Lohnpfändung

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Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in der Regel seine gesamte Vergütung am Ende des Monats zahlen und ihm eine Lohnabrechnung zukommen lassen, auf der unter anderem der Berechnungsmodus angegeben ist.

Durch einen entsprechenden Beschluss kann der Friedensrichter einem Gläubiger gestatten, eine Lohnpfändung gegenüber einem Arbeitnehmer vornehmen zu lassen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten und an einen bestimmten Gläubiger weiterleiten, um die Schuld des Arbeitnehmers zu tilgen.

Zielgruppe

Es gibt 3 Parteien in einem Lohnpfändungsverfahren:

  • Gläubiger, der die Pfändung veranlasst (Pfändungsgläubiger): Person, gegenüber der der Arbeitnehmer Schulden hat und die das Pfändungsverfahren anstrengt;
  • Pfändungsschuldner: Arbeitnehmer, der eine Schuld gegenüber einem Dritten besitzt und auf dessen Lohn die Lohnpfändung vorgenommen wird;
  • Drittschuldner: Person, durch die die Pfändung ausgeführt wird, das heißt in diesem Fall der Arbeitgeber.

Voraussetzungen

Eine Lohnpfändung kann alle Beträge betreffen, die Personen, die für einen oder mehrere Arbeitgeber arbeiten, als Entgelt geschuldet werden, unabhängig von der Höhe und Art ihrer Vergütung, von der Form und Art ihres Vertrags und von ihrem Status.

Pfändbar sind folgende Bezüge:

  • Löhne und als Vergütung geschuldete Beträge;
  • Löhne und Gehälter von Beamten und Bediensteten;
  • Pensionen und Renten, die sich aus der Sozialversicherungsgesetzgebung ergeben, mit Ausnahme der Jahresendzulage;
  • Vollarbeitslosengeld;
  • Kranken- und Mutterschaftsgeld.

Vorgehensweise und Details

Lohnpfändungsverfahren

Beantragung der Lohnpfändung

Kommt ein Arbeitnehmer seinen finanziellen Verpflichtungen (Beispiele: Schuldanerkenntnis, Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt usw.) nicht nach, kann der Gläubiger auf Antrag ein Lohnpfändungsverfahren vor dem Friedensrichter anstrengen.

Durch das Lohnpfändungsverfahren kann beim Arbeitgeber ein Teil des Lohns des Schuldners (Arbeitnehmer) gesperrt werden, damit die Schuld des Arbeitnehmers getilgt werden kann.

Für dieses Verfahren muss kein Anwalt hinzugezogen werden, und die Bearbeitungsfristen sind recht kurz.

Der Richter kann den Pfändungsgläubiger und den Pfändungsschuldner binnen 8 Tagen nach Einreichung des Antrags zu einer Sitzung vorladen, um über die Begründetheit der Sache zu sprechen und gegebenenfalls zu einer Einigung zu gelangen.

Ablehnung der Pfändung

Der Richter kann die Pfändung nur ablehnen, nachdem er die Parteien vorgeladen hat (siehe „Beantragung der Lohnpfändung“ weiter oben). Die Ablehnung der Bewilligung wird dem Pfändungsgläubiger per Einschreiben zugestellt.

Der Pfändungsgläubiger kann gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. Die Berufung muss:

  • binnen 15 Tagen nach Zustellung der Ablehnung; und
  • per Antrag an das Bezirksgericht eingelegt werden.

Bewilligung der Pfändung

Bewilligt der Friedensrichter die Pfändung, stellt er dem Drittschuldner (Arbeitgeber) eine beglaubigte Abschrift des Bewilligungsbeschlusses per Einschreiben zu. Dieser Beschluss gilt als Pfändungsbeschluss.

Der Pfändungsschuldner (Arbeitnehmer) und der Pfändungsgläubiger werden per Einschreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass der Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber zugestellt wurde.

Im Bewilligungsbeschluss ist der Betrag angegeben, in dessen Höhe die Pfändung bewilligt wurde.

Sicherungsphase

Während der sogenannten Sicherungsphase, das heißt der Phase zwischen der Zustellung der Pfändungsbewilligung an den Arbeitgeber und dem Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung (jugement de validation de la saisie), muss der Arbeitgeber:

  • dem Gericht innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Pfändungsbewilligung Folgendes zukommen lassen:
    • entweder eine bestätigende Erklärung, mit der dem Richter bestätigt wird, dass es sich bei der besagten Person in der Tat um einen Arbeitnehmer seines Unternehmens handelt, und in der Folgendes anzugeben ist:
      • der monatliche Nettobetrag der Vergütung des betreffenden Arbeitnehmers;
      • etwaige, bereits laufende Lohnabtretungen;
    • oder eine negative Erklärung, die besagt, seit wann die besagte Person nicht mehr zum Personal des Unternehmens gehört. Gibt der Arbeitgeber keine Erklärung oder eine falsche Erklärung ab, kann er zum vorbehaltlosen Schuldner der nicht vorgenommenen Einbehaltungen erklärt und zu deren Zahlung an den Pfändungsgläubiger verurteilt werden;
  • den Betrag der gesetzlichen Pfändungen vorläufig von der Nettovergütung des Arbeitnehmers einbehalten;
  • diese Einbehaltungen aufbewahren, bis das Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung ergeht.

Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung, Nichtigkeit oder Aufhebung der Pfändung

Aufgrund eines Vollstreckungstitels erteilte Bewilligung

Wurde die Bewilligung aufgrund eines vom Pfändungsgläubiger vorgelegten rechtskräftigen Vollstreckungstitels erteilt, kann dieser die Gültigerklärung der Pfändung beantragen.

Die Gültigerklärung kann nur beantragt werden, wenn der Pfändungsschuldner (Arbeitnehmer) den Pfändungsbeschluss nicht beanstandet hat. Diese Beanstandung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eingereicht werden. Die Beanstandung muss per Schreiben an die Geschäftsstelle eingereicht werden.

Die Parteien werden binnen 15 Tagen nach Einreichung der Beanstandung durch den Pfändungsschuldner (Arbeitnehmer) zu einer Sitzung vorgeladen, um über die Begründetheit der Beanstandungen zu sprechen. Die Erscheinungsfrist zwischen der Vorladung und der Sitzung beträgt 8 Tage.

Infolge dieser Sitzung wird der Richter über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Aufhebung der Pfändung entscheiden.

In Ermangelung einer Beanstandung durch den Pfändungsschuldner (Arbeitnehmer) gibt der Richter dem Antrag des Pfändungsgläubigers statt und erklärt die Pfändung für gültig.

Das entsprechende Urteil wird den Parteien von der Geschäftsstelle zugestellt.

Ohne vorherigen Vollstreckungstitel erteilte Bewilligung

Wurde der Pfändungsbeschluss nicht aufgrund eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels erlassen, können der Pfändungsschuldner (Arbeitnehmer), der Pfändungsgläubiger oder der Drittschuldner (Arbeitgeber) per Schreiben an die Geschäftsstelle die Vorladung der Parteien zu einer Sitzung beantragen.

Die Parteien werden binnen 15 Tagen ab Einreichung des Antrags zu einer Sitzung vorgeladen. Die Erscheinungsfrist zwischen der Vorladung und der Sitzung beträgt 8 Tage.

Infolge dieser Sitzung wird der Richter über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Aufhebung der Pfändung entscheiden.

Das entsprechende Urteil wird den Parteien von der Geschäftsstelle zugestellt.

Vollstreckungsphase

Nach dem Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung, das heißt, nachdem der Richter bestätigt hat, dass der Arbeitnehmer dem Gläubiger die geforderten Beträge schuldet, muss der Arbeitgeber:

  • weiterhin die gesetzlichen Pfändungen vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten;
  • sie mit den bereits vorgenommenen Pfändungen bis zur vollständigen Begleichung der Schuld an den Gläubiger weiterleiten.

Berechnung des pfändbaren Teils des Lohns

Der pfändbare Teil des Lohns wird auf der Grundlage des monatlichen Nettolohns berechnet und in 5 Stufen eingeteilt, die per großherzogliche Verordnung festgelegt sind. Für jede Stufe ist per Gesetz ein pfändbarer Prozentsatz festgelegt, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:

Stufe

Monatliche Grenze der Stufen

Pfändbarer Prozentsatz

1

bis einschließlich 850 Euro

unpfändbar

2

ab 850,01 Euro bis einschließlich 1.300 Euro

10 %

3

ab 1.300,01 Euro bis einschließlich 1.600 Euro

20 %

4

ab 1.600,01 Euro bis einschließlich 2.600 Euro

25 %

5

ab 2.600,01 Euro

ohne Begrenzung

Beispiel: Von einem monatlichen Nettolohn von 3.000 Euro muss eine Pfändung in Höhe von 4.000 Euro vorgenommen werden.

Um den Betrag der möglichen monatlichen Einbehaltung zu ermitteln, müssen zuerst die einzelnen Stufen der monatlichen Nettovergütung bestimmt werden, damit anschließend der pfändbare Betrag errechnet werden kann:

Stufe 1: unpfändbar

Stufe 2: (1.300 – 850,01) x 10 % = 45 Euro

Stufe 3: (1.600 – 1.300,01) x 20 % = 60 Euro

Stufe 4: (2.600 – 1.600,01) x 25 % = 250 Euro

Stufe 5: (3.000 – 2.600,01) = 400 Euro

Der monatliche Betrag, der entsprechend den Stufen einbehalten werden kann, beträgt: 45 + 60 + 250 + 400 = 755 Euro.

Dieser Betrag wird bis zur vollständigen Begleichung der Schuld jeden Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten.

Werden mehrere Pfändungen betreffend dieselbe Vergütung vorgenommen, bestimmt der Friedensrichter die Beträge der vorzunehmenden Pfändungen im Verhältnis zum Betrag der geschuldeten Beträge.

Es gibt Forderungen, die vom unpfändbaren und nicht abtretbaren Teil des Lohns des Schuldners einbehalten werden dürfen. Dabei handelt es sich vor allem um den Kindesunterhalt, der für den laufenden Monat fällig ist.

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