Luxemburgisches Schiffsregister: Eintragung und Löschung von Schiffen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Es gibt 3 verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit der Eintragung von Schiffen in das öffentliche Schiffsregister Luxemburgs:

  • Antrag auf Volleintrag: Die Eigentumsrechte am Schiff werden in Luxemburg eingetragen, und das Schiff fährt unter luxemburgischer Flagge;
  • Antrag auf Bareboat-in-Eintragung: Die Eigentumsrechte am Schiff werden im Ausland eingetragen und das Schiff fährt unter luxemburgischer Flagge;
  • Antrag auf Bareboat-out-Genehmigung: Die Eigentumsrechte am Schiff werden in Luxemburg eingetragen, und das Schiff fährt unter ausländischer Flagge.

Diese Anträge auf Eintragung, Erneuerung sowie auf Löschung sind an das Schifffahrtsaufsichtsamt (Commissariat aux affaires maritimes - CAM) zu richten.

Für Schiffe mit einer Besatzung muss bei Einreichung des Antrags auf Eintragung ein Antrag auf Mindestbesatzung (minimum safe manning) gestellt werden. Bei Änderung der Geschäftstätigkeit, die eine Änderung dieser Mindestbesatzung rechtfertigen kann, kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Ebenso muss dem CAM innerhalb von 30 Tagen jede Änderung der Angaben mitgeteilt werden, die im Antrag auf Eintragung und in den zu diesem Zweck eingereichten Unterlagen enthalten sein müssen (zum Beispiel: Wechsel des Eigentümers, Wechsel der antragstellenden Person, Wechsel des Charterers, Änderung des Namens des Schiffes).

Betroffene Personen

Die Anträge sind einzureichen:

  • entweder vom Eigentümer des Schiffes;
  • oder vom Charterer im Falle einer Bareboat-in-Eintragung;
  • oder vom Betreiber des Schiffes, auf dessen Namen das Schiff eingetragen wird.

Ein Betreiber kann den Volleintrag in seinem eigenen Namen beantragen, wenn er vom Eigentümer ausdrücklich dazu ermächtigt wurde und sich bereit erklärt, gemäß luxemburgischem Recht für das Schiff und die Personen an Bord unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise zu haften, wie es der Schiffseigentümer tun würde, wenn die Eintragung auf seinen Namen erfolgt wäre.

Voraussetzungen

Jede Reederei, die sich in Luxemburg niederlässt, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als luxemburgische Reederei zugelassen werden.

Um ein Schiff in Luxemburg eintragen zu können, muss die gesamte oder zumindest ein wesentlicher Teil der Verwaltung des Schiffes von Luxemburg aus ausgeübt werden und das Schiff muss:

  • entweder zu mehr als der Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder von Handelsgesellschaften mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sein;
  • oder von diesen Personen betrieben werden;
  • oder bareboat gechartert sein.

Ein Schiff wird definiert als jedes schwimmende Gerät:

  • mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder mehr;
  • das für die Navigation über oder unter Wasser geeignet ist;
  • das gewöhnlich den Gefahren des Meeres ausgesetzt ist; und
  • das gewerblich betrieben wird oder betrieben werden soll.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen je nach Fall Folgendes online über MyGuichet.lu ausfüllen:

Ausgefüllte Anträge können in Ihrem Bereich gespeichert werden, bis der Antrag fertiggestellt ist.

Sobald alle Felder ausgefüllt sind, erstellt das System:

  • das auf Ihren Fall zutreffende Formular;
  • die Liste der erforderlichen Belege (Kaufverträge, technische Unterlagen des Schiffes, Besatzungsliste usw.).

Nachdem Sie Ihren Antrag fertiggestellt und bestätigt haben, müssen Sie ihn auf sicherem elektronischem Weg über MyGuichet.lu an das CAM senden.

Verfolgung des Bearbeitungsstatus

Die Eintragungsbescheinigung wird der antragstellenden Person persönlich ausgehändigt.

Die Löschungsurkunde wird der antragstellenden Person persönlich ausgehändigt. Sie ermöglicht es dem Hypothekenamt, das Schiff aus dem luxemburgischen Schiffsregister zu löschen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 9 novembre 1990

    ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois

  • Loi du 17 juin 1994

    modifiant et complétant la loi du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois

  • Loi du 20 décembre 2024

    portant modification 1° de la loi modifiée du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois 2° du Code de la consommation 3° de la loi modifiée du 14 avril 1992 instituant un code disciplinaire et pénal pour la marine 4° de la loi du 23 septembre 1997 portant réglementation de la navigation de plaisance et portant modification de certaines autres dispositions légales 5° de la loi du 29 avril 2000 transposant la directive n° 92/29/CEE du Conseil du 31 mars 1992 concernant les prescriptions minimales de sécurité et de santé pour promouvoir une meilleure assistance médicale à bord des navires

  • Règlement grand-ducal modifié du 24 décembre 1990

    concernant l’exécution de l’article 24 de la loi du 9 novembre 1990 ayant pour objet la création d’un registre public maritime luxembourgeois

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