Genehmigungen für geothermische Bohrungen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Durchführung und Nutzung geothermischer Bohrungen (Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme) können Auswirkungen auf Mensch und/oder Umwelt haben.

In den Genehmigungen zur Durchführung geothermischer Bohrungen werden die Bedingungen für die Ausführung und Nutzung festgelegt, die als notwendig erachtet werden, um die Umwelt zu schützen und die Sicherheit der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft im Allgemeinen zu gewährleisten.

Der Antrag auf Genehmigung geothermischer Bohrungen ist beim Umweltamt ( Administration de l’environnement) zu stellen.

Betroffene Personen

Jede natürliche oder juristische Person, privaten oder öffentlichen Rechts, die geothermische Bohrungen zu privaten oder beruflichen Zwecken durchführen und betreiben will, unterliegt von Amts wegen spezifischen Genehmigungen.

Eine erneute Genehmigung ist ferner erforderlich, wenn die genehmigten Anlagen:

  • nicht innerhalb der in der ersten Genehmigung genannten Frist in Betrieb genommen wurden;
  • umgebaut oder erweitert wurden;
  • seit mehr als 3 Jahren in Folge nicht in Betrieb waren;
  • durch einen wie auch immer gearteten Unfall zerstört oder außer Betrieb gesetzt wurden.

Voraussetzungen

Bevor ein geothermisches Bohrprojekt in Angriff genommen wird, ist es angebracht, zu prüfen, ob das Projektgelände sich in einem Gebiet befindet, in dem geothermische Bohrungen genehmigungsfähig sind.

Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt ein kartografisches Verzeichnis erstellt, auf der die nicht genehmigten Zonen und solche mit Tiefenbeschränkung dargestellt sind.

In der betroffenen Zone, die Zonen „Einschränkung Wärmepumpen“ im Menü „Grundwasser“ anzeigen:

  • in den rot markierten Gebieten werden die Anlagen nicht genehmigt;
  • in den orangefarbenen Gebieten werden die Anlagen nicht oder nur mit Tiefenbeschränkungen genehmigt.

Es ist ferner ratsam zu überprüfen, ob die notwendigen Unterlagen für den Antrag auf eine Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen der Klasse 1 und für die Überprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP (évaluation des incidences sur l’environnement - EIE) notwendig ist, vorhanden sind.

Vorgehensweise und Details

Erforderliche Genehmigungen

Die Durchführung einer geothermischen Bohrung unterliegt von Amts wegen:

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Projekte zur Durchführung geothermischer Bohrungen, die ebenfalls einer Betriebsgenehmigung für klassifizierte Anlagen der Klasse 1 unterliegen können einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden.

Der Antragsteller muss daher dem Umweltamt die Unterlagen, die die Überprüfung der Notwendigkeit einer solchen ermöglichen, vorlegen.

Fristen für die Prüfung der Unterlagen

Die Fristen für die Antragsprüfung sind dieselben wie die, die für jede wasserrechtliche Genehmigung oder Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen der Klasse 1 festgelegt wurden.

Der Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der wasserrechtlichen Genehmigung wird dem Antragsteller innerhalb von 3 Monaten nach Benachrichtigung über die Vollständigkeit der Unterlagen zugestellt.

Staatliche Beihilfen

Projekte zur Durchführung geothermischer Bohrungen können, je nach Sachlage, förderfähig im Hinblick auf eine Investitionsbeihilfe in Sachen Umweltschutz und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen sein.

Zuständige Kontaktstellen

Umweltamt

Umweltamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Wasserwirtschaftsamt

Es werden 2 von 8 Stellen angezeigt

Wasserwirtschaftsamt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Klassifizierte Einrichtungen (Commodo/Incommodo) Wasserrechtliche Genehmigung

Links

Rechtsgrundlagen

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