Gesuch auf Straferlass nach Beteiligung an einer Wettbewerbsabsprache

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Unternehmen kann das Bestehen einer wettbewerbswidrigen Absprache, an der es beteiligt war oder noch beteiligt ist, offenlegen und bei der Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) (im Folgenden „Behörde“) ein Gesuch auf Straferlass stellen, um zu erreichen, dass die Geldbuße, die ihm aufgrund der Absprache droht, erlassen oder reduziert wird.

Die Regelung des Straferlasses zielt darauf ab, Absprachen – insbesondere Kartelle – zu destabilisieren, indem ein „Wettlauf um Straferlass“ zwischen den Unternehmen ausgelöst wird, sei es während des Bestehens der Absprache oder nach deren Auflösung.

Die Teilnehmer eines Kartells laufen somit ständig Gefahr, entlarvt zu werden.

Wenn mehrere Unternehmen dieselbe Absprache bei der Wettbewerbsbehörde anzeigen, ist die Reihenfolge der Anzeigen entscheidend.

Dem ersten Unternehmen, das die Absprache anzeigt, kann, wenn es die erforderlichen Beweise vorlegt, um eine Untersuchung oder die Feststellung eines Verstoßes zu ermöglichen, die Geldbuße, die ihm hätte auferlegt werden müssen, erlassen werden.

Die folgenden Unternehmen können je nach Reihenfolge und Mehrwert der vorgelegten Beweise eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten.

Anmerkungen: Das Gesuch auf Straferlass gilt nur gegenüber der Wettbewerbsbehörde, bei der es gestellt wird.

Betrifft die Absprache mehrere Mitgliedstaaten, muss das Unternehmen daher bei jeder zuständigen Wettbewerbsbehörde ein Gesuch stellen.

Sind jedoch mindestens 3 Mitgliedstaaten betroffen, kann es ein vollständiges Gesuch (Antrag auf Kronzeugenregelung) an die Europäische Kommission und zusammenfassende Gesuche an die betroffenen nationalen Behörden richten.

Betroffene Personen

Jedes Unternehmen (natürliche oder juristische Person, einschließlich des öffentlichen Rechts), das:

  • an einer wettbewerbswidrigen Absprache beteiligt ist oder war; und
  • die Absprache anzeigt und dabei ausreichende Beweise für ihr Bestehen vorlegt.

Die Behörde kann die Regelung des Straferlasses auf alle Arten von Absprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen (horizontale Absprachen) anwenden, unabhängig davon, ob es sich um geheime Absprachen (das heißt Absprachen, deren Bestehen teilweise oder vollständig verschleiert wird, wie beispielsweise Kartelle) oder um nicht geheime Absprachen handelt.

Anmerkung: Die Regelung des Straferlasses gilt nur für Absprachen. Sie gilt nicht für Fälle von Missbrauch marktbeherrschender Stellungen.

Voraussetzungen

Allgemeine Bedingungen für die Inanspruchnahme des Straferlasses

Um in den Genuss des Straferlasses durch die Wettbewerbsbehörde zu gelangen, müssen Sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen Ihre Beteiligung an der mutmaßlichen Absprache spätestens unmittelbar nach der Stellung des Gesuchs beendet haben (außer bei ausdrücklicher Aufforderung der Behörde für die Zwecke der Untersuchung).
  2. Sie müssen ab der Einreichung Ihres Gesuchs bis zum Abschluss des Verfahrens durch die Behörde ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der Behörde zusammenarbeiten.
  3. Während des Zeitraums, in dem Sie beabsichtigen, ein Gesuch auf Straferlass bei der Behörde zu stellen, dürfen Sie:
    • keine Beweismittel für die mutmaßliche Absprache vernichtet, verfälscht oder unterdrückt haben;
    • außer gegenüber Wettbewerbsbehörden von anderen EU-Mitgliedstaaten oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern nichts über Ihre Absicht zur Stellung eines solchen Gesuchs oder dessen Inhalt offengelegt haben.

Besondere Bedingungen für einen Erlass der Geldbuße (Straferlass Typ 1)

Dem Unternehmen kann die Geldbuße in 2 verschiedenen Situationen erlassen werden:

  • wenn die Zusammenarbeit eine gezielte Untersuchung ermöglicht (Straferlass Typ 1A); oder
  • wenn die Zusammenarbeit die Feststellung eines Verstoßes ermöglicht (Straferlass Typ 1B).

Straferlass Typ 1A, wenn eine gezielte Untersuchung ermöglicht wird

Als Person, die das Gesuch stellt, müssen Sie:

  1. Ihre Beteiligung an einer Absprache offenlegen;
  2. als Erster Beweise vorlegen, die es der Behörde zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs ermöglichen, eine gezielte Untersuchung im Zusammenhang mit der Absprache durchzuführen, sofern die Behörde:
    • nicht bereits im Besitz ausreichender Beweise ist, die ihr eine solche Untersuchung ermöglichen; oder
    • nicht bereits eine solche Untersuchung durchgeführt hat.

Straferlass Typ 1B, wenn die Feststellung eines Verstoßes ermöglicht wird

In diesem Fall müssen Sie:

  1. Ihre Beteiligung an einer Absprache offenlegen;
  2. als Erster Beweise vorlegen, die nach Auffassung der Behörde ausreichend sind, um ihr zu ermöglichen, einen Verstoß festzustellen, der unter die Regelung des Straferlasses fällt, sofern:
    • die Behörde nicht bereits im Besitz ausreichender Beweise ist, die ihr ermöglichen, einen solchen Verstoß festzustellen; und
    • noch kein anderes Unternehmen die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Straferlasses Typ 1A betreffend diese Absprache erfüllt hat.

Anmerkung: Einem Unternehmen, das ein oder mehrere andere Unternehmen zur Aufnahme oder Weiterführung der Beteiligung an einer Absprache gezwungen hat, kann die Geldbuße keinesfalls erlassen werden. Ein solches Unternehmen kann aber für eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht kommen.

Besondere Bedingungen für eine Ermäßigung der Geldbuße (Straferlass Typ 2)

Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen für einen Erlass der Geldbuße nicht erfüllt, kann eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten, sofern:

  1. es seine Beteiligung an einer Absprache offenlegt;
  2. es vor Mitteilung der Vorwürfe Beweise für die mutmaßliche Absprache vorlegt, die gegenüber den zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits im Besitz der Behörde befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert für den Nachweis des Bestehens einer Absprache darstellen.

Anmerkung: Die bloße Tatsache, dass man eine Absprache anzeigt oder seine Beteiligung gesteht, ohne konkrete Informationen zu liefern, reicht nicht für eine Ermäßigung der Geldbuße aus. Die Bewertung des Mehrwerts der Informationen erfolgt zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch das Unternehmen im Vergleich zu den Informationen, die der Behörde bereits vorliegen.

Was ist ein Teilerlass der Geldbuße?

Ein Unternehmen, das ein Gesuch auf Straferlass stellt, um eine Ermäßigung der Geldbuße zu erhalten, kann auch in den Genuss eines Teilerlasses der Geldbuße gelangen. Diese Regelung zielt darauf ab, Unternehmen einen Anreiz dazu zu bieten, uneingeschränkt zu kooperieren, auch wenn sie keinen Anspruch auf einen (vollständigen) Erlass der Geldbuße haben.

Der Teilerlass ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, ein Unternehmen vor einer Erhöhung der Geldbuße zu schützen, die sich aus der Übermittlung von Beweismitteln ergeben würde, die sich auf die Beurteilung der Dauer oder Schwere der Absprache durch die Behörde auswirken.

Vorgehensweise und Details

Erster Kontakt

Der erste formelle Kontakt ist von entscheidender Bedeutung, da er dem Unternehmen ermöglicht, seinen Platz in der Reihenfolge zu sichern, falls mehrere Unternehmen ein Gesuch auf Straferlass betreffend dieselbe Absprache stellen. Dieser erste Kontakt kann erfolgen in Form:

  • einer Beantragung eines sogenannten Markers; oder
  • eines Gesuchs auf Straferlass.

Informelle telefonische Kontakte

Ein Unternehmen oder sein Rechtsbeistand kann sich vorab telefonisch und anonym an die Kontaktperson für Straferlasse der Behörde wenden, um allgemeine Informationen zur Regelung des Straferlasses zu erhalten. Diese informellen Gespräche bieten keine Gewähr für eine bestimmte Rangfolge bei einem möglichen Gesuch auf Straferlass, das auf diese informellen Kontakte folgen könnte.

Beantragung eines Markers

Ein Unternehmen, das einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße beantragen möchte, kann zunächst einen Marker beantragen. Dieser Marker bestimmt und schützt den Rang in der Eingangsreihenfolge der Gesuche im Hinblick auf die Gewährung eines Straferlasses für einen je nach Einzelfall von der Behörde festzulegenden Zeitraum.

Während dieses Zeitraums kann die antragstellende Person die Informationen und Beweismittel zusammentragen, die erforderlich sind, um den Beweisanforderungen für den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu genügen.

In diesem Fall müssen Sie bei diesem ersten Kontakt die folgenden Auskünfte erteilen, sofern diese verfügbar sind:

  • Name und Anschrift der Person, die das Gesuch stellt;
  • Anlass, der zu dem Gesuch geführt hat;
  • Namen aller anderen Unternehmen, die an der mutmaßlichen Absprache beteiligt sind oder waren;
  • betroffene Produkte und Gebiete;
  • Dauer und Art der mutmaßlichen Absprache;
  • Informationen über frühere oder mögliche künftige Gesuche auf Straferlass im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Absprache bei Wettbewerbsbehörden von anderen EU-Mitgliedstaaten oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

Die Behörde gewährt den beantragten Marker, wenn sie ihn für gerechtfertigt erachtet.

In diesem Fall erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit:

  • dem Datum und der Uhrzeit des Erstgesuchs; und
  • der Frist, innerhalb derer Sie Ihr Gesuch vervollständigen und die erwarteten Informationen und Beweismittel vorlegen müssen.

Alle Informationen und Beweismittel, die anschließend innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Erstgesuchs vorgelegt.

Gesuch auf Straferlass

In der Regel müssen Sie Ihr Gesuch auf Straferlass schriftlich an die Kontaktperson der Behörde richten:

  • entweder durch persönliche Aushändigung in den Räumlichkeiten der Behörde;
  • oder per Einschreiben mit Rückschein.

Sofern dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, können Sie beantragen, dass Ihr Gesuch mündlich in den Räumlichkeiten der Behörde aufgezeichnet wird.

Wenn Ihnen eine bereits bestehende Befassung der Behörde mit derselben Absprache bekannt ist, können Sie Ihr Gesuch direkt bei dem für den Fall zuständigen Sachbearbeiter einreichen.

Bei der Einreichung eines Gesuchs auf Straferlass müssen Sie der Behörde Folgendes übermitteln:

  • Name und Anschrift der Person, die das Gesuch stellt;
  • Anlass, der zu dem Gesuch geführt hat;
  • Namen aller anderen Unternehmen, die an der mutmaßlichen Absprache beteiligt sind oder waren;
  • betroffene Produkte und Gebiete;
  • Dauer und Art der mutmaßlichen Absprache;
  • Informationen über frühere oder mögliche künftige Gesuche auf Straferlass im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Absprache bei Wettbewerbsbehörden von anderen EU-Mitgliedstaaten oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern;
  • Informationen und Beweismittel, die Ihrer Meinung nach Ihr Gesuch auf Straferlass begründen.

Gesuch auf Straferlass in mehreren EU-Mitgliedstaaten

Es gibt kein System, das es ermöglicht, bei einer Behörde ein Gesuch auf Straferlass zu stellen und dieses anschließend auf andere Behörden auszuweiten. Wenn Sie eine Absprache anzeigen möchten, die Märkte in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, müssen Sie sich daher an jede betroffene nationale Wettbewerbsbehörde und/oder an die Europäische Kommission wenden, um Ihren Rang in den verschiedenen Verfahren für einen Straferlass sicherzustellen.

Wenn hingegen mehr als 3 Gebiete von EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, können Sie das System der zusammenfassenden Gesuche (Kurzanträge) des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) in Anspruch nehmen.

Die Wettbewerbsbehörde kann Gesuche auf Straferlass nicht an andere Behörden weiterleiten, steht den Unternehmen jedoch zur Verfügung, um sie über diese Vorgänge zu informieren.

System der Kurzanträge im Europäischen Wettbewerbsnetz

Das System der Kurzanträge soll die Verfahren für mehrere Gesuche auf Straferlass vereinfachen, wenn mehr als 3 EU-Mitgliedstaaten von der angezeigten Absprache betroffen sind (grenzüberschreitende Märkte, die mehr als 3 Mitgliedstaaten oder mehrere nationale Märkte umfassen).

In diesem Fall können Sie Folgendes einreichen:

  • einen vollständigen Antrag bei der Europäischen Kommission; und anschließend
  • Kurzanträge bei den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

Ein Kurzantrag bei der Behörde muss die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:

  • Name und Anschrift des antragstellenden Unternehmens;
  • Anlass, der zu dem Antrag geführt hat;
  • Namen aller anderen Unternehmen, die an der mutmaßlichen Absprache beteiligt sind oder waren;
  • betroffene Produkte und Gebiete;
  • Dauer und Art der mutmaßlichen Absprache;
  • Informationen über frühere oder mögliche künftige Gesuche auf Straferlass im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Absprache bei Wettbewerbsbehörden von anderen EU-Mitgliedstaaten oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.

Die Behörde bestätigt den Eingang des Antrags und gibt Folgendes an:

  • den Marker des Kurzantrags mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs;
  • die Frist, um den Kurzantrag zu vervollständigen, falls die Europäische Kommission die Behörde davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie den Fall nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt.

Die Behörde informiert Sie im Übrigen, wenn:

  • Ihr Unternehmen das erste ist, das bei ihr einen Kurzantrag betreffend die besagte Absprache eingereicht hat; und
  • Ihr Kurzantrag grundsätzlich die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Zuständige Kontaktstellen

Frau Charline Di Pelino – Kontaktperson Straferlasse

Adresse:
2a, rue d'Anvers L-1130 Luxembourg Luxemburg

Wettbewerbsbehörde

Wettbewerbsbehörde

Adresse:
2a, rue d'Anvers L-1130 Luxemburg
Postfach 856 / L-2018 Luxemburg

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Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi du 30 novembre 2022

relative à la concurrence

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