichersysteme wird ab dem 1. Januar 2027 in das Förderprogramm Klimabonus 2026 integriert.
Die folgenden Ausgaben kommen für das Direktverrechnungsverfahren nicht in Betracht:
- von einem Unternehmen (d. h. von einer juristischen Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt) getätigte Investitionen;
- technische Anlagen (Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und Speichersysteme), die im Rahmen eines Leasingvertrags finanziert werden;
- Photovoltaikanlagen und Speicheranlagen, sofern die antragstellende Person eine Anzahlung geleistet hat, die mehr als 30 % des im unterzeichneten Angebot angegebenen Endpreises einschließlich aller Steuern beträgt;
- Sanierungsarbeiten und Wärmepumpen, wenn die Summe der finanziellen Förderung und der von der antragstellenden Person geleisteten Anzahlung den endgültigen Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer übersteigt.
Zusammenfassung:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Förderung im Rahmen des Programms Klimabonus 2026 beantragen.
Das Umweltamt (Administration de l’environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Renovierungsprojekten, die folgendes Ziel haben:
- die Förderung der Nachhaltigkeit von Wohnraum;
- die Installation von technischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
Das Förderprogramm Klimabonus gilt insbesondere für die nachhaltige energetische Renovierung von Wohngebäuden, die – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sind.
Für alle Energieberatungen, die bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden, gilt das alte Förderprogramm Klimabonus RGD 2022, sofern der Antrag auf grundsätzliche Zustimmung spätestens am 31. Dezember 2025 eingereicht wurde.
Sie können die Klimabonus-Förderung nur einmal pro Bauelement und nur für ein in Luxemburg errichtetes Wohngebäude in Anspruch nehmen.
Betroffene Personen
Betroffene antragstellende Personen
Jede Person, die die Gesamtenergieeffizienz ihrer Wohneinheit verbessern möchte, das heißt jede:
- natürliche Person;
- privatrechtliche juristische Person;
- öffentlich-rechtliche juristische Person (mit Ausnahme des Staates).
Wenn die antragstellende Person eine juristische Person ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und eine finanzielle Beihilfe beantragt, wird diese gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
Geben Sie in diesem Zusammenhang bitte an, welches der folgenden Szenarien zutrifft:
- Eintragung in das De-minimis-Register: Die staatliche Beihilfe wird im Namen des antragstellenden Unternehmens in das De-minimis-Register eingetragen, es sei denn, die genannte Beihilfe wird auf eine andere Person übertragen; oder
- Übertragung der Beihilfe: Im Falle der Übertragung der Beihilfe auf einen Dritten ist der Empfänger verpflichtet, einen formellen Nachweis der Übertragung zu übermitteln, wie beispielsweise eine ordnungsgemäß unterzeichnete Abtretungsurkunde oder eine notarielle Urkunde, die ausdrücklich die Übertragung der Beihilfe auf den Enderwerber bestätigt. Der Name und die Identifikationsnummer des Endempfängers der Beihilfe müssen mitgeteilt werden.
Sie können den Antrag einreichen als:
- gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, sofern Sie selbst Teil dieses Zusammenschlusses sind;
- Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, bei dem der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die betreffende Förderung verzichtet.
Betroffene Arbeiten
Sie können die Förderung insbesondere beantragen für:
- die Dachdämmung;
- die Dämmung der Außenwände;
- die Dämmung der obersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Dachboden angrenzt;
- die Dämmung der untersten Geschossdecke, die an den unbeheizten Keller oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt;
- die Dämmung von Wänden, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzen;
- das Ersetzen der Fenster;
- die kontrollierte Lüftung (zentral oder dezentral).
Voraussetzungen
Förderfähige Gebäude
Das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Beantragung der Förderung – gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Baugenehmigung – älter als 10 Jahre sein.
Das Datum der Baugenehmigung oder der Bescheinigung der Gemeindeverwaltung ist maßgebend.
Die energetische Renovierung muss zwingend punktuell von einem zugelassenen Energieberater begleitet werden.
Einzuhaltende technische Anforderungen
Voraussetzungen für den Bezug der Förderung:
- Die sanierten Elemente dürfen bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten.
- Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard III) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
Mit Ausnahme von Wänden, die an den Boden angrenzen, begrünten Dächern, begrünten Wänden und Bodenplatten werden für Flächen von Bauelementen, die mit fossilen Dämmstoffen gedämmt sind, keine Fördermittel gewährt. Diese Bestimmung gilt nicht für fossile Dämmstoffe, die zu mehr als 50 % aus recycelten Materialien bestehen. „Fossile“ (synthetische) Dämmstoffe, bei denen mehr als 50 % der Rohstoffe aus Biomasse stammen, sind in der Kategorie „Sonstige Materialien“ förderfähig.
Wird der Dachboden beheizt, müssen mit der Dachrenovierung gleichzeitig die Dachfenster ersetzt werden, wenn sie älter als 10 Jahre sind und den Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,40 W/m2K überschreiten.
Um aus der Kondensation resultierende Feuchtigkeit und damit zusammenhängende Probleme (wie zum Beispiel Schimmel) zu vermeiden, kann die Renovierung der Fenster subventioniert werden, sofern:
- die Außenwand oder das Dach des beheizten Dachbodens einen Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,85 W/m2K aufweist; oder
- der Wohnraum über eine kontrollierte Wohnraumlüftung verfügt.
Im Falle der Installation einer kontrollierten Lüftung mit Wärmerückgewinnung:
- muss die Leistung des Wärmerückgewinnungssystems mindestens 80 % betragen;
- darf die aufgenommene elektrische Leistung 0,40 W/(m3/h) nicht überschreiten;
- muss das Gebäude einen entsprechenden Luftdichtheitswert respektieren (n50 ≤ 2,0 l/h), der mithilfe einer Dichtheitsprüfung überprüft wird;
- müssen mindestens 80 % der Energiebezugsfläche mechanisch belüftet werden.
| Effizienzstandard III | Effizienzstandard II*** | Effizienzstandard I*** | |
|---|---|---|---|
| Mindestdicke der Dämmung in cm | Maximaler U-Wert (W/m2K) | Maximaler U-Wert (W/m2K) | |
| Außenwand (Außendämmung) | 15 | 0,17 | 0,13 |
| Außenwand (Innendämmung) oder Dämmung der Innenseite in Kombination mit einer Dämmung der Außenseite***** | 8* | 10 cm* | 12 cm* |
| Wand, die an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzt | 12 | 0,22 | 0,17 |
| Schräg- oder Flachdach**** | 20 | 0,13 | 0,11 |
| Oberste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich angrenzt | 20 | 0,13 | 0,10 |
| Unterste Geschossdecke, die an einen unbeheizten Bereich oder den Boden oder den Außenbereich angrenzt | 12 | 0,22 | 0,15 |
| Fenster und Fenstertüren** | Ug ≤ 0,6 W/(m2K) |
Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mindestdicken der Wärmedämmstoffe gelten für eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von 0,035 W/(mK). Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend der tatsächlichen Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes umzurechnen.
* Die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mindestdicken der Wärmedämmstoffe für Außenwände, die innengedämmt sind, gelten für eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes von 0,040 W/(mK). Bei anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdicken entsprechend der tatsächlichen Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes umzurechnen.
** Bedingungen für die Bewilligung der Förderung:
- Entweder ist eine bestimmte Wärmequalität der Außenwand entsprechend dem betreffenden Effizienzstandard (UWand ≤ 0,85 W/m2K) zu gewährleisten;
- oder es muss eine kontrollierte Wohnraumlüftung eingebaut werden.
*** Die Mindestdicke des Dämmstoffes (Effizienzstandard III) muss für alle anderen Effizienzstandards eingehalten werden.
**** Wird der Dachboden beheizt, muss die Dachrenovierung den Austausch der Dachfenster einschließen (wenn Alter > 10 Jahre und UW > 1,4 W/m2K). Das neue Fenster muss einen UW ≤ 1,4 W/m2K haben.
***** Im Falle einer Innendämmung, die mit einer Außendämmung kombiniert wird, muss der auf der Außenseite angebrachte Dämmstoff einen Wärmewiderstand R von mindestens 2 m2K/W aufweisen.
Anmerkung: Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gelten ebenfalls für Wohngebäude, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die ganz oder teilweise denkmalgeschützt sind.
Energieberatung
Um die Klimabonus-Förderung für die nachhaltige energetische Renovierung eines bestehenden Gebäudes zu erhalten, müssen Sie im Vorfeld eine Energieberatung mit Bericht in Anspruch nehmen. Die Beratung muss zwingend von einem zugelassenen Energieberater durchgeführt werden, damit die Qualität des Projekts zur energetischen Renovierung vor Beginn der Renovierungsarbeiten sichergestellt ist.
Die Rechnung für diese Beratung muss zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2030 ausgestellt werden.
Im Rahmen dieser Beratung werden Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der Wohnung bzw. des Hauses ausgesprochen. Diese Energieberatung kann ebenfalls bezuschusst werden.
Förderung für die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater
Die Förderung für die nachhaltige energetische Renovierung beträgt:
- 1.700 Euro für ein Einfamilienhaus;
- 2.000 Euro für ein Mehrfamilienhaus, das 2 Wohnungen umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommen für jede weitere Wohnung 60 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 3.000 Euro begrenzt.
Betrifft die Energieberatung jedoch Maßnahmen zur energetischen Sanierung, für die der Antrag auf Erteilung einer grundsätzlichen Zustimmung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2027 einschließlich gestellt wird, beläuft sich die finanzielle Förderung auf:
- 2.000 Euro für ein Einfamilienhaus;
- 2.500 Euro für ein Mehrfamilienhaus, das 2 Wohneinheiten umfasst. Zu diesem Grundbetrag kommen für jede weitere Wohneinheit 75 Euro hinzu. Der Gesamtbetrag ist auf 3.750 Euro begrenzt.
Die finanzielle Förderung für die Energieberatung wird nach Einreichung des Antrags auf Erteilung einer grundsätzlichen Zustimmung gewährt. Dem Antrag sind eine Kopie des Energieberatungsberichts sowie die Rechnung für die Energieberatung mit Zahlungsnachweis beizufügen.
Die Höhe der Förderung darf die tatsächlichen Kosten der Energieberatung keinesfalls überschreiten.
Die Förderung für die Energieberatung wird gekürzt um:
- 50 %, wenn für dasselbe Objekt Fördermittel für die Energieberatung gemäß dem Förderprogramm von 2017 oder gemäß dem Förderprogramm von 2022 bezogen werden;
- 70 %, wenn sich die Energieberatung lediglich auf die folgenden technischen Anlagen bezieht:
- Solarheizanlage;
- Wärmepumpe;
- Holzheizung;
- Einrichtung eines Wärmenetzes und/oder Anschluss an das Wärmenetz.
Erfolgte die Energieberatung im Zusammenhang mit einer nachhaltigen energetischen Renovierung, kann die Förderung um 160 Euro (höchstens 800 Euro) für die Berechnung einer Wärmebrücke und entsprechende Empfehlungen für die Behandlung erhöht werden, wenn:
- die Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden;
- der Heizwärmeverbrauchswert des Gebäudes nach den Arbeiten mindestens die Effizienzklasse C erreicht.
Die Energieberatung muss durch eine punktuelle Begleitung durch den Energieberater ergänzt werden, für die eine Förderung gewährt werden kann für:
- die Durchführung der Konformitätsprüfung der für die Arbeiten eingereichten Angebote (100 Euro pro Maßnahme und insgesamt höchstens 400 Euro);
- die Durchführung der Konformitätsprüfung der Umsetzung auf der Baustelle (250 Euro pro Maßnahme und insgesamt höchstens 1.000 Euro).
Vor Beginn der Renovierungsarbeiten müssen Sie eine auf einer Energieberatung mit Bericht beruhende grundsätzliche Zustimmung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einholen.
Fristen
Die Förderanträge sind nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einzureichen.
Die Rechnungen betreffend die energetische Renovierung müssen zwischen dem 1. Januar 2026 und einschließlich dem 31. Dezember 2035 ausgestellt werden.
Der erste Antrag auf eine grundsätzliche Zustimmung muss zwischen dem 1. Januar 2026 und einschließlich dem 31. Dezember 2030 eingereicht werden.
Die Rechnung für die Energieberatung muss zwischen dem 1. Januar 2026 und einschließlich dem 31. Dezember 2030 ausgestellt werden.
Der Förderantrag für die Abwicklung ist bis spätestens 31. Dezember 2039 zu stellen.
Vorgehensweise und Details
Sie müssen den Förderantrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen.
- Vor den Arbeiten: Einholung der grundsätzlichen Zustimmung
- Nach den Arbeiten: Beantragung der Auszahlung der Fördermittel
Vor Beginn der Renovierungsarbeiten müssen Sie eine auf einer Energieberatung mit Bericht beruhende grundsätzliche Zustimmung bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einholen.
Um die grundsätzliche Zustimmung einzuholen, müssen Sie Ihren Antrag unter Verwendung einer der folgenden Methoden einreichen:
- online über MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID);
- durch Zusendung (vorzugsweise per Einschreiben) oder persönliche Abgabe des entsprechenden Formulars bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
- wenn Sie eine natürliche Person sind: Antragsformular DEPA-2026 natürliche Person (personne physique); oder
- wenn Sie eine juristische Person vertreten: Antragsformular DEPA-2026 juristische Person (personne morale).
Das Formular muss zusammen mit sämtlichen erforderlichen Belegen eingereicht werden.
Sobald Sie die grundsätzliche Zustimmung erhalten haben, können Sie mit den Arbeiten beginnen.
Anmerkung: Wenn Sie nach Eingang der grundsätzlichen Zustimmung Ihr Renovierungskonzept auf Empfehlung des Energieberaters anpassen, können Sie einen Antrag auf Erhalt einer neuen grundsätzlichen Zustimmung stellen.
Sobald die energetische Renovierung abgeschlossen ist, können Sie die Auszahlung der Fördermittel für die energetische Renovierung beantragen. Dafür müssen Sie das vom zugelassenen Energieberater ausgehändigte Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF-2026)“ verwenden.
Diesem Formular müssen die erforderlichen Belege beigefügt werden.
Belege
- Antrag auf grundsätzliche Zustimmung
- Antrag auf Auszahlung der Fördermittel
Für die Beantragung einer grundsätzlichen Zustimmung müssen Sie neben dem Antragsformular DEPA-2026 (natürliche oder juristische Person) ebenfalls Folgendes bereitstellen:
- die Anlage „Konzept zur energetischen Renovierung (COAS-2026)“, aus der alle geplanten Renovierungsmaßnahmen hervorgehen, die einer grundsätzlichen Zustimmung unterliegen. Sie muss vom zugelassenen Energieberater ausgefüllt und unterschrieben werden;
- den Energieberatungsbericht. Die finanzielle Förderung für die Energieberatung im Rahmen des Programms „Klimabonus 2026“ kann nun bereits nach Einreichung des Antrags auf grundsätzliche Zustimmung bewilligt und ausgezahlt werden. Dem Antrag auf eine grundsätzliche Zustimmung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Rechnung für die Energieberatung (Rechnungsdatum zwischen dem 01.01.2026 und dem 31.12.2030);
- ein Zahlungsnachweis für diese Rechnung;
- ein aktueller Bankidentitätsauszug (RIB), in dem das auf dem Antragsformular angegebene Bankkonto aufgeführt ist;
- eine Kopie der ersten Baugenehmigung für das Gebäude oder eine amtliche Bescheinigung des Alters des Gebäudes;
- den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (CPE) des Gebäudes vor den Sanierungsarbeiten;
- im Falle der Installation einer kontrollierten Wohnraumlüftung: die Baupläne, die:
- der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen; und
- die Energiebezugsfläche sowie den mechanisch belüfteten Teil dieser Fläche veranschaulichen;
- im Falle des Ausbaus bzw. der Vergrößerung der thermischen Gebäudehülle: die Baupläne, die der Situation nach der energetischen Renovierung entsprechen;
- eine Kostenschätzung des Energieberaters oder ein kontrollierter Kostenvoranschlag pro geplanter Maßnahme;
- bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage:
- die Anlage COLL-2026 und eine Vollmacht jedes Eigentümers PROC-2026. Alternativ können Sie ein vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft erstelltes Protokoll der Eigentümerversammlung vorlegen, in der die Durchführung der Sanierungsarbeiten genehmigt wurde, oder ein anderes offizielles Dokument (z. B. eine Vollmacht), aus dem hervorgeht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss zur Durchführung des Projekts gefasst hat;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Für den Antrag auf Auszahlung der Fördermittel müssen Sie neben dem Formular „Bestätigung der energetischen Renovierung von bestehendem Wohnraum (CONF-2026)“ ebenfalls Folgendes bereitstellen:
- wenn Sie eine Privatperson sind: das Antragsformular DEPA-2026 natürliche Person (personne physique);
- wenn Sie eine juristische Person vertreten: das Antragsformular DEPA-2026 juristische Person (personne morale);
- gegebenenfalls das Formular zur Meldung einer Änderung der Adresse oder der Bankverbindung;
- einen aktuellen Bankidentitätsauszug (RIB) des Kontos, das auf dem Antragsformular oder dem Formular zur Meldung einer Änderung der Adresse oder der Bankverbindung angegeben ist;
- Kopien der Rechnungen, die die förderfähigen Kosten rechtfertigen, und Zahlungsbelege (Überweisungsbestätigung oder formgerecht quittierte Rechnung). Die Rechnungen können sich auf einen ausführlichen Kostenvoranschlag beziehen, der der Rechnung beizulegen ist. Die Rechnungen für die Energieberatungen sind folgendermaßen aufzugliedern:
- Erbringung der Energieberatung (sofern die entsprechende finanzielle Förderung nicht bereits bei Einreichung des Antrags auf grundsätzliche Zustimmung gewährt wurde);
- Prüfung der Konformität der Angebote;
- Prüfung der Konformität der Umsetzung auf der Baustelle;
- gegebenenfalls Berechnungen der Wärmebrücken;
- den finalen Bericht des Energieberaters über die Prüfung der Konformität der Angebote und der Umsetzung auf der Baustelle;
- den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (CPE) des Gebäudes nach den Sanierungsarbeiten;
- im Falle des Einbaus einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: die Berichte und das ordnungsgemäß unterzeichnete Zertifikat der Dichtheitsprüfung;
- bezieht sich der Antrag auf eine (Mit-)Eigentümergemeinschaft oder eine Gemeinschaftsanlage (gegebenenfalls bei Änderungen gegenüber dem ersten Antrag):
- die Anlage COLL-2026 und eine Vollmacht jedes Eigentümers PROC-2026. Alternativ ein Protokoll, das vom Wohnungseigentumsverwalter im Rahmen einer Eigentümerversammlung zur Genehmigung der Sanierungsarbeiten erstellt wurde;
- eine Liste der Wohnungen mit Angabe der Energiebezugsfläche pro Wohnung, abzüglich der gemeinschaftlichen Teile.
Die Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen kann von Ihnen jeden Beleg verlangen, den sie für die Bearbeitung des Antrags als erforderlich erachtet.
Höhe der Förderungen
Basisförderung
Die Beträge werden auf der Grundlage der Flächen der renovierten Elemente berechnet. Die Fläche des renovierten Elements wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.
Für Maßnahmen zur energetischen Sanierung, für die der Antrag auf Erteilung einer grundsätzlichen Zustimmung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2027 einschließlich gestellt wird und für die die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2030 ausgestellt wird, wird die Fläche des sanierten Bauteils mit dem in Klammern angegebenen spezifischen Betrag multipliziert.
| Saniertes Bauelement der thermischen Hülle | Wärmedämmstoffkategorie | Effizienzstandard III | Effizienzstandard II | Effizienzstandard I |
|---|---|---|---|---|
| An den Außenbereich angrenzendes Element: Außenwand (außengedämmt, innengedämmt in Kombination mit einer Außendämmung oder ausschließlich innengedämmt***), Schräg- oder Flachdach, an den Außenbereich angrenzende unterste Geschossdecke | a. fossil (mindestens 50 % recycelt)* und andere Materialien** | 35 (40) | 45 (50) | 60 (70) |
| b. mineralisch | 60 (70) | 70 (80) | 85 (100) | |
| c. ökologisch | 90 (105) | 100 (120) | 115 (140) | |
| Außenwand (außengedämmt) mit Fassadenverkleidung**** | c. ökologisch | 105 (125) | 115 (140) | 130 (155) |
| An einen unbeheizten Bereich oder den Boden angrenzendes Element: oberste Geschossdecke (an einen unbeheizten Bereich angrenzend), Wand oder unterste Geschossdecke (an den Boden oder einen unbeheizten Bereich angrenzend) | a. fossil (mindestens 50 % recycelt)* und andere Materialien** | 20 (25) | 30 (35) | 45 (50) |
| b. mineralisch | 25 (30) | 35 (40) | 50 (60) | |
| c. ökologisch | 40 (50) | 50 (60) | 65 (75) | |
| Fenster und Fenstertüren | 70 (80) |
* Recycelte fossile Dämmstoffe vorgeschrieben, außer bei Wänden, die an den Boden angrenzen, begrünten Dächern, begrünten Wänden und Bodenplatten.
** Sonstige Materialien: Materialien, die nicht den Definitionen der Kategorien b. und c. entsprechen und die keine fossilen Materialien sind.
*** Bei einer Dämmung, die ausschließlich von innen ausgeführt wird, werden die in der obigen Tabelle angegebenen spezifischen Fördermittel [Euro/saniertem m2] um 25 % gekürzt.
**** Der ökologische Wärmedämmstoff und die Fassadenverkleidung werden ausschließlich mechanisch befestigt. Fassadenverkleidungen aus fossilen Materialien sind nicht zulässig.
Die Verpflichtung zur mechanischen Befestigung für ökologische Wärmedämmstoffe der Kategorie c. gilt nicht für Wände, die innen- oder außengedämmt sind.
Erhöhung der Fördermittel für die Verwendung recycelter Materialien für mineralische Dämmstoffe
Bei der Nutzung von mineralischen Dämmstoffen, die zu mehr als 50 % aus recyceltem Material bestehen, wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.
Erhöhung der Fördermittel für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe, deren Bestandteile aus zertifiziertem nachhaltigem Anbau stammen
Bei der Nutzung ökologischer Dämmstoffe, deren Bestandteile aus zertifiziertem nachhaltigem Anbau stammen, wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.
Erhöhung der Fördermittel für die Gestaltung begrünter Außenflächen
Für die Einrichtung eines begrünten Dachs oder einer begrünten Außenwand wird eine Erhöhung der Basisförderung um 15 Euro gewährt.
Energieklassebonus
Erreicht das Gebäude nach der Renovierung die Wärmeschutzklasse C, B, A oder A+ kann die für die einzelnen an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährte Förderung erhöht werden, sofern die Wärmeschutzklasse um mindestens 2 Klassen verbessert wird.
Für den Erhalt des Bonus können die Dämmmaßnahmen auch schrittweise durchgeführt werden.
| Wärmeschutzklasse nach der Renovierung | Bonus auf den Betrag der Fördermittel, die für die an der thermischen Hülle durchgeführten Maßnahmen gewährt wurden |
|---|---|
| C | 20 % |
| B | 30 % |
| A oder A+ | 50 % |
Der Nachweis des Anspruchs auf den Bonus erfolgt anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der energetischen Renovierung.
Die im Rahmen der alten Förderprogramme ergriffenen und geförderten Maßnahmen können berücksichtigt werden, um die Verbesserung von mindestens 2 Kategorien nachzuweisen, an die der Anspruch auf den Bonus gebunden ist.
Kontrollierte Wohnraumlüftung
Die Fördermittel werden auf der Grundlage der energetischen Bezugsfläche berechnet.
Die Bezugsfläche wird mit dem entsprechenden Betrag in der nachstehenden Tabelle multipliziert.
Für die Installation einer kontrollierten Wohnraumlüftung, für die der Antrag auf Erteilung einer grundsätzlichen Zustimmung zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2027 einschließlich gestellt wird und für die die Rechnung spätestens am 31. Dezember 2030 einschließlich ausgestellt wird, wird die Energiebezugsfläche der Wohneinheit – ohne Berücksichtigung der Gemeinschaftsflächen – mit dem in Klammern angegebenen spezifischen Betrag multipliziert.
| Einfamilienhaus | Wohnung in einem Mehrfamilienhaus | |
|---|---|---|
| Lüftung mit Wärmerückgewinnung | 60 (70) | 60 (70) |
Auszahlung der Fördermittel
Die Fördermittel werden in der Regel direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen handeln, werden die Fördermittel direkt auf Ihr Konto überwiesen, und Sie müssen den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich ihre jeweiligen Anteile auf ihre Bankkonten überweisen.
Eine Kopie dieser Überweisungen muss der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen übermittelt werden.
Rückzahlung der Förderung
Wenn Ihnen die Fördermittel bereits ausgezahlt wurden, müssen Sie sie möglicherweise zurückgeben, wenn:
- Sie im Hinblick auf den Erhalt der Förderung eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben; oder
- Sie der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen nicht die verlangten Erklärungen, Angaben oder Unterlagen zukommen lassen.
Gut zu wissen
Einige Gemeinden gewähren zusätzliche Fördermittel zur staatlichen Förderung für Energieeinsparungen und erneuerbare Energien. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde oder an die Klima-Agence.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Anträge und Anlagen (von der antragstellenden Person auszufüllen)
Konformitätsbescheinigungen (von den Dienstleistern auszufüllen)
Änderung der Adresse und/oder des Bankkontos
Zuständige Kontaktstellen
Klima-Agence
- Adresse:
- 2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 8002 11 90
- E-Mail:
- info@klima-agence.lu
- Website:
- http://www.klima-agence.lu
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 8:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
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Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023
über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
-
Loi du 24 juillet 2026
relative au régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement
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