Erweiterte Verantwortung der Hersteller von Verpackungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Gemäß dem geänderten Gesetz vom 21. März 2012 über Abfälle und dem geänderten Gesetz vom 21. März 2017 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gilt für Verpackungsabfälle das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Zur Förderung der Vermeidung, Wiederverwendung, Weiterverwendung, des Recyclings und jeder anderen Verwertung von Abfällen gilt für Verpackungsverantwortliche (das heißt für jeden, der verpackte Produkte auf den Markt bringt) das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung.

Demnach muss der Verpackungsverantwortliche eine Reihe von Pflichten erfüllen.

Betroffene Personen

Verpackungsverantwortliche

Der Verpackungsverantwortliche ist eine natürliche oder juristische Person:

  • die in Luxemburg niedergelassen ist und verpackte Produkte gewerbsmäßig in Luxemburg abfüllt oder direkt verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, und auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die als erster Akteur verpackte Produkte, die von einer in Luxemburg oder anderswo niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, nach Luxemburg eingeführt wurden, gewerbsmäßig entgegennimmt und verpackte Produkte auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr bringt; oder
  • die außerhalb Luxemburgs ansässig ist und in Luxemburg gewerbsmäßig verpackte Produkte direkt an Haushalte oder andere Nutzer als Haushalte verkauft, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen.

Der Verantwortliche für Serviceverpackungen, für den ebenfalls das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung gilt, ist jede Person, die gewerbsmäßig und zum Zweck des Inverkehrbringens auf dem luxemburgischen Markt Serviceverpackungen herstellt oder einführt.

Betreffende Produkte

Das Prinzip der erweiterten Verantwortung gilt für alle auf dem luxemburgischen Markt in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in Industrie, Handel, Büros, Werkstätten, Dienstleistungsbetrieben, Haushalten oder auf anderer Ebene verwendet oder entsorgt werden, und egal aus welchen Materialien sie bestehen.

Für die folgenden Einwegverpackungen aus Kunststoff gelten zusätzliche Pflichten:

  • Lebensmittelbehältnisse;
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden;
  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern;
  • Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; und
  • leichte Kunststofftragetaschen.

Vorgehensweise und Details

Haushaltsverpackungen

Verantwortliche für Haushaltsverpackungen müssen eine zugelassene Stelle vertraglich mit der Erfüllung aller ihnen obliegenden Pflichten beauftragen. Derzeit ist die ASBL Valorlux die einzige zugelassene Stelle, die diese Verpflichtungen übernehmen kann. Verantwortliche für Haushaltsverpackungen müssen demnach Mitglied der ASBL Valorlux werden.

Weitere Informationen können Sie bei der ASBL Valorlux erfragen: per E-Mail an message@valorlux.lu oder telefonisch unter (+352) 37 00 061.

Wiederverwendbare Haushaltsverpackungen

Bei wiederverwendbaren Verpackungen, für die es ein Rücknahmesystem gibt, können Verpackungsverantwortliche eine zugelassene Stelle vertraglich mit der Erfüllung aller oder eines Teils der ihnen obliegenden Pflichten beauftragen. Derzeit ist die ASBL Valorlux die einzige zugelassene Stelle, die diese Verpflichtungen übernehmen kann. Die Beantragung der Mitgliedschaft bei der ASBL Valorlux erfolgt online.

Weitere Informationen können Sie per E-Mail an emballages@aev.etat.lu beim Umweltamt (Administration de l’environnement) erfragen.

Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind

Verantwortliche für Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind, müssen eine zugelassene Stelle vertraglich mit der Erfüllung aller oder eines Teils der ihnen obliegenden Pflichten beauftragen. Derzeit ist die ASBL Valorlux die einzige zugelassene Stelle, die diese Verpflichtungen übernehmen kann. Verantwortliche für Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind, müssen demnach Mitglied der ASBL Valorlux werden.

Weitere Informationen können Sie per E-Mail an emballages@aev.etat.lu beim Umweltamt erfragen.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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