Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
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Die verpflichtende Meldung grenzüberschreitender Gestaltungen für Gewerbetreibende des Finanzsektors ist Teil des automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung.
Eine Gestaltung gilt als grenzüberschreitend, wenn 2 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat involviert sind. Die Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung ist in folgenden Fällen verpflichtend:
- wenn sie für die aggressive Steuerplanung genutzt werden könnte; und
- wenn sie bestimmte Merkmale oder Kennzeichen aufweist, die auf eine solche Planung hindeuten.
Durch Intermediäre (wie zum Beispiel Banken, Steuer-, Finanz- und sonstige Berater) oder Steuerpflichtige gemeldete Gestaltungen werden in ein sicheres europäisches Zentralverzeichnis eingespeist, zu dem alle Mitgliedstaaten Zugang haben.
Die Meldungen haben über MyGuichet.lu an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) zu erfolgen.
Personnes concernées
Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige
Alle:
- Intermediäre, das heißt alle Personen, die:
- eine grenzüberschreitende Gestaltung entwerfen, vermarkten oder organisieren, die der Meldepflicht unterliegt; oder
- solche grenzüberschreitenden Gestaltungen zur Umsetzung bereitstellen oder deren Umsetzung verwalten; oder
- wissen oder vernünftigerweise wissen müssten, dass sie sich verpflichtet haben, direkt oder mittels anderer Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung bereitzustellen, die Folgendes betrifft:
- Entwurf, Vermarktung oder Organisation einer solchen Gestaltung; oder
- Bereitstellung einer solchen Gestaltung zur Umsetzung oder die Verwaltung von deren Umsetzung;
- Entwurf, Vermarktung oder Organisation einer solchen Gestaltung; oder
- eine grenzüberschreitende Gestaltung entwerfen, vermarkten oder organisieren, die der Meldepflicht unterliegt; oder
- relevanten Steuerpflichtigen, das heißt alle Personen:
- denen eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird; oder
- die bereit sind, eine solche Gestaltung umzusetzen; oder
- die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt haben.
- denen eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird; oder
Betroffene grenzüberschreitende Gestaltungen
Arten betroffener grenzüberschreitender Gestaltungen
Es handelt sich um eine Gestaltung, die mehrere EU-Mitgliedstaaten oder einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betrifft, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die an der Gestaltung Beteiligten sind nicht im selben Staat steuerlich ansässig.
- Mindestens einer der an der Gestaltung Beteiligten ist gleichzeitig in mehreren Staaten steuerlich ansässig.
- Mindestens einer der an der Gestaltung Beteiligten übt eine Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat aus, nämlich über eine in diesem Staat gelegene Betriebsstätte. Die Gestaltung muss einen Teil oder die Gesamtheit der Geschäftstätigkeit dieser Betriebsstätte ausmachen.
- Mindestens einer der an der Gestaltung Beteiligten übt eine Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat aus, ohne in diesem Staat steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu errichten.
- Eine solche Gestaltung kann sich auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifikation der wirtschaftlichen Eigentümer auswirken. Klarstellung: Die Eintragung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Registre des bénéficiaires effectifs) in Luxemburg ist nur ein Aspekt der Identifizierung.
Eine Gestaltung kann aus einer Reihe von Gestaltungen bestehen oder mehrere Schritte bzw. Teile umfassen.
Meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
Meldepflichtig sind grenzüberschreitende Gestaltungen, wenn sie:
- eine oder mehrere Steuer- oder Abgabenarten betreffen, mit Ausnahme:
- der Mehrwertsteuer;
- von Zöllen;
- von Verbrauchsteuern;
- von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung;
- von Gebühren, die für die Ausstellung von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten durch öffentliche Behörden erhoben werden;
- von Gebühren vertraglicher Art, die für eine öffentliche Dienstleistung gezahlt werden;
- mindestens eines der Kennzeichen aufweisen, die im Anhang des Gesetzes vom 25. März 2020 über die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen angeführt sind.
Conditions préalables
Informationen zu Intermediären
Um als Intermediär zu gelten, müssen Personen mindestens eine der folgenden Zusatzbedingungen erfüllen:
- in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein;
- in einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte besitzen, über die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;
- in einem Mitgliedstaat gegründet worden sein oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen;
- in einem Mitgliedstaat bei einem Berufsverband für Rechts-, Steuer- oder Beratungsdienstleistungen registriert sein.
Der Intermediär muss eine grenzüberschreitende Gestaltung der ACD melden, wenn Luxemburg der Mitgliedstaat ist, der in der folgenden Liste den ersten Platz einnimmt:
- der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist;
- der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte besitzt, über die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;
- der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär gegründet wurde oder dessen Recht er unterliegt;
- der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär bei einem Berufsverband für Rechts-, Steuer- oder Beratungsdienstleistungen registriert ist.
Informationen zu relevanten Steuerpflichtigen
Ein von einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffener Steuerpflichtiger ist nur dann verpflichtet, der ACD die erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn:
- es keinen Intermediär gibt; oder
- der betroffene Intermediär von der Meldung befreit ist.
Gibt es mehrere relevante Steuerpflichtige, so muss jener der ACD die Informationen übermitteln, der in der folgenden Liste den ersten Platz einnimmt:
- der Steuerpflichtige, der mit dem Intermediär die gemeldete grenzüberschreitende Gestaltung vereinbart hat;
- der Steuerpflichtige, der die Umsetzung der Gestaltung verwaltet.
Délais
Die Intermediäre müssen der ACD die erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen übermitteln. Diese Frist beginnt:
- am Tag nach der Bereitstellung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung zur Umsetzung; oder
- am Tag, nach dem die betroffene grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist; oder
- wenn der erste Schritt der Umsetzung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung abgeschlossen ist.
Es gilt das zuerst eingetretene Datum.
Intermediäre, die direkt oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Vermarktung oder Organisation einer Gestaltung oder deren Bereitstellung zur Umsetzung oder der Verwaltung von deren Umsetzung geleistet haben, sind ebenfalls verpflichtet, die erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.
Diese Frist beginnt am Tag nach der Erbringung dieser Hilfe, Unterstützung oder Beratung durch die Intermediäre.
Der relevante Steuerpflichtige muss der ACD die erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen übermitteln. Diese Frist beginnt:
- am Tag nach dem Tag, an dem die betroffene grenzüberschreitende Gestaltung:
- dem relevanten Steuerpflichtigen zur Umsetzung bereitgestellt wird; oder
- zur Umsetzung durch den betroffenen Steuerpflichtigen bereit ist; oder
- dem relevanten Steuerpflichtigen zur Umsetzung bereitgestellt wird; oder
- wenn der erste Schritt der Umsetzung der Gestaltung bezüglich der den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Aspekte abgeschlossen ist.
Es gilt das zuerst eingetretene Datum.
Die Intermediäre und relevanten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 umgesetzt wurde, bis spätestens 28. Februar 2021 zu übermitteln.
Modalités pratiques
Zu übermittelnde Informationen
Die meldende Person muss der ACD insbesondere folgende Informationen übermitteln:
- die Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen: Namen, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen), Steuersitz und Steuernummer.
Wenn ein mit dem relevanten Steuerpflichtigen verbundenes Unternehmen an der gemeldeten grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist, müssen die Angaben auch Namen, Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen), Steuersitz und Steuernummer dieses verbundenen Unternehmens umfassen; - detaillierte Informationen über die im Anhang des Gesetzes vom 25. März 2020 angeführten Kennzeichen, gemäß denen die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist;
- eine Zusammenfassung des Inhalts der gemeldeten grenzüberschreitenden Gestaltung:
- gegebenenfalls einen Verweis auf die Bezeichnung, unter der diese allgemein bekannt ist;
- eine abstrakt gehaltene Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, ohne Offenlegung von Geschäfts-, Betriebs-, Industrie- oder Berufsgeheimnissen, Geschäftsprozessen oder Informationen, deren Offenlegung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde;
- das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung abgeschlossen wurde oder sein wird;
- detaillierte Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Staaten, auf die sich die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung stützt;
- den Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung;
- die Angabe des Mitgliedstaats des/der relevanten Steuerpflichtigen sowie jedes anderen Mitgliedstaats, der wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen ist;
- Angaben zu allen anderen Personen, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, unter Angabe der Mitgliedstaaten, mit denen diese Personen jeweils verbunden sind.
Einreichung der Meldung
Die meldende Person muss der ACD die Informationen mittels elektronischer Hinterlegung über die gesicherte staatliche Plattform MyGuichet.lu übermitteln.
Es gibt 2 Möglichkeiten, die Informationen bei der ACD zu hinterlegen:
- online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Zertifikat; oder
- Drag-and-Drop einer spezifischen XML-Datei auf MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Zertifikat.
Kontrolle durch die ACD
Die ACD prüft, ob die Intermediäre und relevanten Steuerpflichtigen ihren Übermittlungsverpflichtungen nachgekommen sind.
Außerdem überprüft sie, ob die betroffenen Personen Praktiken anwenden, welche die Umgehung der Übermittlung von Informationen zum Ziel haben.
Verpflichtungen
Der relevante Steuerpflichtige muss in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung für jedes Jahr, in dem er die Gestaltung nutzt, die Art der Nutzung angeben.
Bei marktfähigen Gestaltungen müssen die Intermediäre alle 3 Monate einen Bericht erstellen. Dieser Bericht stellt eine Aktualisierung dar, die neue meldepflichtige Informationen enthält, die seit der Übermittlung des letzten Berichts verfügbar geworden sind. Dies können folgende Informationen sein:
- die Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen;
- das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der gemeldeten Gestaltung abgeschlossen wurde oder sein wird;
- die Angabe des oder der betroffenen Mitgliedstaaten;
- die Angaben zu allen anderen Personen, die wahrscheinlich betroffen sind.
Dieser Bericht ist für meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, die zur Umsetzung bereitgestellt wurden, umsetzungsbereit sind oder bei denen der erste Schritt der Umsetzung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, erstmals bis zum 30. April 2021 zu erstellen.
Befreiung
Befreiung bei Vorhandensein mehrerer Intermediäre oder Steuerpflichtiger
Gibt es mehr als einen Intermediär, so obliegt die Übermittlung der geforderten Informationen allen Intermediären, die an derselben meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind.
Allerdings ist der Intermediär in diesem Fall von der Meldung an die ACD befreit, wenn er nachweisen kann, dass diese Informationen in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden.
Darüber hinaus sind relevante Steuerpflichtige nur dann von der Verpflichtung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen befreit, wenn sie nachweisen können, dass diese Informationen bereits von einem anderen relevanten Steuerpflichtigen übermittelt wurden.
Befreiung für bestimmte Berufsgruppen, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind
Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater sowie Wirtschaftsprüfer sind von der Verpflichtung befreit, der ACD Informationen betreffend die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen zu übermitteln, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, über die sie verfügen oder die sie prüfen.
Sollten sie außerhalb der für die Ausübung ihres Berufs geltenden Grenzen handeln, müssen sie allerdings eine Meldung durchführen.
Darüber hinaus müssen diese Gewerbetreibenden, wenn sie als Intermediär handeln, alle anderen Intermediäre und den relevanten Steuerpflichtigen über die ihnen obliegenden Meldepflichten informieren. Diese Meldung muss spätestens binnen 10 Tagen erfolgen, wobei die Frist an jenem Zeitpunkt beginnt, der zuerst eingetreten ist:
- am Tag nach der Bereitstellung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung zur Umsetzung; oder
- am Tag, nach dem die betroffene grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist; oder
- wenn der erste Schritt der Umsetzung der betroffenen grenzüberschreitenden Gestaltung abgeschlossen ist.
In diesem Fall stellt der Gewerbetreibende der meldenden Person die zur Erfüllung der Meldepflicht erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Anmerkung: Für jene meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen, die zur Umsetzung bereitgestellt wurden, umsetzungsbereit sind oder bei denen der erste Schritt der Umsetzung zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, beginnt die 10-tägige Frist am 1. Januar 2021.
Sanktionen
Bei Nichtübermittlung der Informationen, verspäteter Übermittlung oder Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Daten sowie bei unterlassener oder verspäteter Meldung droht dem Intermediär oder relevanten Steuerpflichtigen, der in Luxemburg zur Übermittlung bzw. Meldung verpflichtet ist, eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro.
Rechtsbehelfe
Der Intermediär oder relevante Steuerpflichtige, der einen Bußgeldbescheid von der ACD erhält, kann unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen beim Verwaltungsgericht Einspruch zwecks Abänderung einlegen.
Services en ligne et formulaires
Organismes de contact
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse :
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Abteilung Informationsaustausch und Besteuerung von Zinserträgen (DAC6)
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Abteilung Informationsaustausch und Besteuerung von Zinserträgen
- Adresse :
- Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 52 461
- E-Mail:
- dac6@co.etat.lu
Démarches et liens associés
Vorgänge
Links
Informations complémentaires
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
Références légales
-
Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018
modifiant la directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration
-
Loi modifiée du 29 mars 2013
relative à la coopération administrative dans le domaine fiscal
-
Loi modifiée du 25 mars 2020
relative aux dispositifs transfrontières devant faire l’objet d’une déclaration
-
Règlement grand-ducal du 12 mai 2020
portant exécution de l’article 10, paragraphe 2, de la loi du 25 mars 2020 relative aux dispositifs transfrontières devant faire l’objet d’une déclaration
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