Förderung für den Bau von nachhaltigem Wohnraum (Klimabonus 2026)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wichtiger Hinweis: Fortführung und Teilreform des Förderprogramms „Klimabonus Wunnen“

Sie können Ihren Antrag für das Förderprogramm Klimabonus Wunnen 2026 ab dem 1. Januar 2026 stellen (geplantes Datum des Inkrafttretens des Programms, rückwirkend, falls das Gesetz nicht vor diesem Datum veröffentlicht wurde). Die Bearbeitung und Berücksichtigung Ihres Antrags stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt, da sich dieses derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet.

Zusammenfassung:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Förderung im Rahmen des Programms Klimabonus 2026 beantragen.

Das Umweltamt (Administration de l’environnement - AEV) gewährt Zuschüsse für die Durchführung von Investitionsprojekten, die folgendes Ziel haben:

  • die Förderung der Nachhaltigkeit von Wohnraum;
  • die Installation von technischen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.

Diese Klimabonus-Förderung kann nur einmal und nur für Wohngebäude in Luxemburg gewährt werden. Es kann sich dabei handeln um:

  • Einfamilienhäuser; oder
  • Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus.

Betroffene Personen

Diese Klimabonus-Förderung kann beantragt werden von jeder:

  • natürlichen Person;
  • privatrechtlichen juristischen Person;
  • öffentlich-rechtlichen juristischen Person (mit Ausnahme des Staates).

Wenn die antragstellende Person eine juristische Person ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und eine finanzielle Beihilfe beantragt, wird diese gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Geben Sie in diesem Zusammenhang bitte an, welches der folgenden Szenarien zutrifft:

  • Eintragung in das De-minimis-Register: Die staatliche Beihilfe wird im Namen des antragstellenden Unternehmens in das De-minimis-Register eingetragen, es sei denn, die genannte Beihilfe wird auf eine andere Person übertragen; oder
  • Übertragung der Beihilfe: Im Falle der Übertragung der Beihilfe auf einen Dritten ist der Empfänger verpflichtet, einen formellen Nachweis der Übertragung zu übermitteln, wie beispielsweise eine ordnungsgemäß unterzeichnete Abtretungsurkunde oder eine notarielle Urkunde, die ausdrücklich die Übertragung der Beihilfe auf den Enderwerber bestätigt. Der Name und die Identifikationsnummer des Endempfängers der Beihilfe müssen mitgeteilt werden.

Sie können den Antrag einreichen als:

  • gesetzlicher Vertreter eines Zusammenschlusses von natürlichen oder juristischen Personen, sofern Sie selbst Teil dieses Zusammenschlusses sind;
  • Eigentümer der Wohneinheit, außer bei einem Eigentümerwechsel, bei dem der neue Eigentümer der Wohneinheit und/oder der technischen Anlagen zugunsten des ehemaligen Eigentümers, der die Investitionen getätigt hat, auf die betreffende Förderung verzichtet.

Voraussetzungen

Nur Wohngebäude (in ihrer Gesamtheit oder teilweise), deren Baugenehmigung zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 beantragt wurde, fallen unter dieses Förderprogramm.

Die Gebäude müssen bestimmte technische Kriterien erfüllen (siehe großherzogliche Verordnung vom 7. April 2022).

Um in den Genuss der Klimabonus-Förderungen für ein Neubauprojekt zu kommen, müssen mindestens 60 % der erzielbaren Punkte für die Auswahl von 46 LENOZ-Nachhaltigkeitskriterien (Lëtzebuerger Nohaltegkeets-Zertifizéierung fir Wunngebaier) in jeder der Kategorien „Ökologie“, „Gebäude und Technik“ und „Funktionen“ erreicht werden.

Je nach Typologie des Gebäudes und Jahr der Beantragung der Baugenehmigung sind zusätzliche Sonderbedingungen einzuhalten. Das betrifft insbesondere die in Anhang 2 der großherzoglichen Verordnung genannten Nachhaltigkeitskriterien 4.1.1 und 5.8.1.

Fristen

Die Förderanträge sind nach Beendigung der Arbeiten innerhalb von 4 Jahren ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Rechnung bezieht, bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen (Guichet unique des aides au logement) einzureichen.

Die Rechnungen müssen zwischen dem 1. Januar 2017 und einschließlich dem 31. Dezember 2029 ausgestellt worden sein.

Der Förderantrag ist bis spätestens 31. Dezember 2031 einzureichen.

Vorgehensweise und Details

Der Vorgang ist derselbe wie beim Förderprogramm Klimabonus 2022:

Finanzielle Unterstützung für den Bau von nachhaltigem Wohnraum (Klimabonus RGD 2022)

Zuständige Kontaktstellen

Klima-Agence

Adresse:
2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg Luxemburg
Kostenlose und unabhängige Beratung für Ihre Projekte zur Energiewende und zu finanziellen Beihilfen.

Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen

Adresse:
11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
Telefon:
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
Geöffnet ⋅ Schließt um 12:00 Uhr
Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
8:00 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
Geschlossen
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 23 décembre 2016

    1. instituant un régime d'aides pour la promotion de la durabilité, de l'utilisation rationnelle de l'énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement; 2. modifiant la loi modifiée du 23 décembre 2004 établissant un système d'échange de quotas d'émission de gaz à effet de serre

  • Règlement grand-ducal du 23 décembre 2016

    relatif à la certification de la durabilité des logements

  • Règlement grand-ducal modifié du 7 avril 2022

    déterminant les mesures d’exécution de la loi du 23 décembre 2016 instituant un régime d’aides pour la promotion de la durabilité, de l’utilisation rationnelle de l’énergie et des énergies renouvelables dans le domaine du logement

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