Erweiterte Verantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem geänderten Gesetz vom 21. März 2012 über Abfälle und dem Gesetz vom 9. Juni 2022 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Zur Förderung der Vermeidung, Wiederverwendung, Weiterverwendung, des Recyclings und jeder anderen Verwertung von Abfällen gilt für die Verantwortlichen der Produkte (das heißt für jeden, der Elektro- und Elektronikgeräte (EEG) auf den Markt bringt) das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Demnach muss ein Hersteller von Produkten eine Reihe von Pflichten erfüllen.

Betroffene Personen

Hersteller von Produkten

Als Hersteller von Produkten gilt jede natürliche oder juristische Person:

  • die in Luxemburg niedergelassen ist und Produkte gewerbsmäßig in Luxemburg herstellt, abfüllt oder direkt verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, und auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die als erster Akteur Produkte, die von einer in Luxemburg oder anderswo niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, nach Luxemburg eingeführt wurden, gewerbsmäßig entgegennimmt und Produkte auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die außerhalb Luxemburgs ansässig ist und in Luxemburg gewerbsmäßig Produkte direkt an Haushalte oder andere Nutzer als Haushalte verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen.

Zu den Herstellern von Produkten gehören auch:

  • Personen, die EEG in Luxemburg entwerfen oder herstellen lassen und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Luxemburg vermarkten;
  • mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich aufgrund oder in Übereinstimmung mit einem Finanzierungsvertrag eine Finanzierung sicherstellen, es sei denn, sie handeln auch als Hersteller im Sinne der Definition des Herstellers von Produkten.

Betreffende Produkte

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG).

EEAG sind Altgeräte, die:

  • zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig waren;
  • zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder ausgelegt waren.

Das Gesetz vom 9. Juni 2022 über EEAG gilt für folgende Kategorien von EEG:

  • Wärmeüberträger;
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten;
  • Lampen;
  • Großgeräte (mindestens eine der äußeren Abmessungen beträgt mehr als 50 cm);
  • Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm);
  • kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm).

Vorgehensweise und Details

Elektrische und elektronische Haushaltsgeräte

Hersteller von elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräten müssen eine zugelassene Stelle vertraglich mit der Erfüllung aller ihnen obliegenden Pflichten beauftragen. Derzeit ist die ASBL Ecotrel die einzige zugelassene Stelle, die diese Verpflichtungen übernehmen kann. Die Hersteller von Produkten müssen demnach Mitglied bei Ecotrel werden.

Weitere Informationen können Sie bei der ASBL Ecotrel erfragen: per E-Mail an administration@ecotrel.lu oder telefonisch unter (+352) 26 09 81.

Elektro- und Elektronikgeräte, die keine Haushaltsgeräte sind

Die Hersteller von EEG, die keine Haushaltsgeräte sind, können:

  • entweder Mitglied der zugelassenen Stelle Ecotrel werden, indem sie eine Dienstleistungsvereinbarung unterzeichnen und beim Umweltamt (Administration de l’environnement) eine partielle Einzelzulassung EEE-B2B beantragen;
  • oder alle ihre Verpflichtungen selbst erfüllen, indem sie beim Umweltamt eine Einzelzulassung beantragen. Der Antrag auf Einzelzulassung muss online über das Tool e-RA gestellt werden. Jeder Hersteller, der die Rücknahmepflicht selbst erfüllt (Einzelzulassung), muss dem Umweltamt jährlich über das Tool e-RA bis zum 30. April einen Bericht zukommen lassen.

Weitere Informationen können Sie per E-Mail an deee@aev.etat.lu beim Umweltamt erfragen.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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