Fahrt unter luxemburgischer Flagge

Zum letzten Mal aktualisiert am

Seit 1990 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung des öffentlichen Schiffsregisters hat Luxemburg ein effizientes Register sowie eine attraktive aufnehmende Plattform für die maritime Wirtschaft entwickelt.

Im Laufe der Jahre konnten Synergien mit der Logistik-, Finanz- und Versicherungsbranche entwickelt werden, wodurch die maritime Wirtschaft in die Politik der wirtschaftlichen Diversifizierung der Regierung integriert wurde.

In diesem Zusammenhang fungiert das Schifffahrtsaufsichtsamt (Commissariat aux affaires maritimes - CAM) als Dienstleister und Aufsichtsbehörde für die Branche und insbesondere für zugelassene Schifffahrtsunternehmen, die von Luxemburg aus tätig sind. Das CAM überwacht unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Behörden die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und ist für die Verfolgung der Entwicklung des internationalen Seerechts, insbesondere innerhalb der Europäischen Union (EU), zuständig.

Betroffene Personen

Folgende Schiffe können in das öffentliche Schiffsregister Luxemburgs eingetragen werden:

  • Schiffe, die zu mehr als der Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Europäischen Union oder von Handelsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind;
  • bareboat gecharterte Schiffe und Schiffe, die von diesen Personen betrieben werden, sofern die gesamte oder zumindest ein wesentlicher Teil der Verwaltung des Schiffes von Luxemburg aus erfolgt.

Vorgehensweise und Details

Schifffahrtsunternehmen, deren Gesellschaftszweck der Kauf, Verkauf, das Chartern, das Verchartern und die Verwaltung von Seeschiffen sowie die damit direkt oder indirekt verbundenen Finanz- und Handelsgeschäfte ist, können die vom Minister für Wirtschaft ausgestellte Zulassung erhalten.

Das Unternehmen muss mittels Vertrag eine natürliche oder juristische Person zum Reedereileiter ernennen. Vor der Ausübung seiner Tätigkeit muss der Reedereileiter vom Minister für Wirtschaft zugelassen worden sein.

Um als Reedereileiter zugelassen zu werden, muss die betreffende Person ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und einen Nachweis für ihre Zuverlässigkeit und Berufserfahrung erbringen.

Eintragung von Schiffen

Schwimmende Geräte, die als Schiffe definiert werden können, können in das öffentlichen Schiffsregister eingetragen werden.

Ein Schiff wird definiert als jedes schwimmende Gerät:

  • mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder mehr;
  • das für die Navigation über oder unter Wasser geeignet ist;
  • das gewöhnlich den Gefahren des Meeres ausgesetzt ist; und
  • das gewerblich betrieben wird oder betrieben werden soll.

Nur Schiffe, die weniger als 15 Jahre alt sind, können eine Erstregistrierung unter luxemburgischer Flagge erhalten.

Das Schiff muss von einer der folgenden zugelassenen Klassifikationsgesellschaften klassifiziert werden:

  • American Bureau of Shipping;
  • Bureau Veritas;
  • DNV-GL;
  • Korean Registry;
  • Lloyd’s Register;
  • NKK;
  • RINA;
  • China Classification Society;
  • Croatian Register of Shipping.

Jedes Schiff, das die Registrierung unter luxemburgischer Flagge beantragt, muss einer Überprüfung durch die Seebehörde eines EU-Mitgliedstaates oder durch eine zugelassene Klassifikationsgesellschaft unterzogen worden sein.

Zusammensetzung der Besatzung

Der Kapitän eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffes muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. In bestimmten Fällen kann der Minister jedoch Ausnahmen von dieser Bedingung gewähren.

An Bord eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffes beschäftigte Seeleute müssen im Besitz eines luxemburgischen Seefahrtbuches sein.

An Bord eines unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffes beschäftigte Seeleute müssen sozialversichert sein. Anhand dieser Tabelle lässt sich das anwendbare Sozialversicherungssystem ermitteln.

Die Reederei stellt sicher, dass auf unter luxemburgischer Flagge fahrenden Schiffen tätige Seeleute unabhängig von ihren Fähigkeiten und/oder Funktionen die Voraussetzungen in den folgenden Bereichen erfüllen:

  • Gesundheit (Seediensttauglichkeitszeugnis);
  • Ausbildung (einschließlich Zusatzausbildungen und Auffrischungskurse);
  • Erfahrung; und
  • Zertifizierung.

Der Kapitän und alle Offiziere müssen über eine von Luxemburg ausgestellte Bestätigung ihres Fachkundezeugnisses verfügen und dieses Dokument bei der Inspektion durch einen Hafenstaatkontrolleur (PSCO) vorlegen, wenn dies verlangt wird.

Die für die Zubereitung der Mahlzeiten zuständigen Seeleute müssen über die Cook“-Bescheinigung verfügen, die als Nachweis der für diese Aufgabe erforderlichen Ausbildung und Qualifikation dient.

Alle von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Zeugnisse für Seeleute werden auch in Luxemburg anerkannt (Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse).

In einem Drittland ausgestellte Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse können in Luxemburg ebenfalls anerkannt werden, wenn:

  • die Genehmigung zur Bestätigung von der Europäischen Kommission erteilt wurde;
  • ein Abkommen über die Anerkennung von Zeugnissen mit dem jeweiligen Drittland unterzeichnet wurde.

Befähigungszeugnisse und Fachkundezeugnisse aus einem Drittland, das nicht auf der Liste steht, können nicht anerkannt werden.

Die Beantragung eines Seefahrtbuches oder einer Anerkennung eines Befähigungszeugnisses und/oder eines Fachkundezeugnisses erfolgt online über MyGuichet.lu.

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