Widerrechtliche Absprache / Missbrauch einer beherrschenden Stellung

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Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen schädigen Unternehmen, die als Mitbewerber auf demselben Markt oder als Wirtschaftsbetreiber auf einem vor- oder nachgelagerten Markt unter den Folgen leiden.

Unternehmen, die glauben geschädigt worden zu sein, können die Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) anrufen, indem sie eine Klage mit Angabe der angezeigten Sachverhalte und gegebenenfalls mit den entsprechenden Beweismitteln einreichen.

Betroffene Personen

Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse können sich an die Wettbewerbsbehörde wenden, wenn sie wettbewerbswidriges Verhalten anzeigen wollen, dessen Opfer sie geworden zu sein glauben.

Die Wettbewerbsbehörde kann von jeder natürlichen oder juristischen Person angerufen werden, die ein legitimes Interesse geltend macht.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Klage

Vor Einreichung einer Klage können Unternehmen, die den dringenden Verdacht auf wettbewerbswidriges Verhalten hegen, aber Vergeltungsmaßnahmen befürchten, die Wettbewerbsbehörde informell kontaktieren.

Unternehmen können Klage bei der Wettbewerbsbehörde einreichen und möglichst viele Dokumente als Beweis für die angezeigten Tatbestände beifügen.

Die Klage muss folgende Elemente umfassen:

  • die Beschreibung der angezeigten Tatbestände: diese muss so ausführlich und erschöpfend wie möglich sein. Der betreffende Markt, die betroffenen Produkte und Dienstleistungen und die von den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten gehaltenen Marktanteile sind genau anzugeben;
  • die Strafbarkeit des angezeigten Sachverhalts: formale Beschreibung und eventuell rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts (Beispiel: ob es sich um eine Absprache, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung usw. handelt);
  • das Beweismaterial für das mutmaßliche Vorliegen des angezeigten Sachverhalts: der Kläger muss alle Beweismittel herausgeben, die seine Behauptungen stützen (zum Beispiel: verschlüsselte Daten, Korrespondenz, Verabredungen, Verträge, Sitzungsprotokolle usw.).

Entscheidung

Nach der Anrufung der Wettbewerbsbehörde benennt die Behörde ein Mitglied, das eine Untersuchung durchführt mittels:

  • einfacher Einholung von Auskünften;
  • Entscheidungen nach formeller Einholung von Auskünften;
  • Anhörung Dritter;
  • Besichtigung der Räumlichkeiten, Grundstücke und gewerblich bzw. nicht gewerblich genutzten Transportmittel mit oder ohne Durchsuchung und Beschlagnahme;
  • Gutachten.

Nach Abschluss der Untersuchung:

  • wenn kein Verstoß festgestellt wird, stellt die Wettbewerbsbehörde die Untersuchung ein;
  • wenn ein Verstoß festgestellt wird, übermittelt die Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Anhörung die Klagegründe an die Unternehmen, die sie des wettbewerbswidrigen Verhaltens beschuldigt. Die Betroffenen werden anschließend zu einer Stellungnahme aufgefordert und die Behörde trifft gegebenenfalls die Entscheidung, den wettbewerbswidrigen Praktiken ein Ende zu setzen:
    • indem sie freiwillig eingegangene Verpflichtungen zur Einstellung dieser Praktiken bindend macht; und/oder
    • indem sie zwingende Verhaltens- oder Strukturmaßnahmen erlässt; und/oder
    • indem sie den schuldhaften Unternehmen Strafen auferlegt.

Antrag auf Annahme von Sicherungsmaßnahmen

Ein Unternehmen, das glaubt durch ein anderes Unternehmen mittels wettbewerbswidrigen Verhaltens geschädigt worden zu sein, kann sich auch an den Vorsitzenden der Wettbewerbsbehörde wenden, um die Annahme von Sicherungsmaßnahmen zu beantragen. Eine Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen kann zwar ohne vollständige und ausführliche Untersuchung aller Aspekte der Akte schnell erfolgen, ist jedoch vom Gesetz an strenge Vorgaben gebunden:

  • das Unternehmen muss eine förmliche Klage eingereicht haben;
  • das schuldhafte Verhalten muss der öffentlichen Wirtschaftsordnung oder den Interessen des klagenden Unternehmens schwerwiegenden, unmittelbaren und nichtwiedergutzumachenden Schaden zufügen;
  • der Vorsitzende der Behörde darf nur aus Dringlichkeitsgründen erforderliche Maßnahmen treffen, die der Verletzung der Wettbewerbsregeln angemessen gerecht werden.

Diese Maßnahmen ermöglichen es, bestimmte schädigende Verhaltensweisen zügig zu beenden, deren Fortdauer über einen längeren Zeitraum das wettbewerbsbedingte Funktionieren des Marktes auf Dauer oder endgültig aus dem Gleichgewicht bringen würde.

Zuständige Kontaktstellen

Wettbewerbsbehörde

Wettbewerbsbehörde

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