Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln
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Beim ersten Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels in Luxemburg muss der Hersteller oder der Inverkehrbringer eine entsprechende Anzeige bei den zuständigen Behörden vornehmen. Die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) ist für die Abwicklung der Formalitäten des Vorgangs zuständig
Diese Anzeige stellt keine Genehmigung des Inverkehrbringens dar.
Lebensmittelunternehmer sind für die Konformität ihrer Erzeugnisse verantwortlich. In diesem Sinne müssen sie auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sicherstellen, dass die Lebensmittel mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sind. Es dürfen keine gefährlichen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Zielgruppe
Jeder Hersteller oder Inverkehrbringer von Nahrungsergänzungsmitteln muss eine entsprechende Anzeige bei der Gesundheitsbehörde vornehmen.
Der Hersteller oder Inverkehrbringer muss ein in der Europäischen Union (EU) niedergelassenes Unternehmen sein.
Jedes luxemburgische Unternehmen der Lebensmittelbranche muss vor dem Inverkehrbringen seiner Erzeugnisse bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.
Zu diesem Zweck muss jedes luxemburgische Unternehmen online über MyGuichet.lu einen Antrag auf Registrierung stellen.
Ausländische Unternehmen müssen keinen Antrag auf Registrierung in Luxemburg stellen. Sie müssen sich jedoch bei den Behörden ihres jeweiligen Landes registrieren.
Voraussetzungen
Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln
Um Nahrungsergänzungsmittel, die Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe enthalten, in Verkehr bringen zu dürfen, müssen sie mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sein.
Die in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen dürfen die in der großherzoglichen Verordnung festgelegte maximale Tagesdosis nicht überschreiten.
Der Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit kann jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung genehmigen. Um in den Genuss einer solchen Ausnahme zu kommen, muss die betreffende Person einen begründeten Antrag an den Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit richten, entweder per E-Mail oder per Post an folgende Adresse:
Ministre de la Santé et de la Sécurité sociale
L-2935 Luxembourg
Die Gesundheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen 3 Monaten ab. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Stellungnahme als positiv.
Hinweis: Die Unterlagen für den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung unterscheiden sich von den Unterlagen für die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln. Es gibt keine Mustervorlage für diesen Antrag. Der Antrag kann zusammen mit der Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln oder nach Erhalt der Empfangsbestätigung gestellt werden.
In Luxemburg gibt es keine Positivliste für „Pflanzen“ und „sonstige Stoffe“, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden können. Die in den anderen Mitgliedstaaten erstellten Listen dienen als Referenz für die zuständigen Behörden.
Es gelten jedoch spezifische Vorschriften für neuartige Lebensmittel (Novel Food), das heißt für Lebensmittel, die vor 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln
Allgemeine Angaben
Um es Verbrauchern zu ermöglichen, ein Lebensmittel zu identifizieren, es angemessen zu verwenden und eine Auswahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht, muss im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel die geltende Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel eingehalten werden.
Der für die Information über ein Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer ist:
- der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird; oder
- der Importeur, der das Lebensmittel in die Europäische Union (EU) einführt, wenn der Lebensmittelunternehmer nicht in der Union niedergelassen ist.
Besondere Angaben
Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur dann verkauft werden, wenn sie deutlich lesbar die Verkehrsbezeichnung „compléments alimentaires“ oder „Nahrungsergänzungsmittel“ aufweisen.
Die Kennzeichnung muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- den Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind (oder eine Angabe zu ihrer Beschaffenheit);
- die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, die im Erzeugnis enthalten ist, in numerischer Form und pro empfohlener Tagesdosis;
Informationen über Vitamine und Mineralstoffe sind als Prozentsatz der Referenzwerte anzugeben.
- die empfohlene tägliche Verzehrmenge des Erzeugnisses;
- einen Warnhinweis, dass die angegebene Tagesdosis nicht überschritten werden soll;
- einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten;
- einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisse außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern aufzubewahren sind.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben gelten spezifische Vorschriften.
Die Lebensmittelangaben müssen:
- für den Verbraucher verständlich sein; und
- alle Verbraucher vor irreführenden Angaben (irreführender Werbung) schützen.
Die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf den Erzeugnissen müssen klar, präzise und wissenschaftlich begründet sein.
Verbotene Angaben
Die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür dürfen unter keinen Umständen:
- diesen Erzeugnissen Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben;
- auf diese Eigenschaften hinweisen;
- einen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder suggeriert wird, dass bei einer gesunden, abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei, um den täglichen Bedarf an Vitaminen und Mineralstoffen zu decken.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Registrierung der Lebensmittelbetriebe
Jedes luxemburgische Unternehmen muss vor dem Inverkehrbringen seiner Erzeugnisse bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.
Zu diesem Zweck muss jedes luxemburgische Unternehmen online über MyGuichet.lu einen Antrag auf Registrierung stellen.
Ausländische Unternehmen müssen sich nicht registrieren.
Vorgehensweise und Details
Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln
Die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln muss in elektronischer Form über MyGuichet.lu eingereicht werden.
Die Unternehmen können den Vorgang folgendermaßen erledigen:
- mit Authentifizierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID); oder
- ohne Authentifizierung.
Der Vorgang mit Authentifizierung bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem Vorgang ohne Authentifizierung. Zum Beispiel können die eingegebenen Daten vorübergehend gespeichert werden, damit das Unternehmen später darauf zurückgreifen kann.
Inhalt der Anzeige
Die Unterlagen für die Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Beschreibung des Erzeugnisses (Name, Marke, Form, Verpackung, maximale Tagesportion/-dosis, Hersteller);
- die Zutatenliste des Erzeugnisses sowie die Menge der einzelnen Zutaten;
- gegebenenfalls die Nährstoffzusammensetzung des Erzeugnisses;
- Angaben zu den Wirkstoffen (Tagesdosis) sowie Angaben zu ihrer Toxizität und Stabilität;
- die Kennzeichnung des Erzeugnisses;
- die Angaben, die erforderlich sind, um den Nährwert des Erzeugnisses zu ermitteln;
- der Hinweis, dass der Hersteller sich verpflichtet:
- häufig und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Analysen des Erzeugnisses durchzuführen; und
- der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) die Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.
Änderung der Unterlagen
Bei jeder Änderung, durch die die Zusammensetzung eines Erzeugnisses geändert wird (neue Zutaten, Zusatzstoffe, andere Dosierungen usw.), müssen neue Unterlagen zur Anzeige eingereicht werden, in denen auf die vorherige Anzeige verwiesen wird.
Für sonstige Änderungen (Kennzeichnung, Aufmachung usw.) sind eine E-Mail, in der alle umgesetzten Änderungen aufgeführt sind, und das Einsenden des neuen Etiketts ausreichend.
Bei Anträgen, die über den Vorgang mit Authentifizierung eingereicht werden, wird es künftig möglich sein, Änderungen im Erstantrag vorzunehmen.
Bis es soweit ist, können die Änderungen per E-Mail übermittelt werden.
Belege
Den Unterlagen ist eine Kopie des Etiketts des Nahrungsergänzungsmittels beizufügen.
Gefahren im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln
Stellt die Gesundheitsbehörde aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung der bisherigen Informationen fest, dass die Verwendung eines Nahrungsergänzungsmittels eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, kann der Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit die Verwendung des betroffenen Erzeugnisses vorläufig aussetzen oder einschränken.
Der Minister informiert umgehend die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission und legt die Gründe für seine Entscheidung dar. Die endgültige Entscheidung über die Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Verwendung des Erzeugnisses richtet sich nach der auf europäischer Ebene getroffenen Entscheidung.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
-
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
- Adresse:
- 7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- E-Mail:
- info@alva.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Compléments alimentaires
sur le site de la Sécurité Alimentaire
-
Novel food (nouveaux aliments)
sur le site de la Sécurité Alimentaire
-
Modèle de dossier de notification
sur le site de la Sécurité Alimentaire
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n° 1924/2006 du Conseil du 20 décembre 2006
concernant les allégations nutritionnelles et de santé portant sur les denrées alimentaires
-
Règlement (UE) n° 1169/2011 du Conseil du 25 octobre 2011
concernant l’information des consommateurs sur les denrées alimentaires
-
Règlement CE N° 2283/2015 du Parlement européen et du Conseil du 25 novembre 2015
relatif aux nouveaux aliments
-
Règlement grand-ducal du 26 novembre 2013
modifiant le règlement grand-ducal modifié du 11 décembre 2003 concernant les compléments alimentaires
-
Règlement grand-ducal du 27 avril 2007
modifiant le règlement grand-ducal du 11 décembre 2003 concernant les compléments alimentaires
-
Règlement grand-ducal modifié du 11 décembre 2003
concernant les compléments alimentaires
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