Fahrt unter luxemburgischer Flagge

Zum letzten Mal aktualisiert am

Seit 1990 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung des öffentlichen Schiffsregisters hat Luxemburg ein effizientes Register sowie eine attraktive aufnehmende Plattform für die maritime Wirtschaft entwickelt.

Im Laufe der Jahre konnten Synergien mit der Logistik-, Finanz- und Versicherungsbranche entwickelt werden, wodurch die maritime Wirtschaft in die Politik der wirtschaftlichen Diversifizierung der Regierung integriert wurde.

In diesem Zusammenhang fungiert das Schifffahrtsaufsichtsamt (Commissariat aux affaires maritimes - CAM) als Dienstleister und Aufsichtsbehörde für die Branche und insbesondere für zugelassene Schifffahrtsunternehmen, die von Luxemburg aus tätig sind. Das CAM überwacht unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Behörden die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und ist für die Verfolgung der Entwicklung des internationalen Seerechts, insbesondere innerhalb der Europäischen Union (EU), zuständig.

Betroffene Personen

Folgende Schiffe können in das öffentliche Schiffsregister Luxemburgs eingetragen werden:

  • Schiffe, die zu mehr als der Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Europäischen Union oder von Handelsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind;
  • bareboat gecharterte Schiffe und Schiffe, die von diesen Personen betrieben werden, sofern die gesamte oder zumindest ein wesentlicher Teil der Verwaltung des Schiffes von Luxemburg aus erfolgt.

Vorgehensweise und Details

Schifffahrtsunternehmen, deren Gesellschaftszweck der Kauf, Verkauf, das Chartern, das Verchartern und die Verwaltung von Seeschiffen sowie die damit direkt oder indirekt verbundenen Finanz- und Handelsgeschäfte ist, können die vom Minister für Wirtschaft ausgestellte Zulassung erhalten.

Das Unternehmen muss mittels Vertrag eine natürliche oder juristische Person zum Reedereileiter ernennen. Vor der Ausübung seiner Tätigkeit muss der Reedereileiter vom Minister für Wirtschaft zugelassen worden sein.

Um als Reedereileiter zugelassen zu werden, muss die betreffende Person ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und einen Nachweis für ihre Zuverlässigkeit und Berufserfahrung erbringen.

Eintragung von Schiffen

Schwimmende Geräte, die als Schiffe definiert werden können, können in das öffentlichen Schiffsregister eingetragen werden.

Ein Schiff wird definiert als jedes schwimmende Gerät:

  • mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder mehr;
  • das für die Navigation über oder unter Wasser geeignet ist;
  • das gewöhnlich den Gefahren des Meeres ausgesetzt ist; und
  • das gewerblich betrieben wird oder betrieben werden soll.

Nur Schiffe, die weniger als 15 Jahre alt sind, können eine Erstregistrierung unter luxemburgischer Flagge erhalten.

Das Schiff muss von einer der folgenden zugelassenen Klassifikationsgesellschaften klassifiziert werden:

  • American Bureau of Shipping;
  • Bureau Veritas;
  • DNV-GL;
  • Korean Registry;
  • Lloyd’s Register;
  • NKK;
  • RINA;
  • China Classification Society;
  • Croatian Register of Shipping.

Jedes Schiff, das die Registrierung unter luxemburgischer Flagge beantragt, muss einer Überprüfung durch die Seebehörde eines EU-Mitgliedstaates oder durch eine zugelassene Klassifikationsgesellschaft unterzogen worden sein.

Zusammensetzung der Besatzung

Der Kapitän eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffes muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. In bestimmten Fällen kann der Minister jedoch Ausnahmen von dieser Bedingung gewähren.

An Bord eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffes beschäftigte Seeleute müssen im Besitz eines luxemburgischen Seefahrtbuches sein.

An Bord eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffes beschäftigte Seeleute müssen sozialversichert sein. Anhand dieser Tabelle lässt sich das anwendbare Sozialversicherungssystem ermitteln.

Die Reederei stellt sicher, dass auf unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffen tätige Seeleute unabhängig von ihren Fähigkeiten und/oder Funktionen die Voraussetzungen in den folgenden Bereichen erfüllen:

  • Gesundheit (Seediensttauglichkeitszeugnis);
  • Ausbildung (einschließlich Zusatzausbildungen und Auffrischungskurse);
  • Erfahrung; und
  • Zertifizierung.

Der Kapitän und alle Offiziere müssen über eine von Luxemburg ausgestellte Bestätigung ihres Fachkundezeugnisses verfügen und dieses Dokument bei der Inspektion durch einen Hafenstaatkontrolleur (PSCO) vorlegen, wenn dies verlangt wird.

Die für die Zubereitung der Mahlzeiten zuständigen Seeleute müssen über die Cook“-Bescheinigung verfügen, die als Nachweis der für diese Aufgabe erforderlichen Ausbildung und Qualifikation dient.

Alle von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Zeugnisse für Seeleute werden auch in Luxemburg anerkannt (Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse).

In einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse können in Luxemburg ebenfalls anerkannt werden, wenn:

  • die Genehmigung zur Bestätigung von der Europäischen Kommission erteilt wurde;
  • ein Abkommen über die Anerkennung von Zeugnissen mit dem jeweiligen Drittland unterzeichnet wurde.

Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse aus einem Drittland, das nicht auf der Liste steht, können nicht anerkannt werden.

Die Beantragung eines Seefahrtbuches oder einer Anerkennung eines Befähigungszeugnisses und/oder eines Fachkundezeugnisses erfolgt online über MyGuichet.lu.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022

    über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

  • Loi modifiée du 9 novembre 1990

    ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois

  • Loi du 17 juin 1994

    modifiant et complétant la loi du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois

  • Loi du 20 décembre 2024

    portant modification 1° de la loi modifiée du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois 2° du Code de la consommation 3° de la loi modifiée du 14 avril 1992 instituant un code disciplinaire et pénal pour la marine 4° de la loi du 23 septembre 1997 portant réglementation de la navigation de plaisance et portant modification de certaines autres dispositions légales 5° de la loi du 29 avril 2000 transposant la directive n° 92/29/CEE du Conseil du 31 mars 1992 concernant les prescriptions minimales de sécurité et de santé pour promouvoir une meilleure assistance médicale à bord des navires

  • Règlement grand-ducal modifié du 24 décembre 1990

    concernant l’exécution de l’article 24 de la loi du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois

  • Règlement grand-ducal du 16 mars 2012

    concernant le respect des obligations de l’État du Pavillon

  • International Convention 1978

    on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers (STCW)

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