Erweiterte Verantwortung der Hersteller von Tabakprodukten mit Filtern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem geänderten Gesetz vom 21. März 2012 über Abfälle und dem Gesetz vom 9. Juni 2022 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt gilt für Tabakprodukte mit Filtern und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden (im Folgenden „Tabakprodukte mit Filtern“), das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Zur Förderung der Vermeidung, Wiederverwendung, Weiterverwendung, des Recyclings und jeder anderen Verwertung von Abfällen gilt für Verantwortliche der Tabakprodukte mit Filtern (das heißt für jeden, der Tabakprodukte mit Filtern auf den Markt bringt) das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Demnach muss ein Hersteller von Produkten eine Reihe von Pflichten erfüllen.

Betroffene Personen

Hersteller von Produkten

Als Hersteller von Produkten gilt jede natürliche oder juristische Person:

  • die in Luxemburg niedergelassen ist und Produkte gewerbsmäßig in Luxemburg herstellt, abfüllt oder direkt verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, und auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die als erster Akteur Produkte, die von einer in Luxemburg oder anderswo niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, nach Luxemburg eingeführt wurden, gewerbsmäßig entgegennimmt und Produkte auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die außerhalb Luxemburgs ansässig ist und in Luxemburg gewerbsmäßig Produkte direkt an Haushalte oder andere Nutzer als Haushalte verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen.

Betreffende Produkte

Die betreffenden Filter für Tabakprodukte sind ganz oder teilweise aus Kunststoff und Einwegprodukte. Bei den betreffenden Produkten handelt es sich beispielsweise um:

  • Zigaretten oder Zigarren mit Filter;
  • separate Filter;
  • elektronische Geräte (mit einem Filter) zum Erhitzen von Tabak.

Elektronische Zigaretten oder Vape-Produkte sind keine Einwegprodukte und enthalten keinen Tabak. Daher unterliegen diese Produkte nicht dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung, auch wenn sie einen Kunststofffilter enthalten.

Vorgehensweise und Details

Erweiterte Herstellerverantwortung

Jeder Hersteller von Tabakprodukten mit Filtern, für den die erweiterte Herstellerverantwortung gilt, muss die folgenden Verpflichtungen erfüllen:

  • Übernahme der Kosten für die Reinigung achtlos weggeworfener Abfälle aus diesen Produkten sowie für die Beförderung und Weiterverarbeitung dieser Abfälle;
  • Übernahme der Kosten für die Sammlung, die Beförderung und Weiterverarbeitung dieser Produkte, die zu Abfällen geworden sind und in öffentlichen Sammelsystemen entsorgt werden, einschließlich der Kosten für die Infrastruktur und deren Betrieb;
  • Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Auswirkungen der unsachgemäßen Entsorgung von Abfällen aus diesen Produkten auf die Umwelt, die Meeresumwelt und das Abwassersystem;
  • Verringerung der Menge dieser Produkte, die zu Abfall geworden sind, um 10 % pro Jahr.

Tabakprodukte mit Filtern

Hersteller von Tabakprodukten mit Filtern müssen zwingend die zugelassene Stelle vertraglich mit der Erfüllung aller ihnen obliegenden Verpflichtungen beauftragen. Derzeit ist die ASBL Valorlux die einzige zugelassene Stelle, die diese Verpflichtungen übernehmen kann. Die Hersteller von Tabakprodukten mit Filtern müssen demnach Mitglied der ASBL Valorlux werden.

Weitere Informationen können Sie bei der ASBL Valorlux erfragen: per E-Mail an message@valorlux.lu oder telefonisch unter (+352) 37 00 06 1.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Déchets de produits du tabac avec filtres

sur emwelt.lu - le portail de l'environnement

Rechtsgrundlagen

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