Erweiterte Verantwortung der Hersteller von Filtern für Tabakprodukte

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 2022 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und des geänderten Gesetzes vom 21. März 2012 über Abfälle gilt für Tabakprodukte mit Filtern und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden (im Folgenden „Filter für Tabakprodukte“), das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Betroffene Personen

Betroffene Produkte

Tabakprodukte sind alle Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, insofern sie, auch nur teilweise, aus Tabak bestehen.

Filter für Tabakprodukte, für die das Prinzip der erweiterten Verantwortung gilt, sind zum Beispiel Plastik- und Einwegfilter, die:

  • Teil einer Zigarette oder Zigarre;
  • separat;
  • Teil eines elektronischen Geräts zum Erhitzen von Tabak sind.

Elektronische Zigaretten oder Vape-Produkte sind keine Einwegprodukte und enthalten keinen Tabak. Daher unterliegen diese Produkte nicht dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung, auch wenn sie einen Kunststofffilter enthalten.

Betroffene Hersteller

Jeder Hersteller von Filtern für Tabakprodukte unterliegt der erweiterten Herstellerverantwortung und muss eine Reihe von Pflichten in Bezug auf die Behandlung der Abfälle aus Filtern für Tabakprodukte erfüllen.

Bei einem Hersteller von Filtern für Tabakprodukte kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln:

  • die in Luxemburg ansässig ist und in Luxemburg gewerbsmäßig Tabakprodukte mit Filtern herstellt, abfüllt oder direkt verkauft;
  • die als erster Akteur gewerbsmäßig Produkte entgegennimmt, die von einer in Luxemburg oder anderswo ansässigen natürlichen oder juristischen Person nach Luxemburg eingeführt wurden;
  • die außerhalb Luxemburgs ansässig ist und in Luxemburg gewerbsmäßig Produkte direkt an Haushalte oder andere Nutzer als Haushalte verkauft.

Vorgehensweise und Details

Erweiterte Herstellerverantwortung

Jeder Hersteller von Filtern für Tabakprodukte, für den die erweiterte Herstellerverantwortung gilt, muss die folgenden Verpflichtungen erfüllen:

  • Übernahme der Kosten für die Reinigung achtlos weggeworfener Abfälle aus diesen Produkten sowie für die Beförderung und Weiterverarbeitung dieser Abfälle;
  • Übernahme der Kosten für die Sammlung, die Beförderung und Weiterverarbeitung dieser Produkte, die zu Abfällen geworden sind und in öffentlichen Sammelsystemen entsorgt werden, einschließlich der Kosten für die Infrastruktur und deren Betrieb;
  • Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Auswirkungen der unsachgemäßen Entsorgung von Abfällen aus diesen Produkten auf die Umwelt, die Meeresumwelt und das Abwassersystem;
  • Verringerung der zurückgewiesenen Menge dieser Produkte, die zu Abfall geworden sind, um 10 % pro Jahr.

Wahl zwischen individueller oder kollektiver Wahrnehmung der Pflichten

Hersteller von Filtern für Tabakprodukte können eine zugelassene Stelle mit allen Pflichten beauftragen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, oder diese Pflichten vollständig selbst übernehmen.

Hersteller von Filtern für Tabakprodukte können also wahlweise:

  • eine Einzelzulassung beantragen; oder
  • Mitglied einer zugelassenen Stelle werden.

Individuelles System

Hersteller von Filtern für Tabakprodukte, die ihre Pflichten zur Abfallbehandlung selbst übernehmen möchten, müssen beim Umweltamt (Administration de l’environnement) eine Einzelzulassung beantragen.

Der Antrag auf Einzelzulassung muss online auf der Website des Umweltamts gestellt werden.

Hersteller, die eine Einzelzulassung erhalten haben, müssen dem Umweltamt einen Jahresbericht vorlegen. Dieser Jahresbericht ist jedes Jahr spätestens bis zum 30. April über die Online-Plattform e-RA einzureichen.

Sollten Sie Fragen haben, schreiben Sie eine E-Mail an: sup@aev.etat.lu.

Kollektives System

Hersteller von Filtern für Tabakprodukte können entscheiden, Mitglied einer zugelassenen Stelle zu werden, die ihre Pflichten vollständig übernimmt.

Derzeit verfügt nur die ASBL VALORLUX über eine Zulassung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Biodiversität, um die Pflichten der Hersteller von Filtern für Tabakprodukte zu übernehmen.

Weitere Informationen können Sie bei der ASBL VALORLUX erfragen: per E-Mail an service.marketing@valorlux.lu oder telefonisch unter (+352) 37 00 06 – 1.

Zuständige Kontaktstellen

Valorlux asbl

Umweltamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität

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