Gesuch auf Straferlass nach Beteiligung an einer Wettbewerbsabsprache

Zum letzten Mal aktualisiert am

Durch ein Gesuch auf Straferlass können Unternehmen, die sich an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligen, ihre Beteiligung beenden und so gleichzeitig erreichen, dass Geldstrafen vollständig oder teilweise erlassen werden.

Zielgruppe

Unternehmen, die Waren herstellen oder vertreiben bzw. Dienstleistungen anbieten und an einem Kartell teilnehmen, können ein Gesuch auf Straferlass stellen, das an die Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) zu richten ist.

Ein Straferlass ist nicht möglich bei Unternehmen, die:

  • ihre beherrschende Stellung missbräuchlich genutzt haben; oder
  • andere Unternehmen genötigt haben, sich dem Kartell anzuschließen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Ein Unternehmen, das eine wettbewerbswidrige Absprache anzeigt, an der es beteiligt war, muss diese Beteiligung sofort beenden.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Straferlass

Das Unternehmen, das an einem Kartell (Absprache) teilnimmt, kann sich an die Wettbewerbsbehörde wenden, um das Bestehen dieses Kartells zu melden und alle Informationen beizubringen, die ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen.

Der Antrag auf Straferlass ist einschließlich folgender Angaben an die Wettbewerbsbehörde zu richten:

  • Firma und Anschrift des antragstellenden Unternehmens;
  • die Umstände, die der Stellung eines Antrags auf Straferlass zugrunde liegen;
  • die Mitglieder des mutmaßlichen Kartells;
  • den oder die betreffenden Produkt- bzw. Dienstleistungsmärkte;
  • das oder die betroffenen Gebiete;
  • die Gesamtdauer der mutmaßlichen Absprache;
  • die Art der mutmaßlichen Absprache;
  • Angaben zum gesamten Gesuch auf Straferlass, das bereits vorliegt oder einer anderen Wettbewerbsaufsichtsbehörde in Bezug auf das mutmaßliche Kartell vorgelegt wird, auch außerhalb der Europäischen Union.

Entscheidung der Wettbewerbsbehörde

Bedingter Bescheid

Die Wettbewerbsbehörde verfasst in einer ersten Phase einen bedingten Bescheid, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Straferlasses erläutert sind.

Im Anschluss an das Gesuch auf Straferlass wird eine Untersuchung eingeleitet, wobei das anzeigende Unternehmen verpflichtet ist:

  • umfassend und auf Dauer bis zum Ende des Verfahrens zu kooperieren;
  • alle in seinem Besitz befindlichen Beweise und Informationen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell vorzulegen.

Im Interesse der Untersuchung und des Unternehmens, das um Straferlass ersucht, erfordert die Bearbeitung der Anträge ein Höchstmaß an Vertraulichkeit, das durch die Wettbewerbsbehörde während der gesamten Dauer der Untersuchung gewährleistet wird.

Endgültiger Beschluss

Der endgültige Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs auf Straferlass wird erst zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung und in Abhängigkeit von Kriterien getroffen, die im bedingten Bescheid zum Gesuch auf Straferlass genannt sind.

Nach Abschluss der Untersuchung:

  • wird kein Verstoß festgestellt, stellt die Wettbewerbsbehörde die Untersuchung ein und die Grundlage für das Gesuch auf Straferlass entfällt;
  • wird ein Verstoß festgestellt, hört die Wettbewerbsbehörde alle Parteien und trifft eine Entscheidung, die darauf abzielt, die Absprache zu beenden: Sie befindet ferner über das Gesuch auf Straferlass und kann entscheiden:
    • dem Unternehmen, das das Kartell angezeigt hat, die Geldstrafe vollständig zu erlassen (sofern die Wettbewerbsbehörde noch keinerlei Kenntnis von dem angezeigten Kartell hatte und die Informationen tatsächlich sachdienlich waren);
    • die Geldstrafe des anzeigenden Unternehmens zu mindern (sofern die Behörden zwar bereits Kenntnis von dem Kartell hatten, das Unternehmen jedoch zusätzliche Informationen oder Beweise beigebracht hat).

Ein Unternehmen kann in den Genuss von Maßnahmen zum Straferlass kommen:

  • wenn es die erste Person ist, die Beweise für das Bestehen der Absprache liefert; und
  • wenn der Wettbewerbsbehörde zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs auf Straferlass keine hinreichenden Beweise vorlagen.

Zuständige Kontaktstellen

Wettbewerbsbehörde

Wettbewerbsbehörde

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