Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen und unter bestimmten Bedingungen eine Vergütung beantragen.

Der Staat unterstützt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien von natürlichen oder juristischen Personen mit 3 Vergütungsformen:

  • Einspeisetarifen;
  • Marktprämien;
  • Ausschreibungen.

Betroffene Personen

Alle natürlichen und juristischen Personen kommen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien infrage und können eine Vergütung beantragen.

Die Verträge werden mit einem Stromnetzbetreiber geschlossen, der für die Zahlung der Vergütungen verantwortlich ist.

Voraussetzungen

Einspeisetarife

Ein Einspeisevertrag wird mit einem Netzbetreiber geschlossen.

Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 200 und 400 kW dürfen nur Genossenschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (coopératives oder sociétés civiles) solche Verträge abschließen.

Marktprämien

Verträge in Form von Marktprämien können nur dann mit einem Betreiber abgeschlossen werden, wenn das Kraftwerk eine Leistung von mindestens 400 kW hat.

Fristen

Einspeise- oder Marktprämienverträge können das ganze Jahr über geschlossen werden.

Vorgehensweise und Details

Einspeisetarife

Es gibt Einspeisetarife für:

  • Windkraft, Solarenergie und Wasserkraft;
  • aus Biogas, Gas aus Kläranlagen, fester Biomasse und Altholz gewonnenen Strom.

Die Tarife werden für 15 Jahre ab dem Datum der ersten Einspeisung in das Netz garantiert.

Sie werden unter Berücksichtigung des Datums der ersten Einspeisung in das Netz mit einer jährlichen degressiven Staffelung berechnet.

Es gibt verschiedene Kategorien, die von der Leistung der Anlagen abhängig sind.

Die Einspeisetarife gelten für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 400 kW.

Marktprämien

Es gibt Marktprämienverträge für:

  • Windkraft, Solarenergie und Wasserkraft;
  • aus Biogas, Gas aus Kläranlagen, fester Biomasse und Altholz gewonnenen Strom.

Das Prinzip der Marktprämie gilt nur für Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 400 kW.

Dieses Prinzip verlangt vom Stromerzeuger, dass er den erzeugten Strom über einen Vermittler, den er frei wählen kann, direkt auf dem Markt verkauft. Dieser Vermittler ist ein in Luxemburg tätiger Stromversorger.

Zusätzlich zu diesem Einkommen erhält er eine variable Prämie, die vom Netzbetreiber gezahlt wird. Der Erzeuger muss sich an den Netzbetreiber wenden, damit dieser ihm einen Standardvertrag betreffend die Marktprämie zukommen lässt. Die variable Prämie gleicht den Differenzbetrag zwischen dem Marktpreis (der aus einem Monatswert berechnet wird) und der von der Gesetzgebung vorgesehenen Bezugsvergütung aus.

Die Marktprämie wird für mindestens 15 Jahre ab dem Datum der ersten Einspeisung von Strom in das Netz garantiert.

Ausschreibungen

Die Ausschreibungen sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung vorbehalten, die (je nach Art der Anlage) zwischen 30 kWp und 20 MWp liegen kann. In der Regel werden die Ausschreibungen einmal pro Jahr durchgeführt.

Unverbindlicher Mehrjahreskalender

Unbeschadet etwaiger weiterer spezifischer Ausschreibungen veröffentlicht das Ministerium für Wirtschaft hiermit einen unverbindlichen Mehrjahreskalender für die beiden Ausschreibungen im Zusammenhang mit Betriebs- und Investitionsbeihilfen:

Jahr der Projektvergabe Benötigtes Gesamtvolumen (in MW) Ausschreibung Betriebsbeihilfen: Ausschreibungsvolumen (in MW) Ausschreibung Investitionsbeihilfen: erwartetes Volumen (in MW)
2024 mind. 70 50 30-40*
2025 mind. 70 40-50 30-40*
2026 mind. 70 40-50 30-40*
2027 mind. 70 40-50 30-40*
2028 mind. 70 40-50 30-40*

* je nach verfügbarem Budget. Je nach den aufeinanderfolgenden Ergebnissen der Ausschreibungen könnte diese Aufteilung angepasst werden.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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