Erweiterte Verantwortung der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem geänderten Gesetz vom 21. März 2012 über Abfälle und dem geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2008 über Batterien und Akkumulatoren gilt für Altbatterien und Altakkumulatoren das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Zur Förderung der Vermeidung, Wiederverwendung, Weiterverwendung, des Recyclings und jeder anderen Verwertung von Abfällen gilt für die Verantwortlichen der Produkte (das heißt für jeden, der Batterien und Akkumulatoren auf den Markt bringt) das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Demnach muss ein Hersteller von Produkten eine Reihe von Pflichten erfüllen.

Betroffene Personen

Hersteller von Produkten

Als Hersteller von Produkten gilt jede natürliche oder juristische Person:

  • die in Luxemburg niedergelassen ist und Produkte gewerbsmäßig in Luxemburg herstellt, abfüllt oder direkt verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, und auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die als erster Akteur Produkte, die von einer in Luxemburg oder anderswo niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, nach Luxemburg eingeführt wurden, gewerbsmäßig entgegennimmt und Produkte auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die außerhalb Luxemburgs ansässig ist und in Luxemburg gewerbsmäßig Produkte direkt an Haushalte oder andere Nutzer als Haushalte verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen.

Betreffende Produkte

Unter Batterien und Akkumulatoren versteht man jede elektrische Energiequelle, die durch direkte Umwandlung chemischer Energie erzeugt wird und aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Zellen (Batterien) oder aus einer oder mehreren wiederaufladbaren Zellen (Akkumulatoren) besteht.

Das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2008 über Batterien und Akkumulatoren gilt für alle Typen von Batterien und Akkumulatoren, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung.

Vorgehensweise und Details

Gerätebatterien und -akkumulatoren

Hersteller von Gerätebatterien und -akkumulatoren müssen eine zugelassene Stelle vertraglich mit der Erfüllung aller ihnen obliegenden Verpflichtungen beauftragen. Derzeit ist die ASBL Ecobatterien die einzige zugelassene Stelle, die diese Verpflichtungen übernehmen kann. Die Hersteller von Produkten müssen demnach Mitglied bei Ecobatterien werden.

Weitere Informationen können Sie bei der ASBL Ecobatterien erfragen: per E-Mail an administration@ecobatterien.lu oder telefonisch unter (+352) 26 09 87.

Fahrzeug-/Industriebatterien und -akkumulatoren

Hersteller von Fahrzeug-/Industriebatterien und -akkumulatoren können:

  • entweder Mitglied der zugelassenen Stelle werden;
  • oder eine Einzelzulassung beantragen. Der Antrag auf Einzelzulassung muss online über das Tool e-RA gestellt werden. Jeder Hersteller, der die Rücknahmepflicht selbst erfüllt (Einzelzulassung), muss dem Umweltamt (Administration de l’environnement) jährlich über das Tool e-RA bis zum 30. April einen Bericht zukommen lassen.

Weitere Informationen können Sie per E-Mail an batt@aev.etat.lu beim Umweltamt erfragen.

Zuständige Kontaktstellen

Ecobatterien ASBL

Adresse:
11, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux

Umweltamt Strategien und Konzepte

Adresse:
1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette Luxemburg
E-Mail:
emballages@aev.etat.lu
Verpackungen
E-Mail:
deee@aev.etat.lu
EEAG
E-Mail:
batt@aev.etat.lu
Batterien und Akkumulatoren
E-Mail:
sup@aev.etat.lu
Tabakprodukte mit Filtern

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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