Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

Dernière modification le

Die verpflichtende Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen für Gewerbetreibende des Finanzsektors ist Teil des automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung.

Eine Gestaltung gilt als grenzüberschreitend, wenn 2 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat involviert sind. Die Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung ist in folgenden Fällen verpflichtend:

  • wenn sie für die aggressive Steuerplanung genutzt werden könnte; und
  • wenn sie bestimmte Merkmale oder Kennzeichen aufweist, die auf eine solche Planung hindeuten.

Durch Intermediäre (wie zum Beispiel Banken, Steuer-, Finanz- und sonstige Berater) oder Steuerpflichtige gemeldete Gestaltungen werden in ein sicheres europäisches Zentralverzeichnis eingespeist, zu dem alle Mitgliedstaaten Zugang haben.

Die Meldungen haben über MyGuichet.lu an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) zu erfolgen.

Personnes concernées

Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige

Alle:

  • Intermediäre, das heißt alle Personen, die:
    • eine grenzüberschreitende Gestaltung entwerfen, vermarkten oder organisieren, die der Meldepflicht unterliegt; oder
    • solche grenzüberschreitenden Gestaltungen zur Umsetzung bereitstellen oder deren Umsetzung verwalten; oder
    • wissen oder vernünftigerweise wissen müssten, dass sie sich verpflichtet haben, direkt oder mittels anderer Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung bereitzustellen, die Folgendes betrifft:
      • Entwurf, Vermarktung oder Organisation einer solchen Gestaltung; oder
      • Bereitstellung einer solchen Gestaltung zur Umsetzung oder die Verwaltung von deren Umsetzung;
  • relevanten Steuerpflichtigen, das heißt alle Personen:
    • denen eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird; oder
    • die bereit sind, eine solche Gestaltung umzusetzen; oder
    • die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt haben.

Betroffene grenzüberschreitende Gestaltungen

Arten betroffener grenzüberschreitender Gestaltungen

Es handelt sich um eine Gestaltung, die mehrere EU-Mitgliedstaaten oder einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betrifft, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die an der Gestaltung Beteiligten sind nicht im selben Staat steuerlich ansässig.
  • Mindestens einer der an der Gestaltung Beteiligten ist gleichzeitig in mehreren Staaten steuerlich ansässig.
  • Mindestens einer der an der Gestaltung Beteiligten übt eine Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat aus, nämlich über eine in diesem Staat gelegene Betriebsstätte. Die Gestaltung muss einen Teil oder die Gesamtheit der Geschäftstätigkeit dieser Betriebsstätte ausmachen.
  • Mindestens einer der an der Gestaltung Beteiligten übt eine Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat aus, ohne in diesem Staat steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu errichten.
  • Eine solche Gestaltung kann sich auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer auswirken. Klarstellung: Die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires effectifs) in Luxemburg ist nur ein Aspekt der Identifizierung.

Eine Gestaltung kann aus einer Reihe von Gestaltungen bestehen oder mehrere Schritte bzw. Teile umfassen.

Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

Meldepflichtig sind grenzüberschreitende Gestaltungen, wenn sie:

  • eine oder mehrere Steuer- oder Abgabenarten betreffen, mit Ausnahme:
    • der Mehrwertsteuer;
    • von Zöllen;
    • von Verbrauchsteuern;
    • von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung;
    • von Gebühren, die für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten durch öffentliche Behörden erhoben werden;
    • von Gebühren vertraglicher Art, die für eine öffentliche Dienstleistung gezahlt werden;
  • mindestens eines der Kennzeichen aufweisen, die im Anhang des Gesetzes vom 25. März 2020 über die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen angeführt sind.

Conditions préalables

Informationen zu Intermediären

Um als Intermediär zu gelten, müssen Personen mindestens eine der folgenden Zusatzbedingungen erfüllen:

  • in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein;
  • in einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte besitzen, über die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;
  • in einem Mitgliedstaat gegründet worden sein oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;
  • in einem Mitgliedstaat bei einem Berufsverband für Rechts-, Steuer- oder Beratungsdienstleistungen registriert sein.

Der Intermediär muss eine grenzüberschreitende Gestaltung der ACD melden, wenn Luxemburg der Mitgliedstaat ist, der in der folgenden Liste den ersten Platz einnimmt:

  • der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist;
  • der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte besitzt, über die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;
  • der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär gegründet wurde oder dessen Recht er unterliegt;
  • der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär bei einem Berufsverband für Rechts-, Steuer- oder Beratungsdienstleistungen registriert ist.

Informationen zu relevanten Steuerpflichtigen

Ein von einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffener Steuerpflichtiger ist nur dann verpflichtet, der ACD die erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn:

  • es keinen Intermediär gibt; oder
  • der betroffene Intermediär von der Meldung befreit ist.

Gibt es mehrere relevante Steuerpflichtige, so muss jener der ACD die Informationen übermitteln, der in der folgenden Liste den ersten Platz einnimmt:

  • der Steuerpflichtige, der mit dem Intermediär die gemeldete grenzüberschreitende Gestaltung vereinbart hat;
  • der Steuerpflichtige, der die Umsetzung der Gestaltung verwaltet.

Délais

Die Intermediäre müssen der ACD die erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen übermitteln. Diese Frist beginnt:

  • am Tag nach der Bereitstellung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung zur Umsetzung; oder
  • am Tag, nach dem die betroffene grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist; oder
  • wenn der erste Schritt der Umsetzung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung abgeschlossen ist.

Es gilt das zuerst eingetretene Datum.

Intermediäre, die direkt oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Vermarktung oder Organisation einer Gestaltung oder deren Bereitstellung zur Umsetzung oder der Verwaltung von deren Umsetzung geleistet haben, sind ebenfalls verpflichtet, die erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

Diese Frist beginnt am Tag nach der Erbringung dieser Hilfe, Unterstützung oder Beratung durch die Intermediäre.

Der relevante Steuerpflichtige muss der ACD die erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen übermitteln. Diese Frist beginnt:

  • am Tag nach dem Tag, an dem die betroffene grenzüberschreitende Gestaltung:
    • dem relevanten Steuerpflichtigen zur Umsetzung bereitgestellt wird; oder
    • zur Umsetzung durch den betroffenen Steuerpflichtigen bereit ist; oder
  • wenn der erste Schritt der Umsetzung der Gestaltung bezüglich der den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Aspekte abgeschlossen ist.

Es gilt das zuerst eingetretene Datum.

Die Intermediäre und relevanten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt wurde, bis spätestens 28. Februar 2021 zu übermitteln.

Modalités pratiques

Zu übermittelnde Informationen

Die meldende Person muss der ACD insbesondere folgende Informationen übermitteln:

  • die Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen: Namen, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen), Steuersitz und Steuernummer.
    Wenn ein mit dem relevanten Steuerpflichtigen verbundenes Unternehmen an der gemeldeten grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist, müssen die Angaben auch Namen, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen), Steuersitz und Steuernummer dieses verbundenen Unternehmens umfassen;
  • detaillierte Informationen über die im Anhang des Gesetzes vom 25. März 2020 angeführten Kennzeichen, gemäß denen die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist;
  • eine Zusammenfassung des Inhalts der gemeldeten grenzüberschreitenden Gestaltung:
    • gegebenenfalls einen Verweis auf die Bezeichnung, unter der diese allgemein bekannt ist;
    • eine abstrakt gehaltene Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, ohne Offenlegung von Geschäfts-, Betriebs-, Industrie- oder Berufsgeheimnissen, Geschäftsprozessen oder Informationen, deren Offenlegung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde;
  • das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung abgeschlossen wurde oder sein wird;
  • detaillierte Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Staaten, auf die sich die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung stützt;
  • den Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung;
  • die Angabe des Mitgliedstaats des/der relevanten Steuerpflichtigen sowie jedes anderen Mitgliedstaats, der wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen ist;
  • Angaben zu allen anderen Personen, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, unter Angabe der Mitgliedstaaten, mit denen diese Personen jeweils verbunden sind.

Einreichung der Meldung

Die meldende Person muss der ACD die Informationen mittels elektronischer Hinterlegung über die gesicherte staatliche Plattform MyGuichet.lu übermitteln.

Es gibt 2 Möglichkeiten, die Informationen bei der ACD zu hinterlegen:

  1. online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Zertifikat; oder
  2. Drag-and-Drop einer spezifischen XML-Datei auf MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Zertifikat.

Kontrolle durch die ACD

Die ACD prüft, ob die Intermediäre und relevanten Steuerpflichtigen ihren Übermittlungsverpflichtungen nachgekommen sind.

Außerdem überprüft sie, ob die betroffenen Personen Praktiken anwenden, welche die Umgehung der Übermittlung von Informationen zum Ziel haben.

Verpflichtungen

Der relevante Steuerpflichtige muss in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung für jedes Jahr, in dem er die Gestaltung nutzt, die Art der Nutzung angeben.

Bei marktfähigen Gestaltungen müssen die Intermediäre alle 3 Monate einen Bericht erstellen. Dieser Bericht stellt eine Aktualisierung dar, die neue meldepflichtige Informationen enthält, die seit der Übermittlung des letzten Berichts verfügbar geworden sind. Dies können folgende Informationen sein:

  • die Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen;
  • das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der gemeldeten Gestaltung abgeschlossen wurde oder sein wird;
  • die Angabe des oder der betroffenen Mitgliedstaaten;
  • die Angaben zu allen anderen Personen, die wahrscheinlich betroffen sind.

Dieser Bericht ist für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, die zur Umsetzung bereitgestellt wurden, umsetzungsbereit sind oder bei denen der erste Schritt der Umsetzung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, erstmals bis zum 30. April 2021 zu erstellen.

Befreiung

Befreiung bei Vorhandensein mehrerer Intermediäre oder Steuerpflichtiger

Gibt es mehr als einen Intermediär, so obliegt die Übermittlung der geforderten Informationen allen Intermediären, die an derselben meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind.

Allerdings ist der Intermediär in diesem Fall von der Meldung an die ACD befreit, wenn er nachweisen kann, dass diese Informationen in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden.

Darüber hinaus sind relevante Steuerpflichtige nur dann von der Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen befreit, wenn sie nachweisen können, dass diese Informationen bereits von einem anderen relevanten Steuerpflichtigen übermittelt wurden.

Befreiung für bestimmte Berufsgruppen, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind

Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater sowie Wirtschaftsprüfer sind von der Verpflichtung befreit, der ACD Informationen betreffend die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen zu übermitteln, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, über die sie verfügen oder die sie prüfen.

Sollten sie außerhalb der für die Ausübung ihres Berufs geltenden Grenzen handeln, müssen sie allerdings eine Meldung durchführen.

Darüber hinaus müssen diese Gewerbetreibenden, wenn sie als Intermediär handeln, alle anderen Intermediäre und den relevanten Steuerpflichtigen über die ihnen obliegenden Meldepflichten informieren. Diese Meldung muss spätestens binnen 10 Tagen erfolgen, wobei die Frist an jenem Zeitpunkt beginnt, der zuerst eingetreten ist:

  • am Tag nach der Bereitstellung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung zur Umsetzung; oder
  • am Tag, nach dem die betroffene grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist; oder
  • wenn der erste Schritt der Umsetzung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung abgeschlossen ist.

In diesem Fall stellt der Gewerbetreibende der meldenden Person die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Anmerkung: Für jene meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen, die zur Umsetzung bereitgestellt wurden, umsetzungsbereit sind oder bei denen der erste Schritt der Umsetzung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, beginnt die 10-tägige Frist am 1. Januar 2021.

Sanktionen

Bei Nichtübermittlung der Informationen, verspäteter Übermittlung oder Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Daten sowie bei unterlassener oder verspäteter Meldung droht dem Intermediär oder relevanten Steuerpflichtigen, der in Luxemburg zur Übermittlung bzw. Meldung verpflichtet ist, eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro.

Rechtsbehelfe

Der Intermediär oder relevante Steuerpflichtige, der einen Bußgeldbescheid von der ACD erhält, kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen beim Verwaltungsgericht Einspruch zwecks Abänderung einlegen.

Services en ligne et formulaires

Organismes de contact

Steuerverwaltung (ACD)

Abteilung Informationsaustausch und Besteuerung von Zinserträgen (DAC6)

Démarches et liens associés

Vorgänge

Eintragung der Eigentümer in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Links

Informations complémentaires

Dispositifs transfrontières devant faire l’objet d’une déclaration

sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)

Références légales

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.