Unter luxemburgischer Flagge fahren
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Seit 1990 und dem Erlass des Gesetzes zur Schaffung eines öffentlichen Seeschifffahrtsregisters hat Luxemburg ein effizientes Register sowie eine attraktive Aufnahmeplattform für Schifffahrtsunternehmen entwickelt.
Im Laufe der Jahre konnten Synergien mit der Logistik-, Finanz- und Versicherungsbranche geknüpft werden, durch die die Schifffahrt Teil der Politik der wirtschaftlichen Diversifizierung der Regierung geworden ist.
In diesem Zusammenhang fungiert das Schifffahrtsaufsichtsamt (Commissariat aux affaires maritimes - CAM) als Dienstleister und als Aufsichtsbehörde der Branche und insbesondere der zugelassenen Reedereien, die von Luxemburg aus tätig sind. Unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Behörden überwacht das CAM die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen und hat den Auftrag, die Entwicklung des internationalen Schifffahrtsrechts, insbesondere innerhalb der Europäischen Union, zu verfolgen.
Betroffene Personen
Folgende Schiffe können ins luxemburgische öffentliche Schifffahrtsregister eingetragen werden:
- Schiffe, die zu mehr als der Hälfte im Besitz von Bürgern der Europäischen Union oder Handelsgesellschaften mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
- Schiffe, die als Bareboat-Charter-Schiff eingesetzt werden, und Schiffe, die von oben genannten Personen betrieben werden, vorausgesetzt die gesamte oder ein wesentlicher Teil der Verwaltung des Schiffes wird von Luxemburg aus ausgeübt.
Vorgehensweise und Details
Zulassung einer Reederei
Schifffahrtsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck im Kauf, im Verkauf, in der Charterung, in der Vercharterung und in der Verwaltung von Hochseeschiffen sowie in direkt oder indirekt damit verbundenen finanziellen und kommerziellen Transaktionen besteht, können eine vom Minister für Wirtschaft ausgestellte Zulassung erhalten.
Zulassung eines Reedereileiters
Die Reederei muss mittels Vertrag eine natürliche oder juristische Person zum Reedereileiter bestellen. Vor der Ausübung seiner Funktionen muss der Reedereileiter vom Minister für Wirtschaft zugelassen worden sein.
Um als Reedereileiter zugelassen zu werden, muss der Betreffende seinen Wohnsitz in Luxemburg haben und einen Nachweis für seine Ehrenhaftigkeit und seine Berufserfahrung erbringen.
Eintragung der Schiffe (Einflaggung)
In das öffentliche Schifffahrtsregister eingetragen werden können Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 25.000, die üblicherweise auf See den Transport von Personen oder Waren, die Fischerei, das Schleppen oder jede sonstige Art der kommerziellen Schifffahrt ausüben.
Nur Schiffe, die jünger als 15 Jahre sind, können erstmalig in das luxemburgische Schifffahrtsregister eingetragen werden und unter luxemburgischer Flagge fahren.
Das Schiff muss von einer der folgenden zugelassenen Klassifikationsgesellschaften eingeordnet sein:
- American Bureau of Shipping
- Bureau Veritas
- DNV-GL
- Korean Registry
- Lloyd’s Register
- NKK
- RINA
Jedes Schiff, das unter luxemburgischer Flagge fahren möchte, muss einer Prüfung durch die Schifffahrtsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eine zugelassene Klassifikationsgesellschaft unterzogen worden sein.
Besatzungsmitglieder
Der Kapitän eines Schiffs unter luxemburgischer Flagge muss die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. In einigen Fällen kann der Minister eine Abweichung von dieser Bedingung bewilligen.
Jeder an Bord eines Schiffs unter luxemburgischer Flagge beschäftigte Seemann muss im Besitz eines luxemburgischen Seefahrtbuches sein.
Jeder an Bord eines Schiffs unter luxemburgischer Flagge beschäftigter Seemann muss sozialversichert sein. Anhand dieser Tabelle lässt sich das anwendbare Sozialversicherungssystem ermitteln.
Die Reederei achtet darauf, dass die Seemänner, die an Bord eines Schiffs unter luxemburgischer Flagge beschäftigt sind, unabhängig von ihren Fähigkeiten und/oder Funktionen den Anforderungen in folgenden Bereichen genügen:
- Gesundheit (Seediensttauglichkeitszeugnis);
- Ausbildung (einschließlich Zusatzausbildungen und Auffrischungen);
- Erfahrung und;
- Zertifizierung.
Der Kapitän und alle Offiziere müssen im Besitz eines von Luxemburg ausgestellten Anerkennungsvermerks für ihren Befähigungsnachweis sein und dieses Dokument bei der Besichtigung durch einen Hafenstaatkontrolleur (PSCO) vorlegen, wenn dies verlangt wird.
Die für die Zubereitung der Mahlzeiten zuständigen Seeleute müssen im Besitz der „Cook-Bescheinigung“ (Befähigung als Schiffskoch) sein, die als Nachweis der für diese Aufgabe erforderlichen Ausbildung und Qualifikation dient.
Alle von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Diplome und Zeugnisse der Seeleute sind in Luxemburg anerkannt (Befähigungsscheine oder -nachweise).
In einem Drittland ausgestellte Befähigungsscheine oder -nachweise können in Luxemburg ebenfalls anerkannt werden, wenn:
- die Genehmigung zum Anerkennungsvermerk von der Europäischen Kommission bewilligt wurde;
- ein Abkommen zur Anerkennung der Zeugnisse mit dem jeweiligen Drittland unterzeichnet wurde.
Die nicht auf der Liste geführten Befähigungsscheine und -nachweise aus Drittländern können nicht anerkannt werden.
Die Beantragung eines Seefahrtbuches oder einer Anerkennung eines Befähigungsscheins oder -nachweises erfolgt online über MyGuichet.lu.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
-
Schifffahrtsaufsichtsamt (CAM)
- Adresse:
- 3-5, rue Auguste Lumière L-1950 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 844 53
- Fax:
- (+352) 29 91 40
- E-Mail:
- cam@cam.etat.lu
- Website:
- http://www.maritime.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Circulars
on the Maritime.lu portal
-
Legislation
on the Maritime.lu portal
Rechtsgrundlagen
-
Règlement grand-ducal du 16 mars 2012
concernant le respect des obligations de l'État du Pavillon
-
Directive (UE) 2022/993 du Parlement européen et du Conseil du 8 juin 2022
concernant le niveau minimal de formation des gens de mer
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Loi du 17 juin 1994
modifiant et complétant la loi du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d'un registre public maritime luxembourgeois
-
Règlement grand-ducal modifié du 24 décembre 1990
concernant l'exécution de l'article 24 de la loi du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d'un registre public maritime luxembourgeois
- International Convention and Code on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers (STCW)
-
Loi modifiée du 9 novembre 1990
ayant pour objet la création d'un registre public maritime luxembourgeois
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