Einhaltung des freien Wettbewerbs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Wettbewerbsrecht hat zum Ziel, den freien Wettbewerb und das Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.

Durch die Bekämpfung der Hemmnisse im Wettbewerb sollen wettbewerbswidrige Praktiken beseitigt werden. Dabei handelt es sich darum, Verhaltensweisen von Unternehmen und Verabredungen zwischen Unternehmen zu bekämpfen, die den Wettbewerb einschränken (untereinander bzw. zwischen ihnen und Drittunternehmen). Das Wettbewerbsrecht umfasst ferner die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die den Wettbewerb lähmen und zum Missbrauch der beherrschenden Stellung führen können.

Betroffene Personen

Betroffen sind natürliche und juristische Personen (darunter Personen des öffentlichen Rechts), die Güter erzeugen und vertreiben bzw. Dienstleistungen erbringen und anbieten.

Vorgehensweise und Details

Wettbewerbsvorschriften

Freie Preisbildung

Die Preise ergeben sich grundsätzlich aus dem freien Wettbewerb. Die Exekutive kann jedoch unter bestimmten Umständen oder in gewissen Sektoren die Preise kontrollieren (zum Beispiel im Arzneimittelsektor), wenn der Preiswettbewerb unzureichend ist.

Verbot von Absprachen

Jede Verabredung zwischen Unternehmen, jede Entscheidung eines Unternehmenszusammenschlusses und jede abgestimmte Verhaltensweise, deren Inhalt oder Zweck es ist, den freien Wettbewerb auf einem Markt zu behindern, einzuschränken oder zu verzerren, ist verboten und von Rechts wegen ungültig.

So ist es zum Beispiel verboten:

  • direkt oder indirekt Kauf- oder Verkaufspreise bzw. sonstige Geschäftsbedingungen festzulegen;
  • die Produktion, die Absatzmärkte, die technische Entwicklung oder Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;
  • Märkte oder Lieferquellen aufzuteilen;
  • auf Geschäftspartner ungleiche Bedingungen bei gleicher Leistung anzuwenden;
  • den Vertragsabschluss an die Zustimmung der Partner zu zusätzlichen Leistungen zu knüpfen, die von ihrer Art her oder nach Handelsbrauch keinen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufweisen.

Beispiel 1: Unternehmen A und Unternehmen B stellen beide Zahnbürsten her. Anstatt in Konkurrenz zu treten, vereinbaren sie, keine Zahnbürste für weniger als 2 Euro zu verkaufen.

Beispiel 2: Dieselben Unternehmen A und B teilen den luxemburgischen Markt unter sich auf. A nimmt den Süden und Osten, B übernimmt das Zentrum und den Rest des Landes.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen bzw. abgestimmte Entscheidungen oder Praktiken zulässig, wenn sie zum Beispiel einen angemessenen Teil des Gewinns für die Verbraucher vorsehen lassen oder zu einem verstärkten technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen.

Beispiel: Die Unternehmen C und D stellen ein Hightech-Produkt her wie etwa ein elektronisches Bauteil, das für den Betrieb bestimmter medizinischer Geräte unverzichtbar ist. Sie wollen ihr Produkt verbessern, aber keines von beiden verfügt über die notwendigen Ressourcen, um die erforderliche Forschungsarbeit allein leisten zu können. Sie können sich zusammenschließen, um ein gemeinsames Forschungszentrum zu gründen, an dessen Ergebnissen beide Unternehmen teilhaben.

Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung

Es ist einem bzw. mehreren Unternehmen verboten, seine bzw. ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich zu nutzen.

Diese missbräuchlichen Praktiken können insbesondere darin bestehen:

  • direkt oder indirekt Kauf- oder Verkaufspreise bzw. sonstige nicht gerechte Geschäftsbedingungen festzulegen;
  • die Produktion, die Absatzmärkte oder die technische Entwicklung zum Nachteil des Verbrauchers zu einzuschränken.

Beispiel: Die Zahnbürsten von B sind sehr gefragt. B hat zwar sein Angebot an Shampoo erweitert, aber am Markt noch keinen entscheidenden Durchbruch erzielt. B verlangt von den Vertreibern das Shampoo abzunehmen, wenn sie weiterhin Zahnbürsten bekommen wollen (so genannte Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte).

Kontrollbehörde und Strafen

Die Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten.

Sie verbietet und ahndet wettbewerbswidrige Praktiken, deren Ziel oder Folge die Verzerrung des freien Wettbewerbs ist. Dabei kann es sich handeln um Absprachen zwischen Unternehmen oder um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

Die Wettbewerbsbehörde verfügt über wirkungsvolle Mittel. Sie kann insbesondere:

  • Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen jede Zwangsmaßnahme auferlegen, um den festgestellten Verstoß zu beenden;
  • Sicherungsmaßnahmen ergreifen, falls eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung oder eines Unternehmens vorliegt;
  • Zwangsgelder in Höhe von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen;
  • von den Unternehmen alle Auskünfte verlangen, die sachdienlich erscheinen;
  • alle erforderlichen Ortsbesichtigungen bei den betreffenden Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen veranlassen.

Die Wettbewerbsbehörde kann die betreffenden Unternehmen mit Geldstrafen belegen, wenn:

  • ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat;
  • ein Unternehmen unrichtige Daten liefert oder verspätet auf eine Anfrage antwortet.

Zuständige Kontaktstellen

Wettbewerbsbehörde

Wettbewerbsbehörde

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