Sich als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, können sich für weniger als 3 Monate auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, sofern sie tatsächlich als Familienangehörige gelten und im Vorfeld einige Formalitäten erledigt haben.

Betroffene Personen

Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.

Als Familienangehörige gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
  • die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
  • andere Familienangehörige, wenn:
    • der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkam oder sie dort zu dessen Haushalt gehörten oder;
    • der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
  • der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
    • durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung;
    • durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss den Nachweis für die finanzielle Unterstützung erbringen, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte. Diese Transfers müssen während mindestens 6 Monaten vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Hinweis: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von EU-Bürgern gleichgestellt.

Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten:

Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen EU-Bürger – einschließlich luxemburgische Staatsangehörige – in Luxemburg heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Kurzaufenthalt befolgen, gegebenenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.

Voraussetzungen

Der Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), zu dem der Drittstaatsangehörige nachzieht, muss die Bedingungen erfüllen, um sich rechtmäßig für weniger als 3 Monate oder für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten.

Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor der Einreise muss der Drittstaatsangehörige, der sich in Luxemburg aufhalten möchte, im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige nach Luxemburg einreisen.

Unterliegt er der Visumpflicht, muss er für seine Einreise nach Luxemburg ein Visum beantragen. Dieses Visum muss er erhalten haben, bevor er nach Luxemburg kommt. Die für den Erhalt eines Visums beizubringenden Belege (Französisch, Pdf, 357 KB) hängen von der Eigenschaft des jeweiligen Familienangehörigen ab.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.

Vorgehensweise und Details

Einreise auf luxemburgisches Staatsgebiet

Für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten müssen Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige gelten, keine anderen Pflichten erfüllen als diejenige, im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums zu sein, bevor sie nach Luxemburg einreisen.

Sofern ein Familienangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.

Familienangehörige haben ebenfalls die Möglichkeit, das Großherzogtum zu verlassen, um sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, ohne dass sie ein Ausreisevisum benötigen oder eine sonstige ähnliche Verpflichtung erfüllen müssen.

Einem Drittstaatsangehörigen, bei dem es sich um einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt, der bei seiner Einreise nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines Visums ist, werden sämtliche angemessenen Mittel bewilligt, damit er die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist erhalten oder besorgen kann.

Ausübung einer Berufstätigkeit

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt, sind berechtigt, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Genehmigung zu beantragen.

Der Arbeitgeber muss jedoch vor Einstellung des Drittstaatsangehörigen eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen und den entsprechenden Nachweis erbringen.

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