Gerichtlicher Sachverständiger

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Der Justizminister kann vereidigte Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher mit dem Schwerpunkt Strafverfolgung und Verwaltung bestellen, die damit beauftragt werden, die Aufträge zu erfüllen, die ihnen von den Justiz- und Verwaltungsbehörden erteilt werden.

Die Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher, die auf diese Art ausgewählt und daraufhin vor einer Kammer des Obersten Gerichtshof vereidigt wurden, werden in eine auf der Website des Ministeriums der Justiz aufrufbare Liste aufgenommen.

Diese Liste enthält die Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Adresse) der eingetragenen Personen.

In Sachen Strafverfolgung und Verwaltung werden die Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher von den Justiz- und Verwaltungsbehörden vorzugsweise unter den in dieser Liste aufgeführten vereidigten Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern ausgewählt.

Personnes concernées

Jede natürliche Person, die die notwendigen Qualifikationen und die notwendige Erfahrung mitbringt, kann einen Antrag auf Aufnahme in diese Liste stellen.

Modalités pratiques

Antragstellung

Der Antrag ist beim Minister der Justiz über einen Online-Assistenten einzureichen, der auf der Plattform MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) und in der App MyGuichet.lu verfügbar ist.

Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick; oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

  • bei Sachverständigen:
    • die betreffende(n) Branche(n);
    • eventuell das bzw. die Fachgebiete;
  • bei Übersetzern und Dolmetschern:
    • die betreffende(n) Sprachkombination(en), das heißt die Sprache(n) aus welcher/welchen in eine oder mehrere Verwaltungssprachen Luxemburgs übersetzt wird.

Ein Antrag, der keine der 3 Verwaltungssprachen abdeckt (Französisch, Deutsch und Luxemburgisch), kann nicht berücksichtigt werden.

Belege

Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher müssen ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • einen detaillierten Lebenslauf;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug des Wohnsitzlandes;
  • eine einfache Kopie der Diplome;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses bezüglich der Eintragung in das Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse und/oder gegebenenfalls eine Zulassung im Falle der Ausübung eines freien Berufs;
  • im Falle der Ausübung eines reglementierten Berufs eine Genehmigung zur Ausübung des Berufs;
  • von Dritten (zum Beispiel vom Arbeitgeber) ausgestellte Bescheinigungen, die belegen, dass die Angaben im Lebenslauf die tatsächlich erworbene Berufserfahrung in den entsprechenden Branchen/Fachgebieten bzw. im Falle von Übersetzern/Dolmetschern in den entsprechenden Sprachen widerspiegeln;
  • jegliche für wesentlich erachtete Dokumente.

Entscheidung des Ministers

Der Minister überprüft, ob:

  • die Diplome dem betreffenden Tätigkeitsbereich entsprechen;
  • die Berufserfahrung ausreichend ist.

Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Antragsteller per Ministerialerlass (der mehrmals pro Jahr herausgegeben wird) in die vom Ministerium der Justiz geführte Liste eingetragen.

Der Antragsteller wird außerdem aufgefordert, einen Eid vor einer Kammer des Obersten Gerichtshofs zu leisten.

Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der Sachverständige der Aufsicht des Generalstaatsanwalts.

Widerruf

Der Minister der Justiz kann Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher abberufen im Falle:

  • einer Pflichtverletzung oder eines Verstoßes gegen die Berufsethik;
  • sonstiger schwerwiegender Verfehlungen.

Services en ligne et formulaires

Organismes de contact

Ministerium der Justiz

Vous voyez 2 des 3 organismes

Démarches et liens associés

Links

Informations complémentaires

Références légales

Loi modifiée du 7 juillet 1971

portant, en matière répressive et administrative, institution d'experts, de traducteurs et d'interprètes assermentés et complétant les dispositions légales relatives à l'assermentation des experts, traducteurs et interprètes

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