Irreführende Werbung / Vergleichende Werbung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Werbung ist eine Form der Kommunikation, die im Rahmen einer kaufmännischen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit mit dem Ziel stattfindet, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Diese Handelsgepflogenheit ist gesetzlich geregelt, um den Wettbewerb zu fördern und den Verbraucher zu schützen.

Demnach ist in Luxemburg per Gesetz:

  • förmlich untersagt, in irgendeiner Weise irreführende Werbung zu treiben;
  • untersagt irgendwelche Werbetätigkeiten durchzuführen, die unlauteren Wettbewerbshandlungen förderlich sind; und
  • die vergleichende Werbung strengen Auflagen unterworfen.

Wer Opfer eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Werbung und die Handelsgepflogenheiten im Allgemeinen wird, erhält Rat und Hilfe bei folgenden Stellen:

Gegebenenfalls kann der Verbraucher bei dem in Handelssachen tagenden Bezirksgericht (Tribunal d’arrondissement) eine Unterlassungsklage einreichen. 

Zielgruppe

Gewerbetreibende, ob natürliche oder juristische Personen, die einer kaufmännischen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen die Bestimmungen des Werberechts einhalten.

Vorgehensweise und Details

Irreführende Werbung

Definition

Unter irreführender Werbung versteht man jede Art von Werbung, die, auf welche Weise auch immer, auch durch ihre Präsentation:

  • die Personen, an die sie sich richtet oder die sie anspricht, in die Irre führt oder führen könnte;
  • das wirtschaftliche Handeln der Personen, an die sie sich richtet oder die sie anspricht, beeinflusst oder beeinflussen könnte.

Bestandteile irreführender Werbung

Um zu erkennen, ob Werbung irreführend ist, werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, wie etwa:
    • ihre Verfügbarkeit;
    • ihre Beschaffenheit;
    • ihre Ausführung;
    • ihre Zusammensetzung;
    • ihre Menge;
    • ihre Besonderheiten;
    • ihre geografische und gewerbliche Herkunft;
  • die Ergebnisse, die durch ihre Nutzung erwartet werden können;
  • die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale der in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen ausgeführten Tests oder Prüfungen;
  • der Preis der Waren oder Dienstleistungen oder der Berechnungsmodus für diesen Preis;
  • die Bedingungen für die Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen;
  • die Art, die Eigenschaft und die Rechte des Werbenden, darunter:
    • seine Identität und sein Vermögen;
    • seine Qualifikationen;
    • seine Rechte am gewerblichen, kommerziellen oder geistigen Eigentum;
    • die erhaltenen Preise oder Auszeichnungen.

Beispiele irreführender Werbung

Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er:

  • ein Produkt zu einem angegebenen Preis bewirbt, das vom Kauf eines anderen Produkts abhängt, und anschließend:
    • dem Verbraucher die Vorstellung des Produkts verweigert, das Gegenstand der Werbung war;
    • oder sich weigert, Bestellungen anzunehmen, die dieses Produkt betreffen, oder es innerhalb einer vertretbaren Frist zu liefern;
    • oder ein fehlerhaftes Muster des Produkts vorlegt;
  • falsche Erklärungen über die Verfügbarkeit eines Produkts (begrenzter Lagerbestand oder während eines begrenzten Zeitraums verfügbar) mit dem Ziel abgibt, Druck auf den Verbraucher auszuüben und ihm keine ausreichende Bedenkzeit zu lassen, um in voller Kenntnis der Sachlage handeln zu können;
  • erklärt oder den Eindruck erweckt, der Verkauf eines Produkts sei legal, obwohl dies nicht der Fall ist (illegaler Verkauf);
  • falsche Angaben über die Marktbedingungen oder die Möglichkeiten macht, ein Produkt zu erwerben, um den Verbraucher dazu zu bringen, dieses Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den üblichen Marktbedingungen zu kaufen. 
Ergebnisse, die durch die Nutzung von Waren oder Dienstleistungen erwartet werden können

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er:

  • unwahre Behauptungen über Art und Umfang der Risiken, denen sich der Verbraucher aussetzt, aufstellt, insbesondere in Bezug auf seine persönliche Sicherheit oder die Sicherheit seiner Familie, falls er das Produkt nicht kauft (Informationen über die Risiken);
  • behauptet, ein Produkt erhöhe die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel;
  • fälschlicherweise behauptet, ein Produkt sei geeignet, Krankheiten, Störungen oder körperliche Missbildungen zu heilen (Auswirkungen auf die Gesundheit).
Ergebnisse und wesentliche Merkmale der in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen ausgeführten Tests oder Prüfungen

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er in den Printmedien, im Fernsehen, Internet oder sonstigen Medien einen Inhalt (Texte, Bilder oder Tondokument) zur Bewerbung seines Produkts oder Anpreisung seiner Marke veröffentlicht, ohne den Verbraucher unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er diesen Inhalt selbst finanziert hat (Werbereportage).

Preis

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er:

  • in Werbeanzeigen Produkte zu überaus vorteilhaften Bedingungen und/oder in sehr begrenzter Anzahl anbietet, obwohl er tatsächlich nicht über diesen Bestand verfügt oder dieser Bestand bereits aufgebraucht ist (Lockangebot);
  • falsche Behauptungen über die Unentgeltlichkeit eines Produkts aufstellt, indem er zum Beispiel ein Produkt als „kostenlos, „unentgeltlich, „gebührenfrei“ oder ähnlich bezeichnet, obwohl der Verbraucher andere Kosten zu zahlen hat als diejenigen für die Inbesitznahme des fraglichen Artikels oder der Lieferung dieses Artikels;
  • behauptet, dass ein Preisausschreiben organisiert wird, bei dem ein Preis zu gewinnen ist, ohne dass die beschriebenen Preise vergeben werden oder eine angemessene Gegenleistung erfolgt (fiktives Preisausschreiben).
Lieferbedingungen

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er:

  • sich verpflichtet, einen Kundendienst in einer nicht offiziellen Sprache des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, anzubieten, er diese Leistung jedoch in der zuvor erwähnten Sprache nicht erbringt, ohne den Verbraucher vor jeder Geschäftstätigkeit eindeutig hierüber zu informieren;
  • fälschlicherweise den Eindruck erweckt, der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt sei in einem Mitgliedstaat verfügbar, der nicht mit dem Mitgliedstaat des Verkaufs identisch ist;
  • die dem Verbraucher üblicherweise gesetzlich zustehenden Rechte als Werbe- oder Sonderangebot darstellt (Werbung mit gesetzlich zustehenden Rechten);
  • dem Werbematerial eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument beifügt, in dem eine Zahlung verlangt wird, um beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er habe das oder die fragliche(n) Produkt(e) bereits bestellt (fingierte Rechnungen).
Eigenschaft des Werbenden

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er:

  • vorgibt, Unterzeichner eines Verhaltenskodex zu sein, und dies nicht der Wahrheit entspricht;
  • fälschlicherweise behauptet, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder sonstigen Einrichtung eine genehmigt worden;
  • ein Zertifikat, ein Gütesiegel (oder Gleichwertiges) anbringt, ohne dass es ihm verliehen wurde;
  • fälschlicherweise behauptet, er selbst, ein anderer Gewerbetreibender oder ein Produkt sei von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zugelassen, anerkannt oder erlaubt worden, ohne dass die Bedingungen für die Zulassung, Genehmigung oder Anerkennung tatsächlich eingehalten wurden;
  • fälschlicherweise erklärt, die Einstellung seiner Geschäftstätigkeit oder deren Verlegung an einen anderen Ort stehe bevor.
Identität des Werbenden

Der Gewerbetreibende handelt schuldhaft, wenn er:

  • ein Produkt, ähnlich dem eines besonderen Herstellers, in einer Weise bewirbt, um den Verbraucher absichtlich in dem Glauben zu lassen, das Produkt stamme von besagtem Hersteller, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht;
  • fälschlicherweise behauptet oder den Eindruck erweckt, er handele nicht zur Erreichung der Zwecke seiner Aktivitäten im Bereich Gewerbe, Industrie, Handwerk oder freiberufliche Tätigkeit, oder sich fälschlicherweise als Verbraucher ausgibt.
Werbung zur Förderung unlauterer Wettbewerbshandlungen

Es ist untersagt, ein Schneeballsystem zu fördern, das heißt, einen Verbraucher in dem Glauben zu lassen, er könne einen Vorteil (Preissenkung, Geld usw.) daraus ziehen, wenn er zunächst eine mehr oder weniger erhebliche Geldsumme zahlt und andere Verbraucher dazu verleitet, in dieses System einzusteigen und ihrerseits einen Geldbetrag zu leisten.

Beispiel: Einem Verbraucher wird fälschlicherweise erläutert, dass er beim Kauf eines Produkts ein Gratisprodukt oder einen Nachlass auf ein Produkt erhält, sofern er seinerseits 10 weitere Käufer akquiriert. Diese Käufer müssen ihrerseits 10 weitere Personen anwerben und so weiter.

Vergleichende Werbung

Definition

Die vergleichende Werbung bezeichnet jede Werbetätigkeit mit ausdrücklichem oder implizitem Bezug zu einem Konkurrenten oder dessen Waren oder Dienstleistungen. 

Einzuhaltende Bedingungen

Die vergleichende Werbung ist zulässig, sofern:

  • sie nicht irreführend ist (siehe „Irreführende Werbung“);
  • sie eine oder mehrere wesentliche, einschlägige, überprüfbare und repräsentative Merkmale der Waren und Dienstleistungen, zu denen der Preis zählen kann, unter objektiven Gesichtspunkten vergleicht;
  • sie nicht zur Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten oder zwischen den Marken, Handelsnamen, anderen Unterscheidungsmerkmalen, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Konkurrenten führt;
  • sie keine Diskreditierung oder Geringschätzung der Marken, Handelsnamen, anderen Unterscheidungsmerkmalen, Waren oder Dienstleistungen eines Konkurrenten zur Folge hat;
  • sie sich bei Produkten mit einer Ursprungsbezeichnung auf Produkte mit derselben Ursprungsbezeichnung bezieht;
  • sie nicht unrechtmäßig Nutzen aus dem Bekanntheitsgrad zieht, der mit einer Marke, einem Handelsnamen, oder sonstigen Unterscheidungsmerkmalen eines Konkurrenten oder einer Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzprodukten verbunden ist;
  • sie eine Ware oder eine Dienstleistung nicht als Nachahmung oder Reproduktion einer Ware oder Dienstleistung darstellt, die eine geschützte Marke oder einen geschützten Handelsnamen betrifft.

Jeder Vergleich, der sich auf ein Sonderangebot bezieht, muss einen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf das Ablaufdatum des Sonderangebots enthalten oder gegebenenfalls die Angabe, dass es nur bis zur Erschöpfung des Bestands an Waren und Dienstleistungen gilt.
Wenn das Sonderangebot noch nicht begonnen hat, muss die Werbung einen Hinweis auf das Datum des Beginns des Zeitraums enthalten, während dessen der Sonderpreis oder sonstige besondere Bedingungen gelten.

Rechtsmittel beim Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen

An wen soll man sich wenden?

Wer Opfer eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Werbung wird, erhält Rat und Hilfe bei folgenden Stellen:

Einreichung einer Unterlassungsklage

Gegebenenfalls kann der Verbraucher bei dem in Handelssachen tagenden Bezirksgericht eine Unterlassungsklage einreichen.

Der Nachweis eines Verlusts oder eines tatsächlichen Schadens ist nicht erforderlich, da das Gesetz besagt, dass eine Unterlassungsklage aufgrund der bloßen Möglichkeit und nicht bei Vorliegen eines tatsächlichen Schadens eingereicht werden kann.

Ein Gewerbetreibender, der eine Unterlassungsklage einreicht, muss sich jedoch in einer Wettbewerbsbeziehung mit der Gegenpartei befinden, damit seine Klage zugelassen wird.

Im Allgemeinen kann im Falle irreführender oder vergleichender Werbung nur der Werbende wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Werberechts belangt werden. Ist Letzterer jedoch nicht in Luxemburg ansässig oder hat er keinen Verantwortlichen benannt, der in Luxemburg ansässig ist, kann auch gegen den Herausgeber, die Druckerei oder den Vertreiber der beanstandeten Werbung sowie jede Person, die dazu beiträgt, dass diese Früchte trägt, eine Unterlassungsklage eingereicht werden.

Verfahren

Die Unterlassungsklage wird zwecks vorläufigen Rechtsschutzes bei dem in Eilsachen tagenden Gericht eingereicht, welches im Rahmen eines sogenannten Eilverfahrensdarüber entscheidet, damit die Aktivitäten, die den Interessen der Verbraucher abträglich sind, schnellstens eingestellt werden können.

Beweislast

Unter Berücksichtigung der legitimen Interessen des Werbenden und aller sonstigen am Verfahren Beteiligter kann der Richter:

  • verlangen, dass der Werbende im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachen Beweise vorlegt, und im Falle der vergleichenden Werbung fordern, dass der Werbende diese Beweise innerhalb kürzester Frist vorlegt;
  • Tatsachen als unrichtig erachten, wenn die verlangten Beweise nicht beigebracht werden oder als unzureichend erachtet werden.

Strafen bei Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen

Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Werberechts kann der Richter Folgendes anordnen:

  • den Aushang der Entscheidung außerhalb der Verkaufseinrichtungen des Zuwiderhandelnden und auf dessen Kosten;
  • die Veröffentlichung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Auszügen auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder auf sonstige Weise;
  • ein Zwangsgeld, das heißt die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages für jeden Tag des Verzuges, falls die verurteilte Partei ihre Verpflichtung nicht erfüllt;
  • die Veröffentlichung oder den Aushang auf Kosten der Staatskasse im Falle eines Freispruchs.

Der Gewerbetreibende kann mit einer Geldstrafe von 251 Euro bis 120.000 Euro bestraft werden, wenn er den vom Richter erlassenen Anordnungen oder Verboten nicht nachkommt.

Zuständige Kontaktstellen

Bezirksgericht

Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt

Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)

  • Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
    55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
    E-Mail : info@ulc.lu
    Weiter zur Internetseite von : http://www.ulc.lu/
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Rechtsberatung: von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr ohne Termin / nachmittags nur nach Terminvereinbarung

Europäisches Verbraucherzentrum

  • Europäisches Verbraucherzentrum
    271, route d'Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
    Weiter zur Internetseite von : https://www.cecluxembourg.lu/contact/
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 9.00 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 13.00 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 16.00 Uhr
    Öffnungszeiten und Telefonempfang:
    Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr, außer Mittwoch (von 9.00 bis 13.00 Uhr).

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Verbraucherschutz

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 23 décembre 2016

sur les ventes en soldes et sur trottoir et la publicité trompeuse et comparative

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