Nullmeldung „Foreign Account Tax Compliance Act“ oder „Gemeinsamer Meldestandard“

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Gesetz über den Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard - CRS) führt den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (meldepflichtige Konten) in Steuersachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Partnerstaaten und -gebieten von Luxemburg ein.

Die Liste der Partnerstaaten und -gebiete sowie der im Rahmen des CRS-Gesetzes meldepflichtigen Staaten kann hier abgerufen werden.

Das „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) verpflichtet luxemburgische Finanzinstitute und bestimmte luxemburgische nichtfinanzielle Rechtsträger, Finanzkonten zu melden, die direkt oder indirekt von US-Bürgern und in den USA ansässigen Personen gehalten werden.

Seit dem 1. Januar 2021 müssen meldepflichtige luxemburgische Finanzinstitute zudem eine Nullmeldung (ZeroReporting) einreichen, wenn sie keine meldepflichtigen US-Konten oder CRS-Konten zu melden haben.

Diese Nullmeldungen müssen der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) übermittelt werden. Diese Übermittlungen können über MyGuichet.lu oder über eine der bestehenden Übertragungskanäle erfolgen.

Ein Finanzinstitut muss 2 getrennte Nullmeldungen einreichen, wenn es weder nach dem FATCA-Gesetz meldepflichtige Konten noch nach dem CRS-Gesetz meldepflichtige Konten hat.

Zielgruppe

Betroffene Institute

Meldepflichtige luxemburgische Finanzinstitute. Es handelt sich um alle luxemburgischen Finanzinstitute, die keine nicht meldepflichtigen Finanzinstitute sind.

Anmerkung: Ein Finanzinstitut bezeichnet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft im Sinne des FATCA-Gesetzes und des CRS-Gesetzes.

Betroffene Hinterleger

Ein Hinterleger:

  • kann:
    • eine juristische Person sein;
    • der gleiche Rechtsträger wie das meldepflichtige luxemburgische Institut sein;
    • für die Meldung einer oder mehrerer Finanzinstitute zuständig sein;
  • muss eine persönliche luxemburgische Steueridentifikationsnummer (matricule) haben. Hat er keine solche Nummer, muss er sich an die ACD wenden, um das Formular „Demande d’obtention d’un numéro d’identification personnel dans le cadre de l’échange automatique d’informations“ (Antrag auf Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs) zu erhalten.

Voraussetzungen

Das meldepflichtige Finanzinstitut darf über keine meldepflichtigen CRS-Konten oder zu meldende US-Konten verfügen.

Wenn das meldende luxemburgische Finanzinstitut meldepflichtige Konten besitzt, muss die Meldung zwingend über einen der folgenden bestehenden Übertragungskanäle vorgenommen werden:

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Für FATCA-Zwecke müssen die luxemburgischen Finanzinstitute den geltenden Zulassungsanforderungen gemäß dem vom Internal Revenue Service (IRS) festgelegten elektronischen Verfahren nachkommen, um eine Identifikationsnummer (gemeinhin als GIIN bezeichnet) zu erhalten.

Um die jährliche Einreichung der FATCA-Meldung vornehmen zu können, muss sich jedes luxemburgische Finanzinstitut beim Portal des IRS registrieren, um eine GIIN zu erhalten.

Bei Problemen mit dem Zugang zum Portal des IRS ist der technische Support des IRS zu kontaktieren.

Fristen

Die meldepflichtigen luxemburgischen Finanzinstitute müssen der ACD die FATCA- und CRS-Meldungen jährlich bis zum 30. Juni des auf das meldepflichtige Steuerjahr folgenden Jahres übermitteln.

Zum Beispiel: spätestens am 30. Juni 2021 für das Steuerjahr 2020.

Kosten

Die Einreichung einer Nullmeldung über MyGuichet.lu ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Meldeverfahren

Die meldepflichtigen luxemburgischen Finanzinstitute oder ihr hinterlegender Rechtsträger können der ACD eine CRS- oder FATCA-Nullmeldung über MyGuichet.lu übermitteln.

Der Hinterleger muss den seiner Meldung entsprechenden Vorgang auswählen, das heißt:

  • ACD: FATCA – Nullmeldung; oder
  • ACD: CRS – Nullmeldung.

Der Hinterleger muss seine Nullmeldung elektronisch über seinen beruflichen Bereich der Plattform MyGuichet.lu einreichen. Der Hinterleger benötigt:

  • ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
  • einen elektronischen Personalausweis.

Der Hinterleger muss seine Meldung über LuxTrust ausfüllen und digital unterzeichnen.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Übermittlung einer Nullmeldung über die Übertragungskanäle

Die Übermittlung einer Nullmeldung kann ebenfalls über die bestehenden Übertragungskanäle (siehe unter „Voraussetzungen“) unter Verwendung ihres Eingabeformulars erfolgen.

Berichtigung/Annullierung der Nullmeldung

Der Hinterleger kann eine an die ACD übermittelte Nullmeldung nicht berichtigen.

Lehnt die ACD den Vorgang des Hinterlegers ab, wird er erforderlichenfalls zur Einreichung eines neuen Vorgangs aufgefordert.

Die Einreichung einer erstmaligen Meldung über einen der beiden Übertragungskanäle überschreibt zudem die Einreichung einer Nullmeldung. Die Nullmeldung wird demnach annulliert.

Sanktionen

Das meldepflichtige luxemburgische Finanzinstitut wird mit einer pauschalen Geldstrafe von 10.000 Euro insbesondere dann belegt, wenn:

  • die Meldung gar nicht erfolgt; oder
  • eine Nullmeldung verspätet erfolgt.

Die meldepflichtigen luxemburgischen Finanzinstitute können der ACD Nachweise (beispielsweise eine Statusänderung) zur Verfügung stellen, bevor diese pauschale Geldstrafe verhängt wird.

Ein meldepflichtiges luxemburgisches Finanzinstitut kann zudem mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro belegt werden, wenn die ACD nach einer Kontrolle feststellt, dass es seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

Gegen die Beschlüsse der ACD, in deren Rahmen die fällige Geldstrafe festgesetzt wird, kann vor dem Verwaltungsgericht von Luxemburg eine Anfechtungsklage eingereicht werden.

Gut zu wissen

Wenn ein Finanzinstitut:

  • keine nach dem FATCA- oder dem CRS-Gesetz meldepflichtigen Konten hat, muss es eine Nullmeldung versenden;
  • nach dem FATCA- oder dem CRS-Gesetz meldepflichtige Konten hat, muss es für diese Konten einen der beiden Übertragungskanäle (siehe unter „Voraussetzungen“) nutzen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Abteilung Informationsaustausch und Besteuerung von Zinserträgen (FATCA/CRS)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen Eintragung der Eigentümer in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Eine behördliche Entscheidung anfechten

Links

Weitere Informationen

Newsletter du 10 juillet 2020

sur le site de l'Administration des contributions directes

Rechtsgrundlagen

  • Loi du 24 juillet 2015

    portant approbation 1. de l'Accord entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement des Etats-Unis d'Amérique en vue d'améliorer le respect des obligations fiscales à l'échelle internationale et relatif aux dispositions des Etats-Unis d'Amérique concernant l'échange d'informations communément appelées le «Foreign Account Tax Compliance Act», y compris ses deux annexes ainsi que le «Memorandum of Understanding» y relatif, signés à Luxembourg le 28 mars 2014 2. de l'échange de notes y relatives, signées les 31 mars et 1er avril 2015.

  • Loi du 18 décembre 2015

    concernant l'échange automatique de renseignements relatifs aux comptes financiers en matière fiscale et portant 1. transposition de la directive 2014/107/UE du Conseil du 9 décembre 2014 modifiant la directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal; 2. modification de la loi modifiée du 29 mars 2013 relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal.

  • Règlement grand-ducal modifié du 15 mars 2016

    portant exécution de l'article 2, paragraphe 4 de la loi du 18 décembre 2015 relative à la Norme commune de déclaration (NCD)

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