Vorankündigung von Bauarbeiten von kürzerer Dauer oder von beweglichen Baustellen

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Bauherren, die Bauarbeiten von kürzerer Dauer oder bewegliche Baustellen eines bestimmten Ausmaßes (Arbeiten an Gebäuden, Hoch- oder Tiefbauarbeiten) planen, müssen diese im Vorfeld beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) ankündigen.

Durch diese Vorankündigung können die Arbeiten und die wichtigsten Beteiligten bestimmt werden und die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, Unternehmen und Selbstständigen wird darin angegeben.

Die Informationen der Vorankündigung müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und am Ort der Bauarbeiten ausgehängt werden.

Zielgruppe

Der Bauherr muss den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator(Planung) bei Bauarbeiten eines bestimmten Ausmaßes damit beauftragen, dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) eine Vorankündigung zukommen zu lassen.

Der Bauherr ist die natürliche oder juristische Person (Eigentümer, Bauträger, Körperschaft usw.), für deren Rechnung ein Bauwerk errichtet wird.

Er ist nicht zu verwechseln mit dem Bauleiter, bei dem es sich um die natürliche oder juristische Person (Architekt oder Ingenieur) handelt, die mit der Konzipierung und/oder der Leitung der Errichtung des Bauwerks oder eines Teils davon beauftragt ist.

Voraussetzungen

Der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist dafür zuständig, dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) die Vorankündigung von Bauarbeiten zukommen zu lassen, wenn:

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Werktage beträgt und auf der Baustelle gleichzeitig mehr als 20 Arbeitnehmer tätig sind oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Bauherr muss vor allem die Baugenehmigung bei der Gemeinde beantragen, in der die Bauarbeiten geplant sind. Die Baugenehmigung wird vom Bürgermeister ausgestellt.

Er muss ebenfalls 2 Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit benennen: einen für die Planungsphase und einen für die Bauphase.

Bei Arbeiten, für die eine Vorankündigung erforderlich ist, muss der Bauherr vor Beginn der Bauarbeiten darauf achten, dass der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator der Planungsphase einen Allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt.

Fristen

Die Vorankündigung muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) mindestens 10 Werktage vor Beginn der Arbeiten vorzugsweise per E-Mail übermittelt werden.

Sie kann auch per Post geschickt werden (3, rue des Primeurs L-2361 Strassen oder Postfach 27 in L-2010 Luxemburg).

Der Beschäftigungsvertrag kann auch auf elektronischem Weg über das auf MyGuichet.lu eingeführte Verfahren übermittelt werden.

Vorgehensweise und Details

Vorankündigung

Die Vorankündigung muss folgende Informationen enthalten:

  • Datum der Übermittlung;
  • genaue Adresse der Baustelle;
  • Name(n) und Adresse(n) des Bauherrn und des Bauleiters;
  • Art des Bauvorhabens;
  • Name(n) und Adresse(n) des Gesundheits- und Sicherheitskoordinators der Planungsphase und desjenigen der Bauphase;
  • voraussichtliches Datum des Beginns der Arbeiten;
  • voraussichtliche Dauer der Arbeiten;
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten;
  • Anzahl der für die Bauarbeiten vorgesehenen Unternehmen und Selbstständigen;
  • Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen.

Aushang

Die Vorankündigung muss sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden, dies vorzugsweise an den Außenbegrenzungen und in einem wetterfesten Plastikschutzumschlag.

Aktualisierung

Eine Aktualisierung der Vorankündigung muss dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) in folgenden Fällen unaufgefordert und schnellstmöglich zugesandt werden:

  • Verringerung der Bauzeit, wenn die Arbeiten gleichzeitig oder in ursprünglich nicht vorgesehener Schichtarbeit ausgeführt werden;
  • Erhöhung der Zahl der gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer, der Zahl der Arbeitgeber oder der Zahl der Selbstständiger;
  • Zuhilfenahme von neuen Beteiligten (neue Unternehmen oder Subunternehmer);
  • Wechsel des Bauherrn oder des Bauleiters;
  • Wechsel eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators.

Strafen

Wird dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) keine Vorankündigung zugesandt, droht eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis zu 6 Monaten und/oder eine Geldstrafe von 251 bis zu 25.000 Euro.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

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