Organisation von Kursen oder Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung

Die Regelung bezüglich der Beihilfen zur Verbesserung der fachlichen Qualifikation und der Wissensvermittlung sieht eine Beihilferegelung vor, die sich auf die Organisation von Kursen oder Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung bezieht.

Interessenten können ihren Antrag beim Leiter der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) einreichen, der sie über die Entscheidung der Verwaltung informiert.

Zielgruppe

Die Beihilferegelung gilt für:

  • Waldbesitzerverbände;
  • Gemeindeverbände mit der Zielsetzung, die Naturparks zu verwalten;
  • Gemeindeverbände oder gemeinnützige öffentliche Einrichtungen mit der Zielsetzung Naturschutz.

Die Beihilfe wird für die Organisation von Kursen oder Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Betreibern, Waldarbeitern, Angestellten und anderen im forstwirtschaftlichen Bereich tätigen Personen gewährt.

Voraussetzungen

Um in den Genuss dieser Beihilfe zu kommen, müssen die Kurse und Lehrgänge nach Vorlage eines detaillierten Finanzierungsplans und des Kurs- oder Lehrgangsinhalts vom Minister genehmigt werden.

Diese Kurse und Lehrgänge decken sich nicht mit den normalen Studiengängen zur Forstwirtschaft im Rahmen der Sekundar- oder Hochschulbildung.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Bei der Antragstellung muss der Antragsteller Folgendes auf dem Formular angeben:

  • seinen Namen und Vornamen;
  • seine Adresse;
  • seine Telefonnummer;
  • seine Bankverbindung;
  • seine nationale Identifikationsnummer;
  • das Thema des Kurses oder Lehrgangs.

Belege

Der Antragsteller muss seinem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • einen ausführlichen Finanzierungsplan;
  • Angaben zum Inhalt des Kurses oder Lehrgangs.

Nach dem Kurs oder Lehrgang muss der Antragsteller die Abrechnung sowie die Informationen, die eine Beurteilung und Weiterverfolgung der Ausbildung ermöglichen, einreichen.

Beschluss

Der Leiter der Naturverwaltung übermittelt dem Antragsteller den Bescheid der Naturverwaltung bezüglich der Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um eine Beihilfe zu erhalten.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Beihilfe ist auf 50 % des Gesamtbetrags der vom Minister genehmigten Ausgaben, einschließlich Mehrwertsteuer, festgesetzt.

Die Beihilfe betrifft die folgenden Ausgaben:

  • Kosten für den Ausbilder, einschließlich Fahrtkosten;
  • Kosten für das Anmieten eines Kursraumes;
  • Kosten für die Organisation;
  • Kosten für die Vervielfältigung der Kursunterlagen;
  • Kosten für die Miete des didaktischen Materials;
  • gegebenenfalls Kosten für die An- und Abreise der Teilnehmer mit dem Bus.

Zurückzahlung der Beihilfe

Die gewährten Beihilfen müssen der Staatskasse erstattet werden, wenn:

  • sie durch Erklärungen erlangt wurden, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dem Empfänger bewusst waren;
  • die Auflagen zur Gewährung der Beihilfen vom Empfänger nicht beachtet wurden. In diesem Fall muss der Empfänger auch Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zahlen, die ab dem Tag der Auszahlung bis zum Tag der Erstattung berechnet werden.

Im Falle der Feststellung einer Falschangabe durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Grundsätze einer guten waldbaulichen Praxis wird der Empfänger für das betreffende Jahr ausgeschlossen.

Bei vorsätzlicher Falschangabe wird er auch im Folgejahr ausgeschlossen.

Formulare/Online-Dienste

Demande d’aide pour l’organisation de cours ou stages de formation et de perfectionnement professionnel

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